Hallo,
da hier die Ware defekt war gilt nicht der Fernabsatz, sondern ganz normal das Gewährleistungsrecht mit seinen Regelungen laut BGB. ( siehe § 434 Abs. 1 BGB)
Ich zitiere aus Wikipedia:
Sachmangel [Bearbeiten]
Ein Sachmangel liegt bei den folgenden Voraussetzungen vor:
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 BGB. Liegt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, dann liegt kein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ohne eine solche Vereinbarung liegt dann ein Sachmangel vor, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
Zur Beschaffenheit gehören gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers (insbesondere aus der Werbung) erwarten kann. Beispiel: Ein Auto wird in der Werbung mit einem Verbrauch von drei Liter angepriesen, während der tatsächliche Verbrauch fünf Liter beträgt.
Falschlieferung, es wird eine andere, als die verkaufte Sache geliefert (sogenanntes Aliud) oder Lieferung einer zu geringen Menge, § 434 Abs. 3 BGB. Beispiel: Der Verkäufer liefert anstelle einer Waschmaschine einen Trockner. Kein Sachmangel liegt dagegen vor, wenn der Verkäufer bei Lieferung klar macht, dass es sich bloß um eine Teilleistung handelt und der Rest später nachgeliefert wird. In diesem Fall fehlt es an der Übergabe der gesamten Kaufsache.
Fehlerhafte Montageanleitung (sog. IKEA-Klausel) oder unsachgemäße Montage durch den Verkäufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen, § 434 Abs. 2 BGB. Wobei zu beachten ist, dass die fehlerhafte Montageanleitung dann keinen Sachmangel darstellt, wenn es gelungen ist die Sache fehlerfrei zu montieren. In diesem Fall hat der Käufer auch keinen materiellen Schaden. Das hat das OLG München (6. Zivilkammer) mit seinem Urteil 6 U 4082/05 vom 9. März 2006 bestätigt.
Meine Meinung: Fernabsatz ist für Verbraucher nicht für Unternehmer! Im B2B gibt es andere Regelungen.
Viele Grüße
Robert
CPO-TEAM DEUTSCHLAND e.V.
www.cpo-team.de
Fazit:
Fernabsatz gilt braucht nicht gelten, da Ware defekt -> muss Ware repariert werden.