Veröffentlichung im BStBl, Anwnd. FA, wo geregelt?

Moin ihr Experten,

wenn das BFH ein Urteil erläßt ist die FV ja erst durch Veröffentlichung im BStBl angewiesen es auch auf analoge Fälle anzuwenden. Die neueste Entscheidung dazu ist ja vom OFD Karlsruhe, Verfügung vom 14.1.2005, aus der herausgeht, daß ab Veröffentlichung im Internet die Analogie greift…

Nun suche ich die Stelle die überhaupt besagt, daß nach Veröffentlichung im BStBl die FV diese anzuwenden hat… kann mir jemand weiterhelfen??

Vielen lieben Dank!!

Gruß,
Julia

Die Bedeutung der BFH Rechtsprechung
Hallo,

dazu gab es eine Artikelserie beim steuer-newsletter. Ich habe den passenden rausgesucht. Da findest du dann auch die Fundstellen
http://www.steuer-newsletter.de/archiv/article.php/i…

Viele Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

danke dir für die Mühe, ich hab vergessen zu erwähnen, daß ich die passende Stelle für 2002 suche… ums verständlicher zu machen … ich brauche im Grunde eine Quelle für den letzten Teil dieses Satzes:
„Erst im Jahr 2002 hat die FV das Urteil vom 29.06.1994 ins BStBl übernommen und mit Schreiben vom 28.05.2002 eine weiterführende Verwaltungsanweisung erstellt. Erst durch die Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II werden nun die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidung auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.“

Gruß,
Julia

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Hallo,

Erst durch die
Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II werden nun die
Finanzämter angewiesen, diese Entscheidung auch in
vergleichbaren Fällen anzuwenden."

da gibt es nichts, speziell für einzelne Jahre, da das -gottseidank- nicht ständig geändert wird.

Zitat
Die Finanzverwaltung ist allgemein angewiesen, grundsaetzlich nur solche Entscheidungen des BFH anzuwenden, die im BStBl veroeffentlicht sind. Alle nicht im BStBl veroeffentlichten Entscheidungen haben -wie die Entscheidungen der Finanzgerichte- keine ueber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. An anderer Stelle veroeffentlichte Entscheidungen des BFH koennen in gleichgelagerten Faellen nur herangezogen werden, soweit sie nicht in Widerspruch zu im BStBl veroeffentlichten Urteilen stehen. (DStR 2004 S. 525 TZ 2.3, Verfuegung der OFD Hannover vom 9.3.2004 S 0069 -1- StO 321/S 0069 -1- StH 461, DStR 2004 S. 1047). Daraus folgt, dass die Finanzbehoerden keine von den Richtlinien und Anweisungen des Finanzministeriums abweichende Auslegung der Steuergesetze vornehmen duerfen (DStR 2005 S. 173 TZ 1.2).

sowie
In juengster Zeit veroeffentlicht die Finanzverwaltung unter http://www.bundesfinanzministerium.de dort unter Aktuelles: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen diejenigen Urteile, die sie im BStBl veroeffentlichen will (DStR 2004 S. 1897 TZ 2).
Zitat Ende

warum reicht das nicht?
in den dort auch genannten Aufsätzen sind sicher noch weitere haargenaue Fundstellen, die würde ich mir mal besorgen.

Viele Grüße
C.

Hallo zusammen,

ich müsste es raussuchen, aber ich erinnere mich da an einen sehr schönen Artikel eines BFH-Richters (vermutlich in einer BRAK-Mitteilung vor ca. ein-zwei Jahren) über die Veröffentlichungs- und Anwendungspraxis von BFH-Urteilen und über so genannte Nichtanwendungserlasse.

Ich muss sagen, dass ich nicht zur Gruppe derjenigen gehöre die gleich überall Skandal schreien (und die BRAK-Mitteilungen sind auch nicht gerade die Bildzeitung), aber in dem Artikel wurde nun wirklich aus berufenem Munde sehr unverblümt ganz eindeutig dargelegt, dass das BMF in diesem Zusammenhang laufend und bislang ungestraft das Recht bricht, Dies natürlich immer nur dann, wenn andernfalls Einbrüche oder Rückzahlungen von Steuern aufgrund der Urteile sonst die Folge wären.

