Ich führe für eine Chor eine Webseite u.a. bei Facebook.
Das o.k. der Chorleitung habe ich erhalten, alles zu tun um den Chor darzustellen (Wort, Bild, Video, Ton).
Das lief alles ein halbes Jahr ganz gut, die Seite ist als lobenswert eingestuft von der Mehrheit der Chormitglieder einschl. der Chorleiterin. Nun, kommt eine Person aus dem Chor und macht es mir schwer. Erst wollte sie das alle Fotos mit ihr gelöscht oder verpixelt werden einschl. der Auftrittsvideos. Das habe ich abgelehnt. Dafür sah ich keinen Grund. Als Grund nannt die Sängerin, sie wolle ich Kontolle über ihre Daten behalten.
Das Hick-Hack geht inzwischen so weit, das sie sich bei Facebook gemeldet hat und auf meiner Chorseite Fotos hat löschen lassen. (Fotos die ich u.a. bei anderen Chormitgliedern ebenfalls sehen kann, einschl. der Chöre bei den der Chor zu Gast aufgetreten ist). Ich habe niemals diskriminierende Fotos eingestellt, auch habe ich niemals eine Markierung angebracht, aus dem der Name des Chormitgliedes hervorgeht.
Die Gegenerin bezieht sich auf den § 22 KunstUrhG, ich denke allerdings richtig wäre hier die Anwendung des § 23, Abs. 3 und 4 KunstUrhG.
Kann mir jemand helfen, ich will die Seite nicht löschen, das wäre keine Option, der Chor ist mehr wert als eine einzelne Mißgestimmt.
Sorry, kann dir da nicht weiter helfen
Viel Glück
Hallo Hallo…
Der RICHTIGE Experte für diese Frage bin ich jetzt nicht.
Letzendlich wirst Du da wohl einen Anwalt zu befragen müssen.
Nach meinem kleinen Rechtsverständniss sollten Gruppenfotos vom Chor selbst, sowie Videoaufzeichnungen des gesamten Chors kein Problem darstellen da es sich hier nicht um die einzelne Person sondern um die Gruppe (Chor) handelt, an dem du die Rechte besitzt. Problemastisch wird es bei Einzelaufnahmen in Bild, Video, und/oder Gesang auf Tonträger. Hier steht dem einzelnen ein Recht am eigenen Bild bzw. am gesprochenen Wort zu. Solche, ich nenne sie mal Dateien, dürfen nur mit der Genehmigung der abgebildeten oder zu hörenden Person veröffentlicht werden. Das Thema Datenschutz ist aber leider auch nicht in schwarz und weiss zu gliedern und sehr sehr Umfangreich.
Ich würde die Aufnahmen auf dem die Person einzeln zu sehen ist von den Seiten entfernen und mit dem Rest vom Chor ein Gespräch über bereits veröffentlichte Dateien führen. Nachdem Gespräch solltest Du schriftliche Einverständniserklärungen von allen Personen einholen die für eine Veröffentlichung in Frage kommen und natürlich auch von der Chorleitung die dich mit der Betreuung der Webseite/Facebookseite beauftragt hat. Denn auch diese haben Rechte an der Gruppe Chor.
Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen.
Gruß Falk
Hallo,
ich habe gerade die Anfrage in meinem Posteingang gefunden.
Zunächst muss ich einmal zu meinem Schutz voranstelle, dass diese Antwort natürlich keine Rechtsberatung ist und sein kann, ebenfalls auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und rechtliche Haltbarkeit haben kann.
Es ist immer eine Sache der Auslegung, wie möglicherweise ein gericht in einem Verfahren urteilt.
Aber zur Sache:
Von der ersten Bewertung haben Sie beide Recht oder auch nicht.
Welche Vorschriften könnten hier Anwendung finden?
Grundsätzlich findet natürlich das Grundgesetz Anwendung und hier Artikel 5, der die Meinungs- und Pressefreiheit garantiert.
Aber ich will gar nicht so weit ausholen.
Nach dem KunstUrhG ist es nicht gestattet, ein persönliches Bildnis einer Person zu veröffentlichen, wie in §22 KunstUrhG festgelegt. Dessen bedarf es tatsächlich einer, am besten, schriftlichen Genehmigung.
