Hallo,
aber in dem Artikel
wurde nun wirklich aus berufenem Munde sehr unverblümt ganz
eindeutig dargelegt, dass das BMF in diesem Zusammenhang
laufend und bislang ungestraft das Recht bricht, Dies
natürlich immer nur dann, wenn andernfalls Einbrüche oder
Rückzahlungen von Steuern aufgrund der Urteile sonst die Folge
wären.
Genau das ist in der Artikelserie des steuer-newsletters auch beschrieben. Ich habe mir auch die dort zitierten Aufsätze angeschaut, da ich das Thema interessant finde.
Es wurden mehrere Beispiele gebracht, in denen offenbar ganz
bewusst Veröffentlichungen verschleppt worden sind,
kann ich auch bestätigen
oder wo
die Finanzverwaltung trotz identischer Sachverhalte und
bereits eindeutigem vorgerichtlichen (und dann auch durch alle
Instanzen immer wieder bestätigtem) Hinweis auf zu
berücksichtigende BFH-Rechtsprechung Zweit- und Drittfälle
wieder bis zum BFH durchgeklagt hat - natürlich mit negativem
Ausgang.
Spitzenreiter dürfe die Rechtsprechung zu § 42 AO sein, insbesondere zu Auslandsgesellschaften in Irland. Der Richter Wassermeyer vom BFH, der diese Fälle dort mitentschieden hat, hat in einem Aufsatz mal erwähnt, dass es 7 Jahre gleichlautende (zahlreiche) Urteile brauchte, bis das Ministerium reagierte.
Vorsätzlichster (wenn man dieses Wort so schreiben will)
Verstoß sind aber ganz eindeutige „Nichtanwendungserlasse“,
die vom BFH klar als grundsätzlich zu berücksichtigende
Entscheidungen von der Anwendung der Finanzverwaltungen
ausschließt.
Das stimmt eindeutig nicht: Urteile des BFH sind nur Entscheidungen für den Einzelfall. Etwas anderes sind Urteile des BVerfG oder des EuGH. Aber auch dies wird in der Serie des steuer-newsletter überzeugend dargestellt.
Natürlich haben BFH Urteile auch Wirkungen auf andere Fälle und zwar deshalb, weil es wahrscheinlich ist, dass der BFH im Parallelfall gleich entscheidet. Das Finanzministerium lebt aber in der Hoffnung, durch einen Nichtanwendungserlass und einen neuen Anlauf, die Meinung des BFH zu ändern. Ist zwar grenzwertig, aber m.E. vertretbar.
Auch der der Gesetzgeber mischt da mit und erlässt die Rechtsprechung aushebelnde Nichtanwendungsgesetze 
D.h. den Finanzbeamten wird im Rahmen
dienstrechtlich relevanter Verfahren mitgeteilt, dass sie
ihnen bekannte und qua Gesetz zu berücksichtigende Urteile
nicht anwenden dürfen (und sonst mit disziplinarrechtlichen
Konsequenzen zu rechnen haben).
anzuwenden sind Urteile erst bei Veröffentlichung im Bundessteuerblatt, da BFH Urteile nicht Gesetzeskraft haben. Finanzbeamte sind gehalten, das so auszuführen, wie das Finanzministerium es anordnet, das sind schließlich die Arbeitgeber (indirekt, tatsächlich sind es die Länder). Das Finanzministerium ist die Exekutive, die Gerichte sind die Judikative. Das ganze ist also Ausfluss der Gewaltenteilung. Die Rechtsprechung kann nicht einfach die Legislative (den Bundestag) aushebeln mit Urteilen, die dann gefälligst gleich in Verwaltungshandeln umzusetzen sind.
Mit dem Thema habe ich mich mal mehrere Monate beschäftigt 
Was mit den EuGH Urteilen passiert, ist echt irre. Aber das ist eine lange Geschichte. Ist in den aktuellen steuer-newsletter Ausgaben beschrieben.
Aber da wird über die Finanzbeamten geschimpft, obwohl die vom Finanzministerium angewiesen werden.
Viele Grüße
C.