Hallo,
folgender Fall:
Jemand mit Hauptwohnsitz in Stadt A bezieht wegen eines neuen Arbeitgebers 200km entfernt in Dorf B eine Zweitwohnung, da er in Stadt C, in der sich auch der Sitz des neuen Arbeitgebers befindet, auf die Schnelle keine Wohnung finden konnte.
Nach 3 Monaten findet er in Stadt C doch eine Wohnung und gibt die Wohnung in Dorf B auf. Der Arbeitsweg verkürzt sich so um 5 km.
Für die Wohnung in Dorf B setzt er für die 3 Monate die Verpflegungspauschale an.
Kann er jetzt nochmal für die Wohnung in Stadt C 3 Monate lang die Verpflegungspauschale geltend machen?
Das ganze fand im Jahr 2011 statt.
Danke im Voraus
Frank
Hallo,
Jemand mit Hauptwohnsitz in Stadt A bezieht wegen eines neuen Arbeitgebers 200km entfernt in Dorf B eine Zweitwohnung, da er in Stadt C, in der sich auch der Sitz des neuen Arbeitgebers befindet, auf die Schnelle keine Wohnung finden konnte. Nach 3 Monaten findet er in Stadt C doch eine Wohnung und gibt die Wohnung in Dorf B auf. Der Arbeitsweg verkürzt sich so um 5 km.
Für die Wohnung in Dorf B setzt er für die 3 Monate die Verpflegungspauschale an.
Kann er jetzt nochmal für die Wohnung in Stadt C 3 Monate lang die Verpflegungspauschale geltend machen?
Hier wäre zu klären, ob dieser Umzug jetzt beruflich veranlasst wäre. Es wurde keine neue Arbeit angenommen o.ä. Insofern kann das FA da die berufliche Veranlassung schon mal in Frage stellen, zumal sich ja insbesondere an der beruflich bedingten Abwesenheit vom Erstwohnsitz überhaupt nichts geändert hat. Und allein diese ist der Grund für die Gewährung dieser Pauschale bzw. deren Begrenzung auf drei Monate. Für die Zeit danach darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich der Steuerpflichtige auf diese neue Situation eingestellt hat und es zu keinen höheren Verpflegungskosten mehr kommt.
Aber, Versuch macht kluch, mehr als ablehnen können die auch nicht.
Grüße
Danke,
dann versuch ich es einfach mal. 
Viele Grüße
Frank