Es wurden mehrere Beispiele gebracht, in denen offenbar ganz bewusst Veröffentlichungen verschleppt worden sind, oder wo die Finanzverwaltung trotz identischer Sachverhalte und bereits eindeutigem vorgerichtlichen (und dann auch durch alle Instanzen immer wieder bestätigtem) Hinweis auf zu berücksichtigende BFH-Rechtsprechung Zweit- und Drittfälle wieder bis zum BFH durchgeklagt hat - natürlich mit negativem Ausgang.

Vorsätzlichster (wenn man dieses Wort so schreiben will) Verstoß sind aber ganz eindeutige „Nichtanwendungserlasse“, die vom BFH klar als grundsätzlich zu berücksichtigende Entscheidungen von der Anwendung der Finanzverwaltungen ausschließt. D.h. den Finanzbeamten wird im Rahmen dienstrechtlich relevanter Verfahren mitgeteilt, dass sie ihnen bekannte und qua Gesetz zu berücksichtigende Urteile nicht anwenden dürfen (und sonst mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben).

Seit diesem Artikel wundert mich nicht mehr viel in unseren Finanzverwaltungen.

Gruß vom Wiz

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Hallo zusammen,

ich müsste es raussuchen, aber ich erinnere mich da an einen
sehr schönen Artikel eines BFH-Richters (vermutlich in einer
BRAK-Mitteilung vor ca. ein-zwei Jahren) über die
Veröffentlichungs- und Anwendungspraxis von BFH-Urteilen und
über so genannte Nichtanwendungserlasse.

Moin Wiz,
mit genau dieser Thematik beschäftigt sich meine Arbeit unter anderem :wink: Es ist abgefahren was da alles geht… unser Prof meinte sogar lapidar, daß man auch in die andere Richtung denken könnte - nämlich daß auch die Richter ein Interesse daran haben in ihrer Rechsprechung inkonsistent und inkonsequent zu sein - denn die unterschiedlichen Ansatzkriterien in bestimmten Fällen zwischen den Senaten ist genauso auffällig *Ggg*

Trotzdem suche ich immer noch eine Anweisung o.ä. aus der hervorgeht, daß die FV Urteile im BStBl zu veröffentlichen hat und das halt auf Basis vom Jahre 2002 - da hilft mir leider nix, daß es in 2004 o. 2005 so ist - kann ich ja schlecht zitieren in dem Zusammenhang *ggg*

Gruß,
Julia

Trotzdem suche ich immer noch eine Anweisung o.ä. aus der
hervorgeht, daß die FV Urteile im BStBl zu veröffentlichen hat
und das halt auf Basis vom Jahre 2002 - da hilft mir leider
nix, daß es in 2004 o. 2005 so ist - kann ich ja schlecht
zitieren in dem Zusammenhang *ggg*

hi julia,

hmmm… das ist schwer, ein ansatz: das gericht entscheidet bei jeder urteilsabfassung, ob die sache „eine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen oder grundsätzlichen Aussagen“ enthält. dies festzustellen ist aufgabe des gerichtes.

warum diese „allgemein bedeutsamen“ entscheidungen im BStBl II erscheinen, sollte dann in der anordnung stehen, die über die herausgabe des BStBl entschieden hat. das BStBl gibt es seit 1951, also wirst du wahrscheinlich in der BMF Geschichte des jahres 1950 / 1951 suchen müssen.

online wird das bestimmt nicht sein, hier würde ich mal eine juristische fachbibliothek empfehlen!

gruss vom

showbee

nachtrag
hi nochmals,

habe nun mal in BStBl Nr. 1 von 1951 gesehen. auf der ersten seite ist ein geleitwort des bundesfinanzministers, o-ton: das BStBl wird „alle zur durch den BFH zur veröffentlichung bestimmten urteile enthalten“ und stellt „in fortführung des RStBl das amtliche veröffentlichungsblatt der finanzverwaltung“ dar.

gruss vom

showbee

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Hallo,

aber in dem Artikel
wurde nun wirklich aus berufenem Munde sehr unverblümt ganz
eindeutig dargelegt, dass das BMF in diesem Zusammenhang
laufend und bislang ungestraft das Recht bricht, Dies
natürlich immer nur dann, wenn andernfalls Einbrüche oder
Rückzahlungen von Steuern aufgrund der Urteile sonst die Folge
wären.

