Verpflichtung zu Ferienfreizeit

Liebe/-r Experte/-in,
Ich arbeite als Pädagoge in der stationären Heimerziehung. Meine „normale“ Arbeitszeit ist sehr unregelmäßig, da es auch Nachtbereitschaften und Dienste an Wochenend- und Feiertagen gibt.
Nun gehört es zu unserer Unternehmenskultur, dass auch die Heimkinder einmal im Jahr eine Art Urlaub machen sollen. Hierzu sind alle Wohngruppen verpflichtet eine 14-tägige Ferienfreizeit an zu bieten. Diese 14 Tage werden im Normalfall von 2 Mitarbeitern betreut, die pro Tag 10 Arbeitsstunden angerechnet bekommen und jede zweite Nacht als Bereitschaftsdienst aufschreiben können.
Hierzu habe ich zwei Fragen:

  1. Kann man überhaupt von seinem Arbeitgeber dazu verpflichtet werden 14 tage am Stück zu arbeiten? (Spielt es dabei eine Rolle, ob man (kleine) Kinder hat?)
  2. Wenn man eine solche Freizeit begleitet, gibt es dann eine rechtliche Grundlage dafür, wie viel Arbeitszeit man dann pro Tag „absolviert“?

Vielen Dank, für ihre Zeit und ihre Antworten.

Freundliche Grüße

T. Klare!

Hallo Tobias,

da müssen wir ganz vorne anfangen:

  1. Wer ist Träger der Jugendhilfeeinrichtung?
  2. Was steht im Arbeitsvertrag? Welche tarifliche oder arbeitsrechtliche Regelung kommt zur Anwendung?
  3. Was steht im Arbeitsvertrag? Was ist Deine genaue Tätigkeit?

Erst wenn diese Angaben vorliegen kann nach den genauen Antworten zu Deinen Fragen gesucht werden.
Generell gelten auch bei der Durchführung von Freizeiten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

Soviel vorab.

LG Wolfgang

Hallo Wolfgang!
Ich habe einen Vertrag mit der Charitas. Bin eingestellt als Diplom-Pädagoge.
Meine Aufgaben sind zunächst nicht näher definiert. Der Mitarbeiter verspricht die ihm übertragenen Aufgaben in Beachtung von „Anweisungen, Ordnungen, Anordnungen…“
zu erfüllen.
Später steht da: Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe / der obigen Entgeltgruppe in Anhang B zur Anlage 33 zu den AVR.
Können sie damit mehr anfangen?
Gruß Tobias!

Hallo Tobias,

der Anhang B zur Anlage 33 regelt Deine Eingruppierung.

Die Anlage 33, zu finden z.b. unter: http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anl…
regelt die besonderen Bedingungen im Sozial- und Erziehungsdienst.
Ich habe jetzt nicht alle §§ genau untersucht, der grobe Überblick allerdings lässt vermuten, dass sich die tariflichen Bedingungen nicht allzusehr von den Regelungen des TVöD unterscheiden.

  1. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn durch einen Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

  2. Für die Berechnung der Bereitschaft sind in der Anlage 33 entsprechende Regelungen (§§ 6 bis 8).
    Hierbei ist nur ein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

  3. Wenn alle Beschäftigten zu diesen Diensten herangezogen werden entfällt eine Betrachtung der sozialen Umstände der einzelnen Beschäftigten, es sei denn, die Mitarbeitervertretung thematisiert dieses Thema und erreicht eine Dienstvereinbarung mit der Dienststellenleitung.

  4. Bei Freizeiten ist natürlich die Frage, ob und auf welcher Grundlage der Dienstgeber verlangen kann, dass die Ruhezeit an einem bestimmten Ort wahrgenommen wird, bzw. ob er den Arbeitsort einseitig für diese Zeit ändern darf. Dadurch kannst Du Deine normale Lebensführung nicht nach Deinen Wünschen gestalten etc.
    Wenn dies angeordnet ist, so werden nach Reisekostenrecht entsprechende Ausgleichszahlungen fällig. (Habe ich jetzt nicht recheriert, wo die bei der Caritas geregelt sind)

  5. Ich würde Dir empfehlen, Dich mit Deiner Mitarbeitervertretung in Verbindung zu setzen, um diese Themen anzusprechen. Evtl. bergen diese Themen Stoff für eine Dienstvereinbarung mit dem Anstellungsträger, damit die sozialen Nachteile durch die Freizeittätigkeit ausgeglichen werden können.

Soweit für heute
LG Wolfgang

Zuerst mal schauen,
> was steht im Arb.vertrag dazu
> erkundigen, ob es einen Tarifvertrag gibt - Inhalt
> gibt es eine Arb.nehmervertretung u. dazu entsprechende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen

Wennd. alles nchts bringt, einen FA Arb.recht konsultieren.