Hiermit ist nach gängiger Meinung auf jeden Fall eine Portraitaufnahme gemeint. Das darf man grundsätzlich nicht veröffentlichen (Ausnahme: bezahlte Bilder eines Models - herrschende Meinung inkludiert die Erlaubnis).
Der § 23 regelt Ausnahmen. So ist es sehr wohl gestattet, auch solche zuvor genannten Aufnahmen zu veröffentlichen, wenn es eine Person des öffentlichen Lebens (Schauspieler, Politiker o.ä.) ist.
Thema Menschenmenge: Solche Aufnahmen zu veröffentlichen, ist grundsätzlich auch gestattet. Das bedeutet, es muss eine Vielzahl von Personen auf den Bildern erkennbar sein, wozu auch eine Aufnahme eines größeren Chors zählen kann, die auf einer Bühne ein Konzert geben, also öffentlich auftreten. Bei privaten Auftritten in geschlossenen Räumen und der anschließenden Veröffentlichung könnte sogar ein Straftatbestand (§ 201a StGB) erfüllt werden. Das ist aber recht speziell.
Grundsätzlich dürfte es bei Filmaufnahmen gleich zu behandeln sein.
Der § 23, Satz 4, gibt das höhere Interesse der Kunst an. Das muss natürlich begründet werden, dass genau dieses Bild dazu dient, dem vorgenannten Zweck zu dienen und nicht gegebenenfalls durch ein anderes ebenso erflüüt sein kann.
Was könnte das alles in der Praxis bedeuten:
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Es sollten keinesfalls Einzelaufnahmen einer Person veröffentlich werden, da hat das andere Chormitglied Recht. Das dürfte auch für Aufnahmen gelten, wo nur 2 oder 3 Personen recht gut erkennbar sind.
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Eine Übrsichtsaufnahme, wo der ganze Chor mit wahrscheinlich 20-30 Personen abgebildet ist und dies nicht im Detail erkennbar, dann dürfte es mit der Veröffentlichung keine Probleme geben.
Gleiches sollte auch bei der Videoaufnahme gelten.
Das Fazit ist aber eigentlich, dass man zuvor nie sagen kann, was ein Richter in einem Klageverfahren entscheidet.
Die Forderung, das Gesicht zu verpixeln könnte in Teilbereichen natürlich das Aussehen des Wegauftritts negativ beeinträchtigen, kann aber durchaus gefordert werden.
Wenn es eine generelle Aufnahme ist, dann sollte es kein Problem sein.
Es ist aktuell sehr schwer zu beurteilen, da ich die Aufnahmen nicht gesehen habe. Das ist der Grund, warum ich auch nur sehr generelle Aussagen machen kann.
Die beste Möglichkeit ist immer, sich zu einigen. Ist es vielleicht im Rahmen eines Gespräches zu regeln, wenn beide Seiten aufeinander zugehen und Zugeständnisse machen?
Noch ein Wort zur Chorleitung:
Die Chorleitung kann natürlich die Zustimmung geben, die Website zu erstellen, mit den Tonaufnahmen pp. aus denen einzelne Sänger/-innen nicht hervorgehen, jedoch kann sie nicht stellvertretend für die Mitglieder sprechen, deren Bilderveröffentlicht werden…
Das kann nur generell in der Satzung festgelegt werden (Bsp. im Rahmen eines e.V), was getan wird und was nicht (im Hinblick auf eine Veröffentlichung). Wer dieser nicht zustimmt, also einer generellen Veröffentlichung, kann dann ggfls. ausgeschlossen werden.
Sorry, dass ich nicht ins Detail gehe, aber es ist ein schwieriges Thema. Es sollte versucht werden, einen einvernehmlichen Konsenz zu finden.
Gruß
Eterno
Guten Tag,
- Haben Sie vor Veröffentlichung im Internet
eine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt?
Hatte die Chorleilung von jedem Mitglied eine
Einverstäniserklärung zur Veröffentlichung von Daten
und Fotos im Internet eingeholt ?
Liegt diese vor?
Wenn nicht kann die Person darum bitten,
die Daten zu löschen.- - Das geht auch, wenn die Person widerrufen sollte.
Vor Gericht kommt es auf den Richter an, wie er entscheiden sollte.-
Gibt es einen Fall der als Präzidenzfall herhalten kann? Das kann Ihnen ein kompetenter Fachanwalt
für Internetrecht beantworten.