Genau das ist in der Artikelserie des steuer-newsletters auch beschrieben. Ich habe mir auch die dort zitierten Aufsätze angeschaut, da ich das Thema interessant finde.

Es wurden mehrere Beispiele gebracht, in denen offenbar ganz
bewusst Veröffentlichungen verschleppt worden sind,

kann ich auch bestätigen

oder wo
die Finanzverwaltung trotz identischer Sachverhalte und
bereits eindeutigem vorgerichtlichen (und dann auch durch alle
Instanzen immer wieder bestätigtem) Hinweis auf zu
berücksichtigende BFH-Rechtsprechung Zweit- und Drittfälle
wieder bis zum BFH durchgeklagt hat - natürlich mit negativem
Ausgang.

Spitzenreiter dürfe die Rechtsprechung zu § 42 AO sein, insbesondere zu Auslandsgesellschaften in Irland. Der Richter Wassermeyer vom BFH, der diese Fälle dort mitentschieden hat, hat in einem Aufsatz mal erwähnt, dass es 7 Jahre gleichlautende (zahlreiche) Urteile brauchte, bis das Ministerium reagierte.

Vorsätzlichster (wenn man dieses Wort so schreiben will)
Verstoß sind aber ganz eindeutige „Nichtanwendungserlasse“,
die vom BFH klar als grundsätzlich zu berücksichtigende
Entscheidungen von der Anwendung der Finanzverwaltungen
ausschließt.

Das stimmt eindeutig nicht: Urteile des BFH sind nur Entscheidungen für den Einzelfall. Etwas anderes sind Urteile des BVerfG oder des EuGH. Aber auch dies wird in der Serie des steuer-newsletter überzeugend dargestellt.
Natürlich haben BFH Urteile auch Wirkungen auf andere Fälle und zwar deshalb, weil es wahrscheinlich ist, dass der BFH im Parallelfall gleich entscheidet. Das Finanzministerium lebt aber in der Hoffnung, durch einen Nichtanwendungserlass und einen neuen Anlauf, die Meinung des BFH zu ändern. Ist zwar grenzwertig, aber m.E. vertretbar.

Auch der der Gesetzgeber mischt da mit und erlässt die Rechtsprechung aushebelnde Nichtanwendungsgesetze :wink:

D.h. den Finanzbeamten wird im Rahmen
dienstrechtlich relevanter Verfahren mitgeteilt, dass sie
ihnen bekannte und qua Gesetz zu berücksichtigende Urteile
nicht anwenden dürfen (und sonst mit disziplinarrechtlichen
Konsequenzen zu rechnen haben).

anzuwenden sind Urteile erst bei Veröffentlichung im Bundessteuerblatt, da BFH Urteile nicht Gesetzeskraft haben. Finanzbeamte sind gehalten, das so auszuführen, wie das Finanzministerium es anordnet, das sind schließlich die Arbeitgeber (indirekt, tatsächlich sind es die Länder). Das Finanzministerium ist die Exekutive, die Gerichte sind die Judikative. Das ganze ist also Ausfluss der Gewaltenteilung. Die Rechtsprechung kann nicht einfach die Legislative (den Bundestag) aushebeln mit Urteilen, die dann gefälligst gleich in Verwaltungshandeln umzusetzen sind.
Mit dem Thema habe ich mich mal mehrere Monate beschäftigt :wink:

Was mit den EuGH Urteilen passiert, ist echt irre. Aber das ist eine lange Geschichte. Ist in den aktuellen steuer-newsletter Ausgaben beschrieben.

Aber da wird über die Finanzbeamten geschimpft, obwohl die vom Finanzministerium angewiesen werden.

Viele Grüße
C.