Hallo an alle Wissende,
folgende „hypothetische“ Situation: Ein Angestellter (Dozent, AN) eines Seminardienstleisters (AG) hält ein Seminar bei einem Kunden. Üblicherweise bestellt und organisiert der AG Übernachtung und Frühstück. Für den Rest ist der Dozent selbst verantwortlich. Bei der Reisekostenabrechnung des Dozenten mit seinem AG werden Verpflegungspauschalen deshalb um den Kostenanteil des Frühstücks gekürzt.
Angenommen, es gäbe den Fall, dass das Hotel vom Kunden bereitgestellt würde, teilweise sind es sogar kundeneigene Hotels. Der Kunde zahlt dann freundlicherweise auch das Frühstück. Dann hat der AG des Dozenten also Übernachtungs- und Verpflegungskosten weder veranlasst noch bezahlt, er ist noch nicht einmal in das Procedere involviert.
Diskutieren möchte ich die Frage, ob der Dozent in der Reisekostenabrechnung mit seinem AG dennoch angeben muss, zu welchen Essen er eingeladen wurde? Kann/Muss der AG die Verpflegungspauschalen dann auch kürzen?
Meines Erachtens ist der Kunde in diesem Falle bei der Reisekostenabrechnung zwischen AN und AG eine dritte Person, deren Leistungen an den Dozenten nicht relevant sind.
Wenn doch, wo ist die Grenze, ab der nicht mehr gekürzt werden muss? Wenn die Weiterbildung dem Dozenten ein Mittagessen kostenfrei zur Verfügung stellt, wenn der Werksleiter den Dozenten zum Essen einlädt, wenn ein Seminarteilnehmer den Dozenten freundlicherweise zum Abendessen einlädt, wenn der Dozent von der in der Nähe wohnenden Oma zum Essen eingeladen wird …?
Ich freue mich auf Eure Antworten (zumindest hoffe ich das …)
Beste Grüße
Ichbinswieder