Hallo,
ist es datenschutzrechtlich erlaubt, den erreichten Schulabschluss (inkl. ob mit Belobigung oder nicht) mit vollem Namen und Wohnort ohne Zustimmung des Schulabgängers in einer Zeitung oder auf einer Webseite zu veröffentlichen?
Ciao
jenzi
Hallo,
ist es datenschutzrechtlich erlaubt, den erreichten Schulabschluss (inkl. ob mit Belobigung oder nicht) mit vollem Namen und Wohnort ohne Zustimmung des Schulabgängers in einer Zeitung oder auf einer Webseite zu veröffentlichen?
Ciao
jenzi
Hallo,
kommt drauf an:
Hat die veröffentlichende Stelle ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung? Könnte der Betroffene schützenswerte Interessen haben, dass nicht veröffentlicht wird, ob er eine Belobigung oder nur eine 3,9 erreicht hat?
Sind die Abschlüsse ohnehin frei zugänglich und der Betroffene keine überwiegenden schützenswerten Interessen?
§ 28 BDSG
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
(1) 1Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1.wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,
2.soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3.wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Viele Grüße
EK
Guten Tag, EK.
Das mag eine grundsätzlich gute und richtige Antwort sein, lässt den Frager aber sicher ahnungslos, weil er jetzt zwar vor qualifizierteren, aber immer noch ungelösten Fragen steht. Das ist - versteh’ mich bitte nicht falsch - kein Vorwurf an Dich; ich möchte nur dem vermutlich verwirrten Frager mein Mitgefühl ausdrücken. 
Randbemerkung: Auch in meinem Wohnort ist es seit jeher üblich, dass die Namen aller Schulabgänger samt eventueller Preise und Belobungen in den Regionalzeitschriften veröffentlicht werden; bei den Jahrgangsbesten wird der Notendurchschnitt genannt. Über das Leistungsniveau eines jeden Schülers kann man sich also zumindest ein ungefähres, in einigen Fällen ein genaues Bild machen.
Hat die veröffentlichende Stelle ein berechtigtes Interesse an
der Veröffentlichung?
Wer ist die veröffentlichende Stelle? Die Schule?
Ein berechtigtes Interesse jener Stelle kann allein ist freilich keine hinreichende Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung.
Könnte der Betroffene schützenswerte
Interessen haben, dass nicht veröffentlicht wird, ob er eine
Belobigung oder nur eine 3,9 erreicht hat?
Das ist die Frage. Ist „geht niemanden was an“ ein berechtigtes Interesse? Muss dieses Interesse substantiiert werden?
Sind die Abschlüsse ohnehin frei zugänglich?
Auch das scheint mir keine hinreichende Bedingung für die Veröffentlichung in einer Zeitung sein, falls schon die freie Zugänglichkeit an anderer Stelle (etwa durch einen Aushang in der Schule) fragwürdig ist.
Im Allgemeinen wüsste ich nicht, wie und warum die (ungefähren) Leistungen einzelner Schüler für jedermann einsehbar sein sollten.
Zugegebenermaßen könnte sich ein Unbeteiligter in eine schulinterne Veranstaltung schleichen, bei der die Zeugnisse, Preise und Belobungen verteilt werden. Kann man das „öffentlich zugänglich“ nennen?
Und natürlich besitzt das System Schüler/Klasse/Familie/Freunde/Bekannte eine erhebliche Permeabilität für Schulinterna. Kann man das „öffentlich zugänglich“ nennen?
und der Betroffene [hat?] keine überwiegenden schützenswerten Interessen?
Das ist die Frage, s. o.
Muss sich die Beantwortung an eventuellen besonderen Interessen einzelner Schüler orientieren? (Was ich meine: die ärztliche Schweigepflicht, zum Beispiel, ist ja auch nicht auf besonders peinliche Krankheiten beschränkt; „geht keinen was an“ ist hier bereits ein hinreichendes Interesse.)
§ 28 BDSG
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
(1) 1Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln
personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die
Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig1.wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen
dient
Meiner laienhaften Meinung nach keineswegs der Fall.
2.soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
verantwortlichen Stelle erforderlich ist
Meiner laienhaften Meinung nach keineswegs der Fall.
Sollte als berechtigtes Interesse der Schule angesehen werden, dass die Bevölkerung vom guten Abschneiden eines Abschlussjahrgangs erfährt, macht das nicht die namentliche Nennung der Schüler und ihrer Leistungen nötig.
3.wenn die Daten allgemein zugänglich sind
S. o.: Was ist allgemein zugänglich?
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte,
Das ist die Frage.
Grüße,
Zeh