wenn eine Sache bei ebay gekauft wird, beispielsweise ein Gartenset, bestehend aus Tisch, einer Bank und zwei Stühlen so verpackt und versendet wurden, dass die Objekte seperat in Pappe eingewickelt und letztendlich dann zusammen noch einmal auf einer Pallete mit einer Folie eingewicklet wurden.
Wie verhält es sich, wenn der Kunde die Ware erhält, diese auspackt und das Verpackungsmaterial wegschmeißt und sich dann zwei Tage später dazu entscheidet die Artikel zurückzuschicken?
Ist der Verkäufer dann im Recht, wenn er das Verpackungsmaterial als Wertminderung sieht und dadurch nicht den vollen Betrag zurückerstattet? Wo wird zwischen Verpackungsmaterial und Originalverpackung unterschieden?
Die Artikel sind in dem imaginären Fall so verpackt worden, dass es kein Original Karton und keine seperate Verpackung gibt, die speziell den Artikel kennzeichnet, also mit einem Bild oder ähnlichem. Einfach nur Pappe drumherum gewickelt. Um das Bildlich dazustellen Stuhl -> mit Pappe/papier eingewicklet -> dann zusammen mit den anderen Artikeln in eine Folie und versendet.
Ist der Verkäufer dann im Recht, wenn er das
Verpackungsmaterial als Wertminderung sieht und dadurch nicht
den vollen Betrag zurückerstattet?
Nein, der Käufer hat eine Ware erstanden und nicht eine Ware in Verpackungsmaterial. Der Verkäufer hätte das Recht gehabt, die Möbel unverpackt zu liefern, und der Käufer hat das Recht, die Möbel unverpackt oder anders verpackt zurück zu schicken, sofern es jeweils den Zustand der Ware nicht beeinträchtigt oder treuwidrig gefährdet.
Zwischen OVP und sonstiger Verpackung zu unterscheiden, ist nicht notwendig. Klauseln, die das Widerrufsrecht auf die Rückgabe in OVP beschränken wollen, sind gerichtlich längst gekippt.
Nein, der Käufer hat eine Ware erstanden und nicht eine Ware
in Verpackungsmaterial. Der Verkäufer hätte das Recht gehabt,
die Möbel unverpackt zu liefern, und der Käufer hat das Recht,
die Möbel unverpackt oder anders verpackt zurück zu schicken,
sofern es jeweils den Zustand der Ware nicht beeinträchtigt
oder treuwidrig gefährdet.
Ähm - für eine Palette bekommt man aber etwa 20€ Pfand zurück. Macht sich der Käufer nicht schadensersatzpflichtig, wenn er das Ding behält? Immerhin ist das für eine Prüfung der Ware nicht notwendig.
Zwischen OVP und sonstiger Verpackung zu unterscheiden, ist
nicht notwendig. Klauseln, die das Widerrufsrecht auf die
Rückgabe in OVP beschränken wollen, sind gerichtlich längst
gekippt.
Da hätte ich gern eine Quelle für. Ein Handy in Originalverpackung zu bekommen und dann in einem Schuhkarton zurück zu schicken ohne die Schlechterstellung bezahlen zu müssen glaube ich jetzt einfach mal nicht.
Und wenn sich das auf Garantie bezieht - da kann der Garantiegeber selbstverständlich bestimmen, ob eine Originalverpackung notwendig ist oder nicht. Natürlich nicht bei Gewährleistung.
Gruß
loderunner (ianal)
Nein, der Käufer hat eine Ware erstanden und nicht eine Ware
in Verpackungsmaterial. Der Verkäufer hätte das Recht gehabt,
die Möbel unverpackt zu liefern, und der Käufer hat das Recht,
die Möbel unverpackt oder anders verpackt zurück zu schicken,
sofern es jeweils den Zustand der Ware nicht beeinträchtigt
oder treuwidrig gefährdet.
ich denken, hier wird, wie so oft, Sinn und Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen verkannt. Das Gesetz soll den Onlinekäufer und den Ladenkäufer gleich und nicht besser stellen. Der Käufer eines Online bestellten Artikels soll die gleichen Prüfmöglichkeiten wie im Laden haben. Mehr nicht. Er hat genauso wenig wie ein Ladenkäufer das Recht Ware zu benutzen oder verschlechtern. Und im Klartext heißt das, dass ich in einem Ladengeschäft Ware zur Prüfung umsichtig auspacke und dort nicht die Verpackung in Stücke reissen darf, so dass sie nicht mehr verwendbar ist.
Zwischen OVP und sonstiger Verpackung zu unterscheiden, ist
nicht notwendig. Klauseln, die das Widerrufsrecht auf die
Rückgabe in OVP beschränken wollen, sind gerichtlich längst
gekippt.
Wenn Du es so ausdrücklich behauptest, kannst Du ja sicher ein paar Urteile nennen.
und wie hat der Käufer die Möglichkeit den Artikel wie im laden zu begutachten, wenn der Artikel so verpackt ist, das ein Besichtigung nur dann möglich ist, wenn man die Verpackung entfernt. Ist die Verpackung dann verschnürt und verklebt wird das alles ein wenig schwierig…
Ähm - für eine Palette bekommt man aber etwa 20€ Pfand zurück.
