Verpflichtung z. Unterstützung bei Unverheirateten

Hallo,
in einem anderen Forum folgte auf diese Frage eine Diskussion, ob es in Deutschland eine eheähnliche Gemeinschaft gibt. Daher gibt es angeblich auch keine Verpflichtung für den Lebenspartner, Unterstützung zu leisten. Stimmt das? Ich meine, die Reaktion bei www war eine andere…

_Angenommen, ein Paar lebt seit mehreren Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Sie hat bereits gearbeitet und zur Finanzierung ihres Studiums etwas Geld zurückgelegt. Während des Studiums bekommt sie nun etwas Geld von ihren Eltern und arbeitet nebenher. Sie lebt also zu einem Teil von ihrem „Vermögen“.
Er ist nun arbeitslos geworden und bekommt ALG, wird aber bald Hartz 4 beziehen.
Sie hat leider zu viel „Vermögen“ und müsste ihn daher unterstützen, so steht es geschrieben. Das Vermögen sichert aber ihren Lebensunterhalt, denn ohne dem könnte sie nicht leben.

Würde sie ihn jetzt trotzdem mitfinanzieren müssen?
Kann sie ihr Vermögen als „zum Überleben“ erforderlich anerkennen lassen?
Oder muss sie - um ihr Studium nicht zu gefährden - dieses Geld abheben und „unter das Kopfkissen“ legen?_

Gruß
Tato

Auch hallo.

Hallo,
in einem anderen Forum folgte auf diese Frage eine Diskussion,
ob es in Deutschland eine eheähnliche Gemeinschaft gibt. Daher
gibt es angeblich auch keine Verpflichtung für den
Lebenspartner, Unterstützung zu leisten. Stimmt das? Ich
meine, die Reaktion bei www war eine andere…

Hierzu ein Bericht der SZ: http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/erfolggeld/ar…
(auch wenn er vielleicht nicht zu 100% passt)

HTH
mfg M.L.

Hallo,

Hierzu ein Bericht der SZ:
http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/erfolggeld/ar…
(auch wenn er vielleicht nicht zu 100% passt)

Danke, der Link passt doch recht gut.
Allerdings scheint das eine sehr schwammige Sache zu sein. Zwar ist es nach „Lebt ein Paar noch keine drei Jahre zusammen, hat es keine gemeinsamen Kinder und auch kein gemeinsames Konto, gilt es in der Regel nicht als eheähnliche Lebensgemeinschaft“ noch keine eheähnliche Lebensgemeinschaft, aber „in der Regel“ ist ja auch nicht immer.

Diese „Schwammigkeit“ ist gar nicht gut. Wie soll man sich da an irgendetwas orientieren?

Dürfen die eigentlich - rechtlich gesehen - bei der Person, die mit dem Arbeitslosenbezieher zusammenwohnt, auf das Konto schauen? Wird diese Person vorher gefragt? Muss sie das zulassen?

Und warum haben Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr Rechte, sondern nur mehr Pflichten?

Gruß
Tato

Hallo nochmal.

Danke, der Link passt doch recht gut.

Oh, danke :smile:

Allerdings scheint das eine sehr schwammige Sache zu sein.
Zwar ist es nach „Lebt ein Paar noch keine drei Jahre
zusammen, hat es keine gemeinsamen Kinder und auch kein
gemeinsames Konto, gilt es in der Regel nicht als eheähnliche
Lebensgemeinschaft“ noch keine eheähnliche Lebensgemeinschaft,
aber „in der Regel“ ist ja auch nicht immer.

Diese „Schwammigkeit“ ist gar nicht gut. Wie soll man sich da
an irgendetwas orientieren?

gute Frage. Siehe http://www.anwalt.tv - suche nach eheähnlich:
[http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;z&feed_id=11137)
[http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk
z;z&feed_id=11663)
[http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk
z;z&feed_id=14841)
[http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk
z;*z&feed_id=15592)
usw…
Herrlich, nicht wahr ?

Dürfen die eigentlich - rechtlich gesehen - bei der Person,
die mit dem Arbeitslosenbezieher zusammenwohnt, auf das Konto
schauen? Wird diese Person vorher gefragt? Muss sie das
zulassen?

Einfach so wird das Amt wohl nicht kontrollieren lassen: [http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&feed_id=14690)

Und warum haben Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft
nicht mehr Rechte, sondern nur mehr Pflichten?