Ein normaler Anwalt reicht hier meiner Kenntnis nach
nicht aus. Das ist teuer und lohnt nicht für Sie !!!
Lassen Sie es nicht darauf ankommen.
Ich denke, lenken Sie ein und löschen die Sache aus
dem Internet.
Befragen Sie die Mitglieder um eine unwiderrufliche
Einverständniserklärung in Schriftform.
Wenn Sie die haben, dann veröffentlichen Sie.
oder wenn nicht dann eben allgemeiner ohne Fotos mit
Personen sondern mit einem Logo und allgemeinen Texten.
Eine Abmahnung wird unter Umständen teuer für Sie
und eine Gerichtsverhandlung deren Ausgang in den Sternen steht ebenfalls.-
Gehen Sie besonnen vor und geben Sie besser nach.
Es lohnt nicht auch wenn Sie es aus ideellen Gründen nur gut meinen.
mfg
Heumond.
Hallo,
meiner Ansicht nach sind §23 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 nicht einschlägig.
Nr. 3: Der Begriff der „Versammlung“, des „Aufzuges“ ist hier im juristischen Sinne zu verstehen. Eine Versammlung ist laut BVerfG „eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“. Kern ist dabei die Meinungsbildung, die bei einem Chor wohl in aller Regel kein Ziel ist.
Nr. 4: Hier ist (etwas umständich formuliert) gemeint, dass das Bild bzw seine Darstellung an sich ein Akt der Kunst sein muss. Ich bezweifle nicht, dass eine Chordarbietung Kunst darstellt, eine Fotoaufnahme von einer Darbietung dagegen wird wohl in aller Regel nicht unter den Kunstbegriff zu fassen sein.
Allerdings: Ich würde argumentieren, dass die abgebildete Person zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahmen Kenntnis davon hatte, dass diese erstellt werden und der Aufnahme nicht widersprochen. Aus den Umständen heraus wird man wohl davon ausgehen können, dass der Fotograf die Bilder nicht erstellt hat, um sie sich privat im Hinterstübchen alleine anzusehen, sondern die Weitergabe ein primärer Grund für die Fotografie war. Wenn über einen längeren Zeitraum immer wieder Bilder entstanden sind und die Person nie ihrer Aufnahme widersprochen hat, kann man wohl davon ausgehen, dass die Einwilligung konkludent als erteilt gelten kann.
Für alle zukünftigen Aufnahmen, d.h. nach dem ersten Protest der Person, kann man davon aber nicht mehr ausgehen. Ich sehe zur Lösung dieses Problemes letztlich nur die Möglichkeit, die Person aus dem Chor auszuschließen oder es hinzunehmen, dass zukünftige Aufnahmen retuschiert werden müssen.
Hallo Barbara,
grundsätzlich hat dieses Mitghlied natürlich aufgrund von Persönlichkeitsrechten die Möglichkeit der Veröffentlichung zu widersprechen (wie ja in §22 steht).
Wie du aber schon gesehen hast, zählt §23 einige Ausnahmen auf.
Um hier eine ganz konkrete Antwort geben zu können, müsste man hier zwar die Fotos kennen, aber ich versuch es mal zusammenzufassen:
- die Auftrittsvideos kannst du aufgrund von §23 Abs.4 auf deiner Fansite belassen, da hier in meinen Augen der Auftritt als „Interesse der Kunst“ anerkannt wird.
- die Bilder sind schon verzwickter…
- sind die Bilder beispielsweiße bei den Probne entstanden, so zählt dies als Versammlung und fällt damit unter §23 Abs.3
- sind die Bilderj edoch auf privaten Treffen (beispielsweiße bei einem Mitglied daheim) entstanden, so greifen §23 hier gar nicht und der Einspruch des Mitglieds ist nach §22 zulässig.
Dies muss aber dann pro Bild/Video entschieden werden
Guten Tag Frau Natzschka,
wußte die Person, die sich jetzt beschwert, wofür die Bilder aufgenommen wurden.
Es ist seltsam, dass sie sich ein halbes Jahr nicht gemeldet hat.
§ 23 Absatz 4 KUG ist wohl nicht einschlägig, da kein höheres Interesse der Kunst erkennbar ist, jedenfalls nach dem bisherigen Sachverhalt.
