Hallo,
folgender Fall: Arbeitnehmer A arbeitet im Aussendienst und hat keine regelmäßige Arbeitsstätte. Für die deutschlandweiten Fahrten steht Ihm ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung mit 1% Versteuerung zur Verfügung incl. Tankkarte.
Jetzt muss Arbeitnehmer A aber regelmäßig in Hotels übernachten, sagen wir mal 2-3 mal die Woche. Hierdurch entstehen dem Arbeitnehmer erhebliche Mehrkosten. Anzumerken ist das die Hotelkosten incl. Frühstück übernommen werden.
Der Arbeitnehmer erhält hierbei von seinem Arbeitgeber keine Verpflegungskostenpauschale für die einzelnen Dienstreisen.
Frage: Ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall verpflichtet die Verpflegungskostenpauschale an den Arbeitnehmer zu zahlen und wenn ja in welcher Höhe? Wenn nei, welche anderen Möglichkeiten bleiben dem Arbeitsnehmer die Mehraufwendungen auszugleichen?
Danke schon mal vorab für die Antworten zu diesem hypotetischen Fall.
Hallo,
die sogenannte Auslösung muß bei einer dienstlich bedingten Übernachtung immer abzüglich der Frühstückspauschale bezahlt werden. Aber nur dann, wenn auf der Rechnung des Hotels auch „inklusive Frühstück“ steht. Denn in manchen Hotels ist das Frühstück im Übernachtungspreis nicht inbegriffen.
Mehr siehe hier: http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/eins…
Schönen Gruß,
John
Danke für den Hinweis!
Aber die Frage war zudem ob der Arbeitgeber zur Zahlung der Verpflegungskostenpauschale verpflichtet ist und man darauf bestehen kann.
Es wäre toll wenn hierzu noch jemand eine Ausführung machen könnte.
die sogenannte Auslösung muß bei einer dienstlich bedingten
Übernachtung immer abzüglich der Frühstückspauschale bezahlt
werden. Aber nur dann, wenn auf der Rechnung des Hotels auch
„inklusive Frühstück“ steht. Denn in manchen Hotels ist das
Frühstück im Übernachtungspreis nicht inbegriffen.
Hier war nicht nach der steuerlichen Abzugsfähigkeit beim Arbeitgeber gefragt sondern nach einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Erstattung.
Das kann durchaus zu unterschiedlichen Lösungen kommen.
Hallo,
die Verpflegungskostenpauschale (Höhe kann man u.a. bei wiki nachlesen) muss der AG nicht übernehmen, wird aber von den meisten gemacht. Der AG hat lediglich die Reisekosten und notwendige Übernachtungskosten (§670 BGB) zu übernehmen.
Den Mehraufwand für die Verpflegung kann man später in der Steuererklärung entsprechend geltend machen.
Als Außendienstler hat man/frau aber meist einen Vertrag, der diesen Punkt ausdrücklich behandelt, weil es ein wesentlicher Vertragsbestandteil sein sollte. Hat man dieses bei Vertragsverhandlung vergessen zu berücksichtigen, dumm gelaufen.
Gruss