Hallo zusammen,
hier ein Beispiel des Problems:
Ein Mitarbeiter geht zweitägig auf Dienstreise. Es ergibt sich aufgrund der Abwesenheitsdauer ein Verpflegungsmehraufwand von 24,00 EUR.
Da er im Hotel gefrühstückt hat, bekommt er vom Auszahlungsbetrag 4,80 EUR abgezogen (alle Voraussetzungen des pauschalen Abzugs sind gegeben).
Er bekommt demnach 19,20 EUR ausgezahlt.
Nun die Frage, welcher Betrag muss auf der Lohnsteuerbescheinigung als „steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit“ ausgewiesen werden?
Es sollte doch der volle Betrag von 24,00 EUR ausgewiesen werden oder?. Hat jemand hierzu eine rechtliche Grundlage hierfür, warum dies so ist? Es ist hierzu leider nichts ausfindig zu machen.
Danke für eine schnelle Hilfe!
Hallo,
da schnelle Hilfe ausblieb, versuche ich mal eine Antwort.
Er bekommt demnach 19,20 EUR ausgezahlt.
Er könnte auch 17,54 EUR oder 14,83 EUR erhalten. Dass Gesetz besagt, dass der AG steuerfreie Erstattungen „bis zu den Pauschbeträgen von…“ vornehmen kann. Daraus folgt logisch, dass nur die tatsächlichen steuerfreien Verpflegungszuschüsse bescheinigt werden können.
Welchen Vorteil hätte der AN, wenn der AG statt bezahlter 19,20 EUR den Pauschbetrag von 24 EUR bescheinigte? Die bescheinigten Beträge sind von dem in der EStE geltend gemachten Aufwand des AN (Reisekosten, die von ihm selbst ggf. zu kürzen sind) abzuziehen. D. h. der AN müsste von seinem Aufwand mehr an Erstattung abziehen als er tatsächlich erhalten hat.
Oder anders: Macht der AN keinen eigenen Aufwand geltend, erhöhen vom AG bescheinigte steuerfreie Verpflegungszuschüsse das steuerpflichtige Einkommen. Dieses würde sich bei Bescheinigung einer ungekürzten Erstattung zum Nachteil des Stpfl stärker erhöhen als bei Ausweis der tatsächlich erhaltenen Beträge.
Alles klar?
Gruß
Zemiomnow