Hallo,
ein großes Geschäft, das nebenan noch so eine Art Zeltverkauf betreibt verkauft Warenretouren. Die Waren sind oft als „defekt/unvollständig und ohne Garantie und Umtausch“ gekennzeichnet.
Nun sind die Waren oft in uneinsichtigen Verpackungen wie Kartons etc. gut verpackt und mit Packbändern verschnürt.
Nach Nachfragen teilt man mit, dass es absolut nicht erlaubt sei die Verpackung zu öffnen, und teilweise schon Abmahnungen erteilt, wenn Kunden in eine Kartonecke hineingucken.
Kurzum der Kunde soll tatsächlich die Katze im Sack kaufen, da die Ware in diesen Bereich schon so gekennzeichnet ist. Niemand weiß tatsächlich, ob übertrieben gesagt nur ein Stein oder ähnliches drinne ist. Darf das so sein, oder kann trotz Auszeichnung als defekt oder unvollständig, die Verpackung geöffnet werden. Aber wie gesagt, der Betreiber weigert sich zu 100%. Als Beispiel: Es wird eine Verpackte Bohrmaschine angepriesen, auf der Verpackung steht defekt/unvollständig und vom Umtausch ausgeschlossen, ohne Garantie und Gewährleistung. Aber ob man eine vollständige Bohrmaschine, oder zerbröselte Bohrmaschine bekommt weiß man nicht.
Es handelt sich aber um gewerblichen Verkauf!
man kann Lose auf dem Jahrmarkt kaufen, ohne die Verpackung öffnen zu dürfen, nicht abgeholte Koffer am Flughafen ersteigern, ohne zu wissen, was drin ist, bei ebay tolle Pakete kaufen, wo dann angeblich Playstations, XBoxen oder Wiis aber „leider“ auch wertloses Zeugs enthalten ist.
Wenn die Bedingungen so sind, dass man die Katze im Sack kauft, gibt es 2 Möglichkeiten: Es lassen und woanders kaufen oder Gefahr laufen, im Extremfall Geld für wertloses Gerümpel auszugeben.
Als Beispiel: Es wird eine Verpackte Bohrmaschine
angepriesen, auf der Verpackung steht defekt/unvollständig und
vom Umtausch ausgeschlossen, ohne Garantie und Gewährleistung.
Aber ob man eine vollständige Bohrmaschine, oder zerbröselte
Bohrmaschine bekommt weiß man nicht.
Es handelt sich aber um gewerblichen Verkauf!
ein solcher Gewährleistungsausschluss dürfte unzulässig und somit unwirksam sein. Entweder der Verkäufer beschreibt detailliert die Mängel, für die er dann selbstverständlich nicht in Anspruch zu nehmen ist (http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html) oder er haftet eben. Mit der Beschreibung „defekt, ohne Gewährleistung“ kann er sich selbst keinen Persilschein ausstellen. Man kann also so eine Bohrmaschine kaufen, zuhause auspacken und dann reklamieren.
Abgesehen davon ist das natürlich hochgradig unseriös und Ärger ist schon vorprogrammiert. Daher: Finger weg.
Wenn es stimmt, dass hier hauptsächlich Warenretouren veräußert werden, dann reden wir von Gegenständen, die in der Regel gebraucht und daher nicht mehr neu sind und für die somit im B2B-Bereich die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen werden kann.
Abgesehen davon, dass sich bei einem solchen Posten „Katze im Sack“ schon die Frage stellt, was denn die Sollbeschaffenheit ist, von dem der Istzustand abweicht. Ist überhaupt vereinbart, dass das, was auf dem Karton abgebildet ist, funktionsfähig im Karton ist?
Natürlich kann man zweifeln, ob der Rechteausschluss zu Lasten der Käufer in der beschriebenen Form wirksam ist oder ob es davon im Rahmen des blue-pencil-Tests rettbare Reste gibt.
Wenn es stimmt, dass hier hauptsächlich Warenretouren
veräußert werden, dann reden wir von Gegenständen, die in der
Regel gebraucht und daher nicht mehr neu sind und für die
somit im B2B-Bereich die Gewährleistung für Sachmängel
ausgeschlossen werden kann.
da stimme ich Dir zu, jedoch kann ich keine Anzeichen für ein B2B Geschäft sehen, die eine derartige Sonderregel erlauben würde.