Absatz 3 kann als Grundlage dienen, wenn das Bild bei einer Zusammenkunft des Chores allgemein gemacht wurde.
Ist denn mit der Veröffentlichung des Bildes ein kommerzielles Interesse verbunden, oder dient es dem allgemeinen Hinweis auf den Chor?
Dies ist bei der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen (Persönlichkeitsrecht einerseits, Verbreitungsinteresse andererseits).
Freundliche Grüße, Sascha Keck
Sehr geehrte Frau Barbara Natzschka,
soebend habe ich Ihre Frage gelesen und möchte Ihnen aus meiner Sicht dazu folgende Antwort geben:
Die von der Sängerin und von Ihnen angegebenen Paragraphen mögen auch zutreffen, was ich mit Bestimmtheit nicht sagen kann! Aber was noch viel höher aus rechtlicher Sicht steht sind die Persönlichkeitsrechte (Grundrechte)! Daher empfehle ich Ihnen die Seite bei Facebook neu zu gestalten! Sie laden alle Bilder und Vidios runter, bearbeiten diese so, dass die Sängerin nicht mehr zu sehen ist und laden anschließend alles wieder neu hoch! Ich weis, dass dieses sehr aufwendig und zeitraubend ist! Entsprechende Bearbeitungssoftware bekommt man unter www.freeware.de bzw. www.sharware.de zum 0-Tarif!!!
Übrigens ist Facbook per Gesetz dazu verpflichtet, Seiten zu löschen die die Persönlichkeitsrechte einzelner Personen verletzen!!! Selbst wenn Sie mit jedem einzelnen Chormitglied eine Vereinbarung über die Veröffentlichung abschließen, hat jedes Chormitglied für sich selbst das Recht diese Vereinbarung jederzeit zu Widerrufen. Die Zustimmung von Chorleiter usw. sind dafür unerheblich!
Um einigermaßen unbeschadet da raus zu kommen empfehle ich Ihnen die Seite zu bearbeiten, wie oben beschrieben! Beauftrag die Sängerin einen Anwalt (Medienanwalt) kann das für Sie sehr teuer werden!!! Auch wenn die Seite für den Chor sehr wertvoll ist, denken Sie darüber nach!
Vieleicht gibt es auch die Möglichkeit im Chor selbst mit der Sängerin nochmals das Gespräch zu suchen um eine einvernehmliche Lösung zu finden (unter Beteiligung aller Chormitglieder und Verantwortlichen)!
Mit freundlichen Grüßen
gotte
Hallo, Barbara,
sorry, dass ich mich erst jetzt melde. Wahrscheinlich hast Du Dein Problem schon lösen können.
Ich weiß die Lösung leider nicht. Das ist eine zu spezielle Rechtsfrage und ein mir fremdes Rechtsgebiet.
Aber rein intuitiv denke ich, dass Du Recht hast, mit Deiner Auffassung, dass § 23 Nr.3, Nr.4 KunstUrhG gelten.
Dadurch, dass sich diese Person mit dem Chor zeigt, weil sie mit dem Chor auftritt, hat sie auch das Recht am eigenen Bild verloren.
Stelle Dir vor, jeder Chor, jeder Gesangsverein, jede Band oder Musikkapelle müßte den Mitgliedern Geld dafür zahlen, dass Fotos von Auftritten veröffentlicht werden dürfen. Das wäre absolut unmöglich und einfach nicht darstellbar. Und ich habe soetwas auch noch nie gehört.
Dann gäbe es wahrscheinlich keinen einzigen Chor und keine einzige Band in Deutschland.
Alleine diese Überlegung zeigt, dass Du mit Deiner Rechtsauffassung richtig liegen musst.
Wenn Du Lust und Zeit hast, gib mir doch bitte ein kurzes Feedback, wie die Sache denn nun ausgegangen ist. Würde mich sehr interessieren.
Viele Grüße, Hilde
Hallo Barbara,
Deinen Ärger kann ich gut verstehen. Ich glaube nicht, dass die genannten §§ hier zur Anwendung kommen. Empfehlen würde ich hier, zu versuchen sich mit der verärgerten Person zu einigen oder die Forderungen als „Spleenig“ ignoriereren. Ein Rechtsstreit müsste m.E. von der „Missgestimmten“ ausgehen.