Verpfändung rückgängig machen?

Hallo,

folgendes Konstrukt und etwaig entstehende Fragen:

Gesetzt, es lägen drei leibliche Kinder vor, alle wären volljährig und geschäftsfähig, Mutter wäre gestorben, Vater würde noch leben: im Haus, das ihm durch den Tod der Mutter zu 3/4 gehören würde. Das restliche Viertel würde den drei Kindern nach dem Tod der Mutter als Erbnehmern gehören. Vater und Kinder würden eine Erbengemeinschaft bilden. Das Erbe bestünde aus dem Haus, dessen Inventar sowie eine auf dem Haus liegende Hypothek. Das Erbe wäre zum Zeitpunkt des Todes der Mutter also bereits verschuldet. Diese Hypothek wäre zu Gunsten eines Kredites, dessen Nutznießer ausschließlich eines der drei Kinder wäre.

Gesetzt, dieses eine Kind würde nach dem Tod der Mutter einen weiteren Kredit benötigen. Für diese Kreditaufnahme stünde als Sicherheit nur das irgendwann zu erbende Haus zur Verfügung. Nach dem Tod der Mutter wäre dieses Haus das Eigentum der Erbengemeinschaft: alle drei Kinder und der Vater. Jeder von ihnen müsste sich einverstanden erklären, für diesen neuerlichen Kredit mit seinem jeweiligen Erbe zu bürgen. Die Erbengemeinschaftsmitglieder wären damit einverstanden und würden zum Nutznieß des Kreditnehmers ihr Erbteil verpfänden.

Gesetzt, es träte folgende Entwicklung ein:

Eines der beiden bürgenden Geschwister würde seine Bürgschaft rückgängig machen und sein Erbteil von der Verpfändung befreien wollen: ginge das? Und wenn ja, wie?

Und zweite Konstruktion:

Gesetzt, Konstrukt 1 ginge nicht: könnte dieses Kind sein verpfändetes Erbteil an jemand Drittes verschenken? Oder wäre dies rechtlich nicht möglich, weil die Bank die Hand auf dem Erbe hätte?

Dritte Konstruktion:

Gesetzt, Konstrukt 1 und 2 würden nicht funktionieren: könnte das dritte Kind auf sein Erbteil zu Lebzeiten des Erblassers verzichten? Und wenn ja: Hätte es Anspruch auf einen vor Tod des Erblassers auszuzahlenden Pflichtteil?

Interessierte Grüße von
Christina

Hallo,

Auch hallo,

Gesetzt, es träte folgende Entwicklung ein:

Eines der beiden bürgenden Geschwister würde seine Bürgschaft
rückgängig machen und sein Erbteil von der Verpfändung
befreien wollen: ginge das? Und wenn ja, wie?

Eine Bürgschaft ist eine Vereinbarung zwischen einem Gläubiger und einem Bürgen zur Sicherung einer Forderung des Gläubigers gegen einen Schuldner. Eine Bürgschaft kann rückgängig gemacht werden, indem der Bürge mit dem Gläubiger die Aufhebung des Bürgschaftsvertrags vereinbart.

Durch die Verpfändung eines Erbteils wird an dem Erbteil ein Pfandrecht zur Sicherung einer Forderung begründet. Der Gläubiger der Forderung ist berechtigt, den Erbteil zur Tilgung der Forderung zu verwerten. Die Verpfändung kann rückgängig gemacht werden, indem der Gläubiger auf das Pfandrecht verzchtet.

Welche Bank würde wohl einen Aufhebungsvertrag mit einem Bürgen abschließen oder auf ein Pfandrecht verzichten, solange das durch die Bürgschaft und das Pfandrecht gesicherte Darlehen nicht vollständig getilgt ist?

Und zweite Konstruktion:

Gesetzt, Konstrukt 1 ginge nicht: könnte dieses Kind sein
verpfändetes Erbteil an jemand Drittes verschenken? Oder wäre
dies rechtlich nicht möglich, weil die Bank die Hand auf dem
Erbe hätte?

Ein Erbteil kann an einen Anderen entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Ist der Erbteil mit einem Pfandrecht belastet, bleibt das Pfandrecht bestehen.

