Hallo Wolfgang,
Hallo,
nein, weder das eine noch das andere. Es wurde in diesem
Betrieb zwar ein PR gewählt, aber das Ergebnis wurde nie
bekannt gegeben.
Häääh ???
Es muß doch einen Wahlvorstand gegeben haben, dessen Namen bekannt waren. Bist Du sicher, daß Du die Bekanntmachung des Ergebnisses nicht verpasst Hast ?
Verbesserungsvorschläge werden erbeten, aber grundsätzlich
abgeschmettert, die Selbstbeurteilung immer ein bis zwei
Stufen von der Führung herabgestuft.
Grundsätzlich darf der AG „Fragebögen“ herausgeben und deren Beantwortung verlangen, wenn dies in der bezahlten Arbeitszeit stattfindet. Auch die Nichtverwendung von Verbesserungsvorschlägen ist von der unternehmerischen Freihet abgedeckt, die auch das Recht eines AG auf Dummheit beinhaltet.
Dafür wird neuerdings von
den Vollzeitkräften verlangt, jeden Monat unbezahlt 6 Stunden
mehr zu arbeiten.
Das ist „einfach mal so“ nicht zulässig. Ist die Arbeitszeit vertraglich festgelegt, muß der AG für eine einseitige Änderung eine sog. Änderungskündigung aussprechen, gegen die sich der AN gem. § 2 KSchG wehren kann.
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
Die Arbeitszeit also von 38,5 auf 40,0
heraufgesetzt.
Hat der AG keine Änderungskündigung ausgesprochen, kann die Bezahlung der zuviel gearbeiteten stunden vom AN verlangt werden.
&Tschüß