Macht sich der Käufer nicht schadensersatzpflichtig, wenn er
das Ding behält? Immerhin ist das für eine Prüfung der Ware
nicht notwendig.
Ich wusste das mit dem Pfand nicht, die durfte ich immer umsonst behalten bei WM, Trockner etc. Aber es ist ja was völlig anderes, ohne Belang für eine Rückgabe. Angenommen, der Verkäufer hätte einen Anspruch auf die Palette, so würde dieser unabhängig von einer Rückgabe bestehen, d.h. er müsste sie beispielsweise bei Lieferung wieder mitnehmen, jedoch der Käufer sie nicht ewig aufbewahren oder separat zurücksenden. Andererseits zahlt der Käufer eben ein Pfand. In wie weit ihn das zum Einbehalt der Palette berechtigt, übersteigt meine Kenntnisse. Mit einer Pfandflasche darf ich machen, was ich möchte, das Pfand ist nur Anreiz zur Rückgabe. Ich glaube aber kaum, dass man Einkaufswagen zum „Stückpreis“ von 1 Euro behalten darf.
Da hätte ich gern eine Quelle für. Ein Handy in
Originalverpackung zu bekommen und dann in einem Schuhkarton
zurück zu schicken ohne die Schlechterstellung bezahlen zu
müssen glaube ich jetzt einfach mal nicht.
Und wenn sich das auf Garantie bezieht - da kann der
Garantiegeber selbstverständlich bestimmen, ob eine
Originalverpackung notwendig ist oder nicht. Natürlich nicht
bei Gewährleistung.
Da hätte ich gern eine Quelle für. Ein Handy in
Originalverpackung zu bekommen und dann in einem Schuhkarton
zurück zu schicken ohne die Schlechterstellung bezahlen zu
müssen glaube ich jetzt einfach mal nicht.
hättest Du die verlinkten Beiträge aufmeksam gelesen, wäre dir der Satz „Wenn die Ware mit beschädigter Originalverpackung, ohne Verpackung oder gebraucht zurückgegeben wird, kann der Verkäufer , vorausgesetzt er hat ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt, Wertersatz geltend machen“ sicher nicht entgangen.
Okay und wo und wann muss die Belehrung stattfinden? Angenommen der Verkäufer weiht den Käufer erst nach Wiederruf auf die Pflicht zur Rücksendung mit instandgehaltener OVP hin, ist das dann legitem, wenn davon auch nichts in den in dem Angebot hinterlegten AGB’s steht?
Und nochmal die Fragen, wenn der Käufer die Ware nur durch Beschädigung der Verpackung prüfen kann, was ist dann? Hätte der Käufer die Ware gleich zurücksenden müssen, mit dem Hinweis, dass man den Artikel nicht prüfen konnte? Die verfällt aber wohl schon, wenn oberes nicht gegebn ist oder?
Okay und wo und wann muss die Belehrung stattfinden?
Angenommen der Verkäufer weiht den Käufer erst nach Wiederruf
auf die Pflicht zur Rücksendung mit instandgehaltener OVP hin,
ist das dann legitem, wenn davon auch nichts in den in dem
Angebot hinterlegten AGB’s steht?
ich mag es nicht, wenn zum Ursprungsposting immer neue Fakten nachträglich genannt werden. Zur Frage: Spätestens bei Vertragsschluss.
Und nochmal die Fragen, wenn der Käufer die Ware nur durch
Beschädigung der Verpackung prüfen kann, was ist dann?
Wir sind uns, so denke ich, einig, dass Beschädigung, Zerstörung und Vernichtung geringfügig unterschiedliche Dinge sind.
Sorry. Ich war mir ja nicht im klaren darüber, dass auch die AGB’s dafür relevant sein könnten.
Also muss in den AGB’s speziell darauf hingewiesen werden, dass die Ware mit der OVP zurückgeschickt wird?
Sprich, sollte da zum Beispiel stehen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Ein Anspruch auf Wertersatz wegen Verschlechterung der Sache auf Grund einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache besteht nicht und wird auch nicht geltend gemacht.
Da ist ja die Frage, was ist die Leistung? Die Lieferung mit Verpackung?
hättest Du die verlinkten Beiträge aufmeksam gelesen, wäre dir
der Satz „Wenn die Ware mit beschädigter Originalverpackung,
ohne Verpackung oder gebraucht zurückgegeben wird, kann der Verkäufer , vorausgesetzt er hat
ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt, Wertersatz geltend machen“ sicher nicht
entgangen.
Hallo,
der Antwortbaum läuft hier vermutlich etwas aus der Richtung.
Ich habe die in der Ursprungsfrage genannten Fakten so verstanden: keine „Original Herstellerverpackung“, auch keine pfandbehaftete Euro-Palette, sondern ganz einfach ein „Apfelsinenkistenunterteil“, darauf die Teile gelegt, mit Packpapier eingewickelt und ab die Post.
In diesem Fall also keinesfalls eine Verschlechterung, wenn statt der Apfelsinenpalette eine LIDL-Rotweinunterpalette und statt des Packpapiers der Rest des Weihnachtspapiers von 1978 verwendet wird.
Sehe ich das so in etwa richtig?
G, nicht „L“ – > das wird sich hier ja verbeten )
Tom