Verpflichtung der Herausgabe der Handakte!

Hallo Zusammen

Ich schrieb meinen ehemaligen Anwalt an, mit der bitte um Herausgabe meiner Akte.

ich machte ihn aufmerksam auf die Paragrafen,667, 675 BGB.
worin steht, das der Beauftragte verpflichtet ist, ,dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt", herauszugeben.

ehemaliger anwalt Antwortete auf mein schreiben hingegen:

ich rege an, weiter in Paragraf 985 BGB zu recherchieren, sodann Ihren Anspruch dann in Kenntnis dieser Bestimmung weiter zu begründen unter Angabe, welche Akte sie verlangen. Diese sind hier registriert unter 54/06 und 15/08.

kann mir jemand das Antwortschreiben meines Ehemaligen Anwalts für Laien verständlich machen?

Danke im Voraus!

Hi,

klingt irgendwie wie anwaltlicher Humor. Sofern das Verhältnis mit dem Anwalt nicht von Misstrauen und Ungunst geprägt ist, würde ich ihn freundlich darum bitten Dir die Aktenbündel 54/06 und 15/08 im Original oder in Kopie zu übergeben (wobei das letztere der Fall sein dürfte und dabei m.E. die Kosten für die Kopie zu tragen sind).

Seltsam,
who_knows

Der hat Akten schlicht schon vor Ablauf von fünf Jahren nach Fallbeendigung entsorgt, was mindestens für den Vorgang 15/08 voreilig war.

Das kann eine berufsrechtliche Sanktion auslösen sowie Ersatzansprüche für (nachgewiesene) Schäden auslösen, die dem Mandanten durch die vorzeitige Vernichtung entstanden sind.

Wenn man sowas anstrebt, müßte man ihn zunächst nochmal per Einschreiben unter Fristsetzung zur Herausgabe auffordern (eine Begründung für das Begehren ist nicht erforderlich).

ich danke ihnen sehr für die ausführliche Antwort!
können sie mir erklären was das zu bedeuten hat
15/08 und 54/06 ?
vielen vielen dank im Voraus!

15/08 bedeutet üblicherweise, dass es sich um den 15. Vorgang handelt, der 2008 von der Kanzlei zur Bearbeitung angenommen wurde.

Wozu brauchen Sie die alten Akten denn?

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