also, angenommen:
pfleger a geht zur polizei, und macht eine aussage, dass die pflegeperson b rechtswidrige inhalte (illegale musikdownloads etc.) auf seinem rechner hat.
reicht diese aussage schon für eine hausdurchsuchung, oder müssen erst stärkere geschütze aufgefahren werden (wenn ja, welche)? greift in diesem fall nicht sogar der § 203 StGB??
ich habe gerade eine theoretische diskussion mit einer krankenschwester, die mich dieses gefragt hat (bevor hier einer was schlimmes denkt). ;o)
pfleger a geht zur polizei, und macht eine aussage, dass die
pflegeperson b rechtswidrige inhalte (illegale musikdownloads
etc.) auf seinem rechner hat.
Der Pfleger darf nur solche Sachverhalte nicht offenbaren, die sich auf seinen Beruf beziehen und ihm in diesem Zusammenhang anvertraut wurden, also im vorliegenden Fall über den Gesundheitszustand eines Patienten.
Sonst wären Pfarrer, Rechtsanwälte, Ärzte, Lehrer und überhaupt alle Personen mit beruflichen Verschwiegenheitspflichten beim Abendessen zu Hause ganz einsame Menschen.
reicht diese aussage schon für eine hausdurchsuchung, oder
müssen erst stärkere geschütze aufgefahren werden (wenn ja,
welche)?
Man könnte z.B. behaupten, dass derjenige ein Infanteriegeschütz und Munition aus dem 2. Weltkrieg eingelagert hat…um im Bild zu bleiben.
greift in diesem fall nicht sogar der § 203 StGB??
Der Pfleger darf nur solche Sachverhalte nicht offenbaren, die
sich auf seinen Beruf beziehen und ihm in diesem Zusammenhang
anvertraut wurden, also im vorliegenden Fall über den
Gesundheitszustand eines Patienten.
Und welche Relevanz hat das, nachdem die Strafverfolgungsorgane andere Sachverhalte dennoch mitgeteilt bekommen haben (was ja irgendwie die Frage war)?
Und welche Relevanz hat das, nachdem die
Strafverfolgungsorgane andere Sachverhalte dennoch mitgeteilt
bekommen haben (was ja irgendwie die Frage war)?
Die einige Frage, die ich im UP erkennen konnte, bezog sich auf § 203 StGB und das habe ich hoffentlich beantwortet.
Dass „andere Sachverhalte“ mitgeteilt wurden, mag sein (und wäre insofern erlaubt), aber soweit ich die Fragestellung („stärkere Geschütze auffahren“) verstand, sollte eine Hausdurchsuchung unabhängig von einem konkreten Straftatbestand herbeigeführt werden. Mag sein, dass ich das missverstanden habe.
Wie auch immer das gemeint war: Allein wegen abgeblicher Musikdownloads wird ein Untersuchungsrichter schwerlich mittels Durchsuchungsbefehl das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung suspendieren.
Und welche Relevanz hat das, nachdem die
Strafverfolgungsorgane andere Sachverhalte dennoch mitgeteilt
bekommen haben (was ja irgendwie die Frage war)?
pfleger a geht zur polizei, und macht eine aussage, dass die pflegeperson b rechtswidrige inhalte (illegale musikdownloads etc.) auf seinem rechner hat.
Das ist der Polizei erstmal relativ egal. Sie kann es zur Kenntnis nehmen, wird aber nichts tun:
Ein Musikdownload ist keine Straftat, sondern eine Urheberrechtsverletzung.
Sofern der Urheber keine Verfolgung des Delikts einfordert, müssen die Behörden nicht tätig werden.
reicht diese aussage schon für eine hausdurchsuchung,
Nö.
oder müssen erst stärkere geschütze aufgefahren werden (wenn ja, welche)? greift in diesem fall nicht sogar der § 203 StGB??
Könnte der „Petzer“ glaubhaft machen, dass der Beschuldigte Mitglied einer terroristischen Vereinigung oder im Besitz kinderpornographischer Inhalte ist, sähe es anders aus. Aber auf den Absatz mit den falschen Verdächtigungen wurde ja schon hingewiesen. Zusätzlich müßte der Petzer, so die Durchsuchung keinen Hinweis ergibt, mit zivilrechtlichen Forderungen des Beschuldigten (Verleumdung, Schadenersatz) rechnen und von den arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Vertrauensbruch, Fristlose, Rufschädigung, Regress) möchte ich gar nicht anfangen.