Verpflegungsmehraufwand bei 24h Dienst ansetzbar?

Wer kann mir eine Auskunft darüber geben, ob man als Schichtdienstler im 24h Wechseldienst (Feuerwehrmann bei einer Werk-FW) den Verpflegungsmehraufwand sowie für die Abwesendheit/Tagespauschale 24,-Euro im Lohnsteuerjahresausgleich ansetzen kann? Und ob es sich dabei um eine Einsatzwechseltätigkeit handelt.
Standort der Werkfeuerwehr Wache ist ca. 100m entfernt von dem eigentlichen Einsatzorten (Bürohauptgeb.; Labors; Produktionshallen usw.).
Und wer hat noch ein paar Tipps was absetzbar ist?

Wer kann mir eine Auskunft darüber geben, ob man als
Schichtdienstler im 24h Wechseldienst (Feuerwehrmann bei einer
Werk-FW) den Verpflegungsmehraufwand sowie für die
Abwesendheit/Tagespauschale 24,-Euro im
Lohnsteuerjahresausgleich ansetzen kann? Und ob es sich dabei
um eine Einsatzwechseltätigkeit handelt.
Standort der Werkfeuerwehr Wache ist ca. 100m entfernt von dem
eigentlichen Einsatzorten (Bürohauptgeb.; Labors;
Produktionshallen usw.).

Also das würde ich schon mal aufgrund der Entfernung ausschließen. Außerdem zählen Wege innerhalb des Betriebsgeländes schon mal gar nicht. Und auch so entspricht dies nicht den Anforderungen an eine Einsatzwechseltätigkeit. Denn täglicher Anlaufpunkt für die Arbeitsaufnahme ist doch wohl offensichtlich immer der gleiche. Im speziellen Fall würde ich auch noch auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 07.07.2004 (Bundessteuerblatt II S. 1004) hinweisen, in dem eine Einsatzwechseltätigkeit für Angehörige einer Berufsfeuerwehr grundsätzlich verneint wird. Im gleichen Urteil wurde auch verneint, dass eine Fahrtätigkeit vorläge. Damit ist es auch mit dem Verpflegungsmehraufwand Essig.

Und wer hat noch ein paar Tipps was absetzbar ist?

Also ganz speziell auf Feuerwehrleute bezogen, fallen mir spontan keine besonderen Aufwendungen ein, die nicht jeder andere auch geltend machen könnte. Berufsbekleidung bekommt man gestellt. Die Reinigung derselben geschiet i.d.R. auch auf der Wache. Vielleicht irgendwie Fachliteratur o.ä… Eventuell noch aufgrund der speziellen Gefährdung höhere UV- oder LV-Beiträge. Aber auch die kann man ja eigentlich so schon als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend machen.

Gruß