Hallo,
ich hab mal eine Frage und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann. Ich habe vor ca 10 Jahren mal einen Leserbrief an ein Magazin geschickt.
Darunter befindet sich mein kompletter Name, mein Alter und der Ort, in dem ich wohne. Jetzt hab ich durch Zufall gesehen, dass dieser Leserbrief von damals in einer speziellen Studie (sogar ein Buch) zitiert und veröffentlicht wurde. Meine ganzen Angaben wurden dabei ebenfalls mitveröffentlicht. Dürfen die das aus Gründen des Urheberrechts überhaupt? Mein Leserbrief war ja nur für besagtes Magazin gedacht. Hätte man nicht erst eine Genehmigung einholen müssen? Oder habe ich dieses Recht automatisch verloren, da ich den Leserbrief ja zur Veröffentlichung verschickt hatte? Vielen lieben Dank schon mal für etwaige Antworten…
Das ist davon abhängig wie der damalige Vertrag ausgesehen hat.
Einfach abdrucken, dürfen die das nicht… egal wieviel Zeit vergangen ist.
Ich grüße Sie,
sofern ich Sie richtig verstanden habe, hat der Verfasser des Buches Ihren Lesebrief aus der Zeitschrift wörtlich zitiert und war daher verpflichtet Sie als Urheberin dieses Lesebriefs anzugeben bzw. er muss auch die Quelle, wo er diesen Lesebrief entnommen hat, mitangegeben haben. Das ist in Ordnung. Denn - wie hätte er wissen können, dass Sie nicht damit einverstanden sind, zumals Sie Ihre Daten angegeben haben.
Ich denke, dass der Verfasser sich richtig verhalten hat, es sei denn, dass der Sachverhalt anders verlaufen ist. Ich kann nur aufgrund Ihrer Angaben dies beurteilen.
Schöne Grüße
PS: es handelt sich hierbei nicht um ein Rechtsberatung, daher bestehen mir gegenüber keine Anspüche.
Hallo Oleandra,
das kommt darauf an, welchen Bedingungen in den AGB des Verlages du dich seinerzeit bei Abgabe deines Kommentar unterworfen hast. Natürlich sind Verlage daran interessiert, Beiträge ohne erneute Rückfrage auch für zukünftige Veröffentlichungen zu nutzen. Was der Verlag jedoch nicht darf, seinerseits Nutzungsrechte deines Werkes ohne deine Zustimmung an Dritte weiter zu geben. Du hast ein Recht darauf, vorher zu wissen, in welchen Zusammenhängen dein Leserbrief verbreitet wird. Prüfe daher, ob die weiteren Veröffentlichungen (vorausgesetzt gedeckt durch die AGB des Verlages) auch unter der Verantwortung des Verlages herausgegeben wurden, der das von dir persönlich eingeräumte Nutzungsrecht hat.
Grüße
Formator
Hallo!
Ich habe vor ca 10 Jahren mal einen Leserbrief an ein Magazin geschickt.
Darunter befindet sich mein kompletter Name, mein Alter und der Ort, in dem ich wohne. Jetzt hab ich durch Zufall gesehen, dass dieser Leserbrief von damals in einer speziellen Studie (sogar ein Buch) zitiert und veröffentlicht wurde. Meine ganzen Angaben wurden dabei ebenfalls mitveröffentlicht.
Ein Vollzitat, also der gesamte Brief, oder nur Teile davon?
Dürfen die das aus Gründen des Urheberrechts überhaupt? Mein Leserbrief war ja nur für besagtes Magazin gedacht. Hätte man nicht erst eine Genehmigung einholen müssen?
Das hängt wohl vom Magazin ab. Üblicherweise lassen sich Redaktionen automatisch Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht für Leserzuschriften einräumen („Behalten uns eine Veröffentlichung vor…“). Wie weitgehend du nun dem Verlag entsprechende Rechte auch für die Weiterlizensierung bzw. Veröffentlichung in anderen Medien übertragen hast, müßtest du nachrecherchieren. Am Anfang z.B. durch Nachfrage beim Verlag 
Ein einfaches Zitat (nur Auszüge) ist aber grundsätzlich zulässig, es zählt zu den Schranken des UrhR - https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Schra…
Neben dem UrhR könnte aber in so einem Fall auch das Datenschutzrecht von Bedeutung sein. Immerhin handelt es sich eindeutig um personenbezogene Daten (Name, Alter, Anschrift) die von Dritten wiederveröffentlicht wurden.
Gruß, Jan.
Leider lässt sich dieser Fall nicht einfach beantworten. Hierfür wären tatsächlich die Einzelheiten der jeweiligen Veröffentlichungen interessant.
Aufgrund Ihrer Angaben, kommen ich zu der vorläufigen Auffassung, dass die erneute Veröffentlichung des Leserbriefes wohl durch das Zitatrecht gedeckt ist. Die Tatsache, dass Ihre Kontaktdaten und das Magazin der Originalveröffentlichung genannt wurden spricht ebenfalls dafür.
Außerdem kommen hier allenfalls Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in Betracht. Einen möglichen Anspruch auf Schadensersatz, vermag ich - abgesehen von etwaigen Anwaltskosten - nicht zu erkennen.
Eine genaue Prüfung der Ansprüche macht aus meiner Sicht nur Sinn, wenn Ihr Brief und damit Sie im Rahmen der Studie/des Buches mit Feststellungen und Aussagen in Verbindung gebracht werden, die nicht zutreffend und ggf. rufschädigend sind.
Viele Grüße
Ihr Recht nach § 17 Abs 2 UrhG wurde nicht verletzt - falls darauf überhaupt ein Anspruch bei einem Leserbrief besteht. Durch Einreichung bei dem Magazin haben sie der Verbreitung zugestimmt in wie weit, das müsste noch geklärt werden.
Weiter wurde der Leserbrief zitiert - die Quelle muss ja angegeben werden und im Zweifel so, wie sie von Ihnen angegeben wurde. Es dürften somit die Vorgaben aus dem § 51 UrhG erfüllt sein (Zitatrecht)