Vernabsatzgesetz für Vereine

Hallo

Ich habe im Namen der „Evangelischen Freien Gemeinde e.V.“ Online eine Videokamera für die Bildübertragung in einen Nebenraum gekauft. Da die Ware defekt war, habe ich die Ware zurückgesendet (Versand hab ich auch noch bezahlt). Jetzt ist mir der Kaufbetrag abzüglich einer Bearbeitungsgebühr zurückerstattet worden. Es wird darauf verwiesen, dass das Fernabsatzgesetz für Vereine nicht gültig ist. Kann mir jemand helfen, ob dem tatsächlich so ist? Gibt es Urteile, die evt. gegenteiliges vorsehen? Wenn die Regelung tatsächlich so ist, habe ich Pech gehabt und wieder etwas gelernt. Wenn nicht, dann hätte ich einfach gerne Argumente für ein entsprechendes Schreiben an den betreffenden Online-Handel. Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hallo,

da hier die Ware defekt war gilt nicht der Fernabsatz, sondern ganz normal das Gewährleistungsrecht mit seinen Regelungen laut BGB. ( siehe § 434 Abs. 1 BGB)

Ich zitiere aus Wikipedia:
Sachmangel [Bearbeiten]

Ein Sachmangel liegt bei den folgenden Voraussetzungen vor:

Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 BGB. Liegt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, dann liegt kein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ohne eine solche Vereinbarung liegt dann ein Sachmangel vor, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

Zur Beschaffenheit gehören gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers (insbesondere aus der Werbung) erwarten kann. Beispiel: Ein Auto wird in der Werbung mit einem Verbrauch von drei Liter angepriesen, während der tatsächliche Verbrauch fünf Liter beträgt.

Falschlieferung, es wird eine andere, als die verkaufte Sache geliefert (sogenanntes Aliud) oder Lieferung einer zu geringen Menge, § 434 Abs. 3 BGB. Beispiel: Der Verkäufer liefert anstelle einer Waschmaschine einen Trockner. Kein Sachmangel liegt dagegen vor, wenn der Verkäufer bei Lieferung klar macht, dass es sich bloß um eine Teilleistung handelt und der Rest später nachgeliefert wird. In diesem Fall fehlt es an der Übergabe der gesamten Kaufsache.

Fehlerhafte Montageanleitung (sog. IKEA-Klausel) oder unsachgemäße Montage durch den Verkäufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen, § 434 Abs. 2 BGB. Wobei zu beachten ist, dass die fehlerhafte Montageanleitung dann keinen Sachmangel darstellt, wenn es gelungen ist die Sache fehlerfrei zu montieren. In diesem Fall hat der Käufer auch keinen materiellen Schaden. Das hat das OLG München (6. Zivilkammer) mit seinem Urteil 6 U 4082/05 vom 9. März 2006 bestätigt.

Meine Meinung: Fernabsatz ist für Verbraucher nicht für Unternehmer! Im B2B gibt es andere Regelungen.

Viele Grüße

Robert
CPO-TEAM DEUTSCHLAND e.V.
www.cpo-team.de

Fazit:
Fernabsatz gilt braucht nicht gelten, da Ware defekt -> muss Ware repariert werden.

Hallo zurück.
Das Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr. Das regelt jetzt BGB §312ff.
Dort geht es um die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher. Verbraucher ist eine natürliche Person. Der Verein ist eine juristische Person. Somit hat der Unternehmer Recht.
Meiner Meinung nach sieht das anders aus, wenn man das ganze unter dem Aspekt der Gewährleistung betrachtet.
Lies doch einmal hier nach: http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung. Und dann überprüfe einmal den Fall unter diesem Gesichtspunkt.

Liebe Grüße,

Jürgen

GUTEN Tag amesads,
ich kenne eigentlich nur Schuhabsätze, am unangenehmsten sind dabei die Absätze von HighHeels, aber daß für sie Gesetze erlassen wurden, ist mir nicht bekannt. Vernabsätze sind mir jedenfalls völlig unbekannt. Es tut mir sehr leid, man sollte vielleicht die Schuhmacherinnung danach befragen.
Schönen Gruß
Achim
P.s. Ich hoffe, Du erträgst einen kleinen Scherz

Sorry, da kann ich leider nicht helfen, da kenne ich mich nicht aus.

VG
Ulrike

Hallo,

es tut mir leid, aber leider habe ich hiervon auch keine Ahnung. Ich hoffe jemand anders konnte dir bereits helfen. Weiterhin viel Erfolg.

Viele Grüße
Neo

Hallo ,
ein Verein ist eine juristische Person und wird durch dessen Vertreter (Vorstand) nach innen und außen vertreten .
Rechtgeschäfte sind ohne Unterschied zwischen Verein und natürlicher Person gültig .
Ein Verein hat die gleichen Rechte bei einer mangelbehafteten Ware wie eine natürliche Person .
Es besteht der Anspruch auf Behebung des Mangels .
Ist das nicht möglich so ist eine Wandlung oder Gutschrift oder ein Rücktritt vom Geschäft möglich .
Gruß M. R.