Dritte Konstruktion:

Gesetzt, Konstrukt 1 und 2 würden nicht funktionieren: könnte
das dritte Kind auf sein Erbteil zu Lebzeiten des Erblassers
verzichten? Und wenn ja: Hätte es Anspruch auf einen vor Tod
des Erblassers auszuzahlenden Pflichtteil?

Ein künftiger Erbe kann in einem notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf sein künftiges Erbe verzichten. Der Verzichtende wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Ein Pflichtteil steht ihm nicht zu.

Interessierte Grüße von
Christina

Gruß, Franz

Hallo Franz,

herzlichen Dank für die ausführliche Antwort! Kannst Du mir noch einen oder zwei Tipps hinsichtlich nachzulesender Paragrafen aus welchem Gesetz geben? Das wäre nett! Vielen Dank und noch schönen Restsonntag, Christina

Hallo!

Bürgschaft § 765 - § 778 BGB

Pfandrecht an Rechten § 1273 - § 1296 BGB

Übertragung Erbanteil § 2033 - § 2037 BGB

Erbverzicht § 2346 - § 2352 BGB

Gruß, Franz

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Hallo,

folgendes Konstrukt und etwaig entstehende Fragen:

Gesetzt, es lägen drei leibliche Kinder vor, alle wären
volljährig und geschäftsfähig, Mutter wäre gestorben, Vater
würde noch leben: im Haus, das ihm durch den Tod der Mutter zu
3/4 gehören würde. Das restliche Viertel würde den drei
Kindern nach dem Tod der Mutter als Erbnehmern gehören. Vater
und Kinder würden eine Erbengemeinschaft bilden. Das Erbe
bestünde aus dem Haus, dessen Inventar sowie eine auf dem Haus
liegende Hypothek. Das Erbe wäre zum Zeitpunkt des Todes der
Mutter also bereits verschuldet. Diese Hypothek wäre zu
Gunsten eines Kredites, dessen Nutznießer ausschließlich eines
der drei Kinder wäre.

Gesetzt, dieses eine Kind würde nach dem Tod der Mutter einen
weiteren Kredit benötigen. Für diese Kreditaufnahme stünde als
Sicherheit nur das irgendwann zu erbende Haus zur Verfügung.
Nach dem Tod der Mutter wäre dieses Haus das Eigentum der
Erbengemeinschaft: alle drei Kinder und der Vater. Jeder von
ihnen müsste sich einverstanden erklären, für diesen
neuerlichen Kredit mit seinem jeweiligen Erbe zu bürgen. Die
Erbengemeinschaftsmitglieder wären damit einverstanden und
würden zum Nutznieß des Kreditnehmers ihr Erbteil verpfänden.

Gesetzt, es träte folgende Entwicklung ein:

Eines der beiden bürgenden Geschwister würde seine Bürgschaft
rückgängig machen und sein Erbteil von der Verpfändung
befreien wollen: ginge das? Und wenn ja, wie?

Wahrscheinlich nur mit Zustimmung der Bank möglich

Und zweite Konstruktion:

Gesetzt, Konstrukt 1 ginge nicht: könnte dieses Kind sein
verpfändetes Erbteil an jemand Drittes verschenken? Oder wäre
dies rechtlich nicht möglich, weil die Bank die Hand auf dem
Erbe hätte?

Auch hier denke ich nur mit Zustimmung der Bank und nur wenn der Beschenkte in die Verpflichtungen des Schenkers eintritt

Dritte Konstruktion:

Gesetzt, Konstrukt 1 und 2 würden nicht funktionieren: könnte
das dritte Kind auf sein Erbteil zu Lebzeiten des Erblassers
verzichten? Und wenn ja: Hätte es Anspruch auf einen vor Tod
des Erblassers auszuzahlenden Pflichtteil?

Ein verzicht ist möglich, aber nur notariell, es gibt meines Wissens einen Pflichtteilsverzicht, da wird auf alles verzichtet, bei einem Erbteilverzicht steht einem wohl der sogenannte Pflichtteil noch zu. Nur ob das in diesem Fall sinnvoll ist? Alle Angaben nur nach persönlichem Empfinden und ohne Gewähr!

Gruß Tina

Interessierte Grüße von
Christina