Hallo Wolfgang!
Vielen Dank für ihre schnelle und ausführliche Antwort. Darunter kann ich mir etwas vorstellen. Eine letzte Frage hätte ich noch. Sie schreiben von Ausdehnen der Arbeitszeit auf 10 Stunden. Wenn wir diese Freizeiten betreuen sind wir 14 Tage lang rund um die Uhr am arbeiten. Dafür dürfen wir uns 10 Stunden pro Tag aufschreiben. Ist das denn zulässig? Es beeinflusst ja meine „Lebensführung“ , wie sie es nannten enorm, da ich zwei Wochen garnicht zu Hause bin. Und das mit kleinen Kindern.
Gruß Tobias!

Hallo Frau Erdelkamp!
Vielen Dank für ihre Antwort. Ich werde mir wohl tatsächlich mal eine Rechtsberatung einholen. Ich empfinde 14 Tage am Stück, rund um die Uhr als eine zu starke Einschränkung meines Privatlebens.
Freundliche Grüße
T. Klare!

Guten Tag,

zunächst sollten der Arbeitsvertrag und ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag dazu Auskunft geben können.

  1. Die Ferienfreizeit ist für Sie arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit. Die Vergütung ist mit 10 Stunden / Tag geregelt. Es gilt mE dennoch das Arbeitszeitgesetz, so dass Sie keine 14 Tage am Stück einschließlich Wochenende und Bereitschaft arbeiten dürfen. Man müsste aber sehen, wie das tatsächlich ausgestaltet wurde.
  2. 10 Stunden / Tag sind nach Arbeitszeitgesetz das Maximum
    Schönen Tag noch

Na ja, rund um die Uhr ist vielleicht etwas übertrieben:
Nach Arbeitszeitgesetz darf der Anstellungsträger max. nur 10 Stunden Arbeit täglich verlangen, danach muss eine 11-stündige Ruhepause stattfinden. Die Ausnahmen sind im § 5 Arbeitszeitgesetz geregelt. Insbesondere könnte hier der Absatz 3 greifen, welcher die Rufbereitschaft während der Ruhezeit regelt. Auf alle Fälle muss die Zeit der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nach der Freizeit ausgeglichen werden (zusätzlich zu den entsprechenden Zeitzuschlägen).

Weiter sind die Ausgleichsregelungen aus der AVR zu beachten, da die wöchentliche Arbeitszeit erheblich überschritten wird.

Wenn der Anstellungsträger eine höhere tägliche Arbeitszeit anordnet oder zulässt (billigend in Kauf nimmt), so verstösst er (nicht die Mitarbeiter!)gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und kann mit einer Geldbuße oder Strafe (§§ 22 und 23 ArbZG) geahndet werden.

Zur Wahrung der Aufsichtspflicht einerseits und Einhaltungen der arbeitszeitgesetzlichen Regelungen andererseits müsste bei Freizeiten

  • entweder der Personalschlüssel erhöht werden oder
  • Ehrenamtliche mit eingeplant werden (in der kirchlichen Jugendarbeit üblich bei Kinder- oder Jugendfreizeiten, Ministarntenfreizeiten etc.)

Mir ist klar, dass sich in diesem Bereich viele Massnahmen in einer „rechtlichen Grauzone“ befinden.

Ich kann nur empfehlen, auf die jeweils zuständige Mitarbeitervertretung zu zu gehen und auf arbeitsrechtliche und gesetzeskonforme Durchführung zu insistieren.

Lieber Gruß
Wolfgang

Lieber Herr Klare,
ohne die Dateails Ihres Arbeitsvertrages und ggf. betrieblicher Regelungen zu kennen, kann ich die Frag nur allgemein beantworten.
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer unter Umständen auch zur Ableistung von 14 Tagen Arbeit „ohne Unterbrechung“ verpflichten. Die Frage ob man Kinder hat oder nicht spilet dabei zunächst eine Untergeordnete Rolle.
Zunächst ist zu beurteilen, ob eine Ferienfreizeit teil der üblichen Arbeitsleistung ist, wenn ja, dann erscheint mir die Weisung des Arbeitgebers rechtmässig.
Dennoch hat der Arbeitgeber sogenanntes „billiges Ermessen“ anzuwenden, z.B. ob der Arbeitnehmer in der Lage ist bei solchen unregelmässigen Zeitblöcken der Tätigkeit nachzugehen. Hier zählt jedoch nur eine objektive Betrachtungsweise. Ist es für Sie und andere Kollegen absehbar solche Zeiten zu betreuen, etc …?

Die gesetzliche Grundlage ist das Arbeitszeitgesetz, hinzu kommen ggf. Regelungen eines Tarifvertrages.
Gruss
WG