Verpfl. zur Herstellung des Ursprungszustands?

Hallo,

hier meine hypotethische Frage:

im August diesen Jahres ist Person A in einen Altbau gezogen, der nicht wirklich bewohnbar war. Der Vertrag hat die Standardklausel, dass die Wohnung in ihrem Ursprungszustand abgegeben werden muss.

Person A hat die Wohnung auf eigene Kosten renoviert (insbesondere Bodendielen abgeschliffen und gestrichen), nun meinte die Vermieterin Person B(nach über 4 Monaten!) dass ihr die Person A gewählte Bodenfarbe nicht gefällt und Person A bei Auszug wie vertraglich vereinbart den Ursprungszustand herstellen soll.

Nunja, der Ursprungszustand war fleckige Farbe, Teppichkleberreste, hochstehende Holzsplitter, usw. Nun mag Person B zwar die Farbe nicht gefallen (ist im Prinzip eine ähnliche Farbe wie vorher, nur weniger gesättigt), aber wenigstens gibt es eine glatte, geschlossene Fläche und versiegelt wurde auch.

Jetzt die blöde Frage: Was tun? Ist Person A dazu verpflichtet den Ursprungszustand herzustellen, auch wenn dieser quasi mutwillige Zerstörung erfordert?

Danke im Vorraus für alle die sich etwas Zeit zur Beantwortung nehmen

Hi, will der Mieter den ausziehen?
Wenn ja, soll er sich von der VM ihre Forderung (Schilderung des Einzugszustandes) schriftlich bestätigen lassen.
Dann mit ´ner Schleifmaschine kreuz und quer über den Boden gehen, paat aussagekräftige Flecken drauf verteilen und paar Späne raus stemmen. Dann hatt ´se ihren Ursprungszustand.
Im Übrigen ist kaum anzunehmen, dass ein Richter der VM bei dem geschilderten Sachverhalt Recht geben würde aber!, es gibt genauso seltsame Richter wie es die VM zu sein scheint.
MfG ramses90

Hallo Omega,

die Klausel „in den Ursprungszustand zurück zu versetzen“ bezieht sich nicht auf Veränderungen im Rahmen von sog. Schönheitsreparaturen.

Wand und Bodenbelag sind Geschmackssache. Die/der VM kann allenfalls verlagen, den Boden mit einer anderen Farbe zu versehen, die „gewöhnlichem Geschmack“ entspricht, sofern hier etwa ein knalliges pink aufgebracht wurde.

HTH

MfG
imager