Moin Experten,
Dieses Jahr stehen ja einige Wahlen an für die Wahlhelfer zum Teil „zwangsrekrutiert“ werden müssen.
Jetzt habe ich gehört, dass die Behörden bevorzugt Leute aus den eigenen Reihen dazu verpflichten.
Meine Frage: Ich weiß, dass dieses Ehrenamt eine staatsbürgerliche Pflicht ist und man sich nicht drücken kann. Aber: gibt es auch eine arbeitsrechtliche Pflicht (also unabhängig von der Bürgerpflicht) dazu für die Leute im ÖD? Wenn ja, wo steht das?
Gruß
Stefan
Hallo,
dafür braucht es keine arbeitsvertraglichen Regelungen, da in den jeweiligen Wahlgesetzen überall Vorschriften wie z. B. in § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 LWG Baden-Württemberg
http://www.landtag-bw.de/dokumente/gesetzliche_regel…
sind, die die Berufung in Wahlvorständen als verpflichtend regeln.
In Notfällen kann übrigens der Wahlleiter eines Stimmbezirks noch am Tag der Wahl Wahlhelfer aus den erschienenen Wählern seines Stimmbezirkes verpflichten.
&Tschüß
Wolfgang
Hi,
Danke für Deine Antwort.
dafür braucht es keine arbeitsvertraglichen Regelungen, da in
den jeweiligen Wahlgesetzen überall Vorschriften wie z. B. in
§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 LWG Baden-Württemberg
http://www.landtag-bw.de/dokumente/gesetzliche_regel…
sind, die die Berufung in Wahlvorständen als verpflichtend
regeln.
Leider war das nicht die Frage.
Gruß
Stefan