Verpflichtung des Finanzamtes zur Führung eines Posteingangsbuches?

Hallo,

ist das Finanzamt verpflichtet ein Posteingangsbuch zu führen?

Die Frage hat folgenden Hintergrund:
Vor Ablauf der Festsetzungsfrist wurde ein Antrag beim Finanzamt gestellt, einen Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, hinsichtlich eines Punktes, der in einem anderem dem Finanzamt bekannten Verfahren streitig war, für vorläufig zu erklären. Inzwischen ist das andere Verfahren erfolgreich gewonnen worden. Das Finanzamt bestreitet aber jetzt den Zugang des Antrages für die Vorläufigkeit, damit wäre die Festsetzungsfrist nicht gehemmt und bereits abgelaufen, eine Berücksichtigung des gewonnenen Verfahrens wäre nicht mehr möglich.

Als Steuerpflichtiger hat man jetzt schlechte Karten: zwar kann die Versendung des Antrages per Postausgangsbuch nachgewiesen werden, der Zugang beim Finanzamt aber nicht.

Von daher die Frage: Muss das Finanzamt für sämtliche eingehende Post ein Posteingangsbuch führen? Damit ließe sich ja nach Einsichtnahme nachweisen, dass das Schreiben angekommen ist, auch wenn es in den Akten des Finanzamtes nicht aufzufinden ist.

Nach der alten FAGO (BStBl I 2002, 540; anwendbar weil alte Zeit) scheint es nicht so zu sein, dass es eine Verpflichtung gibt. Das Finanzamt liegt in Sachsen, vielleicht hat ja der Freistaat für seine Ämter eine eigene Anweisung erlassen?

Danke vorab.

ThomasSchoenbrunn

Als Steuerpflichtiger hat man jetzt schlechte Karten: zwar
kann die Versendung des Antrages per Postausgangsbuch
nachgewiesen werden, der Zugang beim Finanzamt aber nicht.

Wäre denn noch Zeit für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

Wiedereinsetzung ist zumindest nach übereinstimmender Kommentarmeinung aller mir zugänglichen AO Kommentare für 171 III kein Thema, weil die Festsetzungsfrist einfach so abläuft ohne das der Steuerpflichtige etwas daran tun könnte. Nur in eine abgelaufene Rechtsbehelfsfrist könnte man wieder eingesetzt werden – der Antrag war aber nach dem Wortlaut kein Rechtsbehelf, sondern eben nur ein Antrag.

Trotzdem danke fürs Überlegen, war auch meine erste Idee.

ThomasSchönbrunn