Verpflichtung des Vorgesetzten

Hallo an alle,

Angenommen ein Kollege wird von anderen Kollegen über Monate hinweg diskreditiert, beleidigt und gemobbt. (Es gibt mehrere Zeugen, die das bestätigen)

Inwiefern ist der Arbeitgeber /bzw. Vorgesetzte verpflichtet einzugreifen bzw. was muss der Arbeitgeber /Vorgesetzte tun, um das respektlose Verhalten der Kollegen zu unterbinden?
Und muss er überhaupt was tun, oder könnte er nur wenn er wolle (er möchte sich gerne heraushalten)

Danke
LG Jasmin

Hallo,

sehr viele Bestandteile von Mobbing sind mittlerweile speziell in § 3 Abs. 3 AGG iVm § 1 AGG geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__3.html

Die Pflichten des AG finden sich in § 12 AGG, mögliche Sanktionen in § 15 AGG.
Nach § 13 AGG hat der AG eine Beschwerdestelle einzurichten, die entsprechende Beschwerden aufzunehmen und zu prüfen hat.
Hat der Betrieb einen BR, unterliegt die Einrichtung der Beschwerdestelle der Mitbestimmung durch den BR.

Aber auch Mobbingmethoden, die durch das AGG nicht oder unvollständig erfasst wurden, darf der AG nicht dulden. Dazu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zu den §§ 611ff BGB.
Auch hier darf der AG nicht wegschauen, sondern muß handeln, da er sich sonst schadensersatzpflichtig macht (so zB ErfK, Rn. 617, 620-623 zu § 611 BGB).

Hallo,

und vielen Dank für die sehr aufschlussreiche Antwort!

Hierzu habe ich noch Fragen:

Aber auch Mobbingmethoden, die durch das AGG nicht oder
unvollständig erfasst wurden, darf der AG nicht dulden. Dazu
gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zu den §§ 611ff BGB.

Hast du dazu ein paar Links?

Auch hier darf der AG nicht wegschauen, sondern muß handeln,
da er sich sonst schadensersatzpflichtig macht (so zB ErfK,
Rn. 617, 620-623 zu § 611 BGB).

Welcher Schaden?

LG Jasmin

Hallo,

Hallo

und vielen Dank für die sehr aufschlussreiche Antwort!

Scho’ recht

Hierzu habe ich noch Fragen:

Aber auch Mobbingmethoden, die durch das AGG nicht oder
unvollständig erfasst wurden, darf der AG nicht dulden. Dazu
gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zu den §§ 611ff BGB.

Hast du dazu ein paar Links?

Keine kostenlosen

Auch hier darf der AG nicht wegschauen, sondern muß handeln,
da er sich sonst schadensersatzpflichtig macht (so zB ErfK,
Rn. 617, 620-623 zu § 611 BGB).

Welcher Schaden?

ZB Vermögensschaden (zB durch Arbeitslosigkeit wg. Eigenkündigung, Verdienstausfall während KG-Bezug) und Gesundheitsschäden (zB langdauernde psychische Beeinträchtigungen).

LG Jasmin

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Ugh.

Und muss er überhaupt was tun, oder könnte er nur wenn er
wolle (er möchte sich gerne heraushalten)

In Betrieben mit BR greift zusätzlich auch noch §75 BetrVG

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

sowie §80(2),(3) BetrVG

2.Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;

§85(1) BetrVG

(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

Sehr informativ auch http://www.kuendigung.de/rechtslexikon-kuendigung/gl…

Ich denke (das kann ich aber nicht mit letzter Sicherheit behaupten), dass sich aus diesem ganzen Klüngel auch in einem betriebsratslosen Betrieb ein Anspruch auf Behebung der Beschwerde von betroffenen herleiten ließe. Zusätzlich natürlich zu den bereits genannten Quellen.

Aga,
CBB

Hallo,

der Betrieb ist ohne Betriebsrat.

Erschwerend hinzu kommt noch, dass es ein mittelständischer Betrieb in Familienbesitz ist.
Ca.50 Mitarbeiter, davon ca. 20 Verwandte (Brüder Schwester, Töchter, Söhne SOWIE Mitarbeiter die verlobt/ verheiratet /verschwägert mit einem der Familienmitgliedern ist…)

Selbst eine „Schlichtungstelle“ wäre entweder voreingenommen (weil verwandt / verschwägert) oder total eingeschüchtert und ängstlich den Job zu verlieren …

Sehr informativ auch
http://www.kuendigung.de/rechtslexikon-kuendigung/gl…

Ich denke (das kann ich aber nicht mit letzter Sicherheit
behaupten), dass sich aus diesem ganzen Klüngel auch in einem
betriebsratslosen Betrieb ein Anspruch auf Behebung der
Beschwerde von betroffenen herleiten ließe. Zusätzlich
natürlich zu den bereits genannten Quellen.

Danke
LG Jasmin