Wurde die rechtliche Gleichstellung aufgehoben ? Siehe [http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&feed_id=1376)

HTH
mfg M.L.

Hallo,

[http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;z&feed_id=11137)
[http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk
z;z&feed_id=11663)
[http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk
z;*z&feed_id=15592)

Die oberen kommen sind ja für Geschiedene oder gleichgeschlechtliche Partnerschaften.

[http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&feed_id=14841)

„Das Sozialgericht hatte bereits in vorangegangenen Entscheidungen die Anrechnung des Einkommens von nichtehelichen Lebenspartnern beim Arbeitslosengeld II als verfassungswidrig bewertet. Diese Beschlüsse waren in der vergangenen Woche vom nordrhein-westfälischen Landessozialgericht gekippt worden. Über den neuen Beschluss will das Landessozialgericht noch im Juni verhandeln.“
Das ist ja wieder nichts festes (nichts gegen dich!)…
Weiß jemand, was im Juni dabei herausgekommen ist? Oder gibt es noch aktuellere Verhandlungen / Beschlüsse?

Herrlich, nicht wahr ?

jaaa *kopfschütel über die Regelungen*

Dürfen die eigentlich - rechtlich gesehen - bei der Person, die mit ::dem Arbeitslosenbezieher zusammenwohnt, auf das Konto schauen?

Einfach so wird das Amt wohl nicht kontrollieren lassen:
[http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&fee…](http://www.lawchannel.de/index.php?pg=xx]rk*z;*z&feed_id=14690)

Gut, sie dürfen grundsätzlich auf das Konto Einsicht nehmen. Unter Steuersünder fällt die Freundin ja nicht… Aber dürfen sie das auch bei „Unschuldigen“, denn die Freundin hat ja kein ALGII beantragt.

Und warum haben Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft
nicht mehr Rechte, sondern nur mehr Pflichten?

Wurde die rechtliche Gleichstellung aufgehoben ? Siehe

Wenn der Partner aber im Krankenhaus (z.B. Unfall des Partners) eine Auskunft haben möchte, bekommt er die nicht - oder irre ich mich da?
Vielleicht kenne ich auch nicht alle Vorteile einer eheähnliche Gemeinschaft. Ich meinte aber gelernt zu haben, dass Zusammenlebende die gleichen Rechte wie Alleinlebende haben.

Letzteres gehört wohl eher in die Rubrik „allgem. Rechtsfragen“.

Gruß
Tato

Hallo,
in einem anderen Forum folgte auf diese Frage eine Diskussion,
ob es in Deutschland eine eheähnliche Gemeinschaft gibt. Daher
gibt es angeblich auch keine Verpflichtung für den
Lebenspartner, Unterstützung zu leisten. Stimmt das?

Das stimmt genau. Die andere Frage ist, wie die ARGE oder wer auch immer da zuständig ist, das Einkommen der Partner veranschlagt. Es wird halt davon ausgegangen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft Kosten zusammen trägt, was ja auch nicht ganz lebensfremd ist. Deswegen wird der Bedarf des einzelnen heruntergeschraubt. Aber eine rechtliche Pflicht zur Unterstützung gibt es definitiv nicht!

Frank

Hallo,

eine Verpflichtung gibt es nicht, genausowenig wie eine eheähnliche Gemeinschaft!

Dieses Konstrukt hat das BVerfG aufgebracht, weil zu BSHG-Zeiten Unverheiratete Paare Vorteile gegenüber verheirateten hatten.
Dies kann frau/man sehen wie frau/man will …

Tatsache ist, dass es keine Unterhaltspflicht gibt, d.h. es kann nicht auf Grund eines Gesetzes auf Unterhalt geklagt werden - ergo gibt es keine Verpflichtung.

Für betroffene Paare heisst das: Ggf. mit eidesstattlicher Erklärung den Unterhalt verweigern. Es darf auch in der Vergangenheit kein Unterhalt geflossen sein, sonst wird die e.E. strafbar! Teilen der Miete z.B. fällt allerdings nicht darunter, da dies in einer WG allgemein üblich ist. Bei gemeinsamen Kindern, gemeinsamem Konto etc. wird - zu Recht - eine ‚eheähnliche Gemeinschaft‘ mit gegenseitigem Einstehen gesehen, abgesehen davon, dass im ersten Punkt ohnehin gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.

Allerdings sehe ich die derzeitige Regelung als verfassungswidrig an.

Werner