Hallo,
ist das Finanzamt verpflichtet ein Posteingangsbuch zu führen?
Die Frage hat folgenden Hintergrund:
Vor Ablauf der Festsetzungsfrist wurde ein Antrag beim Finanzamt gestellt, einen Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, hinsichtlich eines Punktes, der in einem anderem dem Finanzamt bekannten Verfahren streitig war, für vorläufig zu erklären. Inzwischen ist das andere Verfahren erfolgreich gewonnen worden. Das Finanzamt bestreitet aber jetzt den Zugang des Antrages für die Vorläufigkeit, damit wäre die Festsetzungsfrist nicht gehemmt und bereits abgelaufen, eine Berücksichtigung des gewonnenen Verfahrens wäre nicht mehr möglich.
Als Steuerpflichtiger hat man jetzt schlechte Karten: zwar kann die Versendung des Antrages per Postausgangsbuch nachgewiesen werden, der Zugang beim Finanzamt aber nicht.
Von daher die Frage: Muss das Finanzamt für sämtliche eingehende Post ein Posteingangsbuch führen? Damit ließe sich ja nach Einsichtnahme nachweisen, dass das Schreiben angekommen ist, auch wenn es in den Akten des Finanzamtes nicht aufzufinden ist.
Nach der alten FAGO (BStBl I 2002, 540; anwendbar weil alte Zeit) scheint es nicht so zu sein, dass es eine Verpflichtung gibt. Das Finanzamt liegt in Sachsen, vielleicht hat ja der Freistaat für seine Ämter eine eigene Anweisung erlassen?
Danke vorab.
ThomasSchoenbrunn