Verpflegungsmehraufwand absetzbar?

Guten Abend zusammen,
ich bin auf der Suche nach Antworten zu folgender Frage:

Person A arbeitet für eine Firma mit Sitz in Ort X (Arbeitsstätte). Person A arbeitet allerdings in Heimarbeit an seinem Wohnort Y. In einigen Fällen muss A jedoch für mehrere Tage an der Arbeitsstätte tätig sein und
übernachtet hierfür in Ort X. Die Unterkunft bezahlt der Arbeitgeber. Kann dennoch ein Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend gemacht werden oder gilt dies hier nicht, weil es sich um den eigentlichen Arbeitsort von A handelt? Gemäß Arbeitsvertrag ist festgehalten, dass A in der Regel zu Hause arbeitet und in bestimmten Fällen in Ort X, seiner Arbeitsstätte, falls das eine Rolle spielt.

Vielen Dank für eure Hilfe!

Nico

Servus,

erste Tätigkeitsstätte ist am Wohnort, vertraglich so bestimmt und auch tatsächlich so durchgeführt. Den Begriff des „eigentlichen Arbeitsorts“ kennt das ESt- und LSt-Recht nicht.

Die Aufenthalte am Sitz des Arbeitgebers sind damit Auswärtstätigkeiten; als Werbungskosten können alle Reisekosten in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, die nicht steuerfrei ersetzt werden: Fahrtkosten und Mehraufwand für Verpflegung. Wenn die vom Arbeitgeber bezahlte Unterkunft in einem Hotel ist, muss der vom Arbeitgeber bezahlte Wert des Frühstücks allerdings vom MAV abgezogen werden.

Schöne Grüße

MM

Danke, das hat mir schon sehr geholfen.

Eine Frage, die sich mir nun noch stellt: Gemäß AV ist eine Anwesenheit vor Ort mindestens einmal pro Woche vorgesehen (unabhängig von den zuvor beschriebenen mehrtägigen Aufenthalten in bestimmten Fällen). Werden die Fahrtkosten hierfür ebenso als Reisekosten erfasst? Ich hätte sie sonst jetzt wie gehabt als Weg zur Arbeit erfasst (also über Entfernungspauschale einfache Wegstrecke), falls das überhaupt einen Unterschied macht. Bei den Reisekosten gibt man ja aber die gesamten Kilometer der Fahrtstrecke an.

Servus,

in diesem Zusammenhang hat die Neufassung des gesamten Komplexes „Reisekosten“ ab 2015 eine bedeutende Vereinfachung und Erleichterung gebracht: Es gibt tatsächlich nur noch eine „erste Tätigkeitsstätte“, und alles andere - hier also auch die Anwesenheit am Sitz des Arbeitgebers, egal wie regelmäßig diese auch sein mag - ist „Auswärtstätigkeit“. Die Fahrten zum Arbeitgeber sind also wie Dienstreisen zu behandeln, auch keine Beschränkung der Fahrtkosten auf die „Pendlerpauschale“.

Schöne Grüße

MM

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Dann ist doch alles gut, wenn es diese Regelung sogar schriftlich gibt. Die Fahrten zum Firmensitz sind Reisekosten mit allen Nettigkeiten.

Das macht ja dann durchaus einige Euro aus, da ich ja dann bei den normalen eintägigen Fahrten auch 8 Stunden vom Wohnort entfernt bin und hier auch die Verpflegungspauschale gilt, mal von den doppelten Kilometern abgesehen. Riesen Dank an euch!