Verpflichtung zum Ausfüllen von Fragebögen

Hallo,

1.)Besteht eine Verpflichtung zum Ausfüllen von Fragebögen, in dem sich die Arbeitskräfte selbst beurteilen müssen und sich (fast) ausnahmslos anders beurteilen als die Heimführung?

2.)Besteht eine Verpflichtung zum Ausfüllen von Fragebögen, in dem Wünsche, Anregungen und Sparvorschläge angefordert werden, auf die aber nicht eingegangen, sondern ausnahmslos abgeschmettert werden?

Liebe Grüße
Brigitte

Hallo,

gibt es in diesem Betrieb einen BR oder PR ?

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,
nein, weder das eine noch das andere. Es wurde in diesem Betrieb zwar ein PR gewählt, aber das Ergebnis wurde nie bekannt gegeben.
Verbesserungsvorschläge werden erbeten, aber grundsätzlich abgeschmettert, die Selbstbeurteilung immer ein bis zwei Stufen von der Führung herabgestuft. Dafür wird neuerdings von den Vollzeitkräften verlangt, jeden Monat unbezahlt 6 Stunden mehr zu arbeiten. Die Arbeitszeit also von 38,5 auf 40,0 heraufgesetzt.
Ist das alles Rechtens?

Hallo Wolfgang,

Hallo,

nein, weder das eine noch das andere. Es wurde in diesem
Betrieb zwar ein PR gewählt, aber das Ergebnis wurde nie
bekannt gegeben.

Häääh ???
Es muß doch einen Wahlvorstand gegeben haben, dessen Namen bekannt waren. Bist Du sicher, daß Du die Bekanntmachung des Ergebnisses nicht verpasst Hast ?

Verbesserungsvorschläge werden erbeten, aber grundsätzlich
abgeschmettert, die Selbstbeurteilung immer ein bis zwei
Stufen von der Führung herabgestuft.

Grundsätzlich darf der AG „Fragebögen“ herausgeben und deren Beantwortung verlangen, wenn dies in der bezahlten Arbeitszeit stattfindet. Auch die Nichtverwendung von Verbesserungsvorschlägen ist von der unternehmerischen Freihet abgedeckt, die auch das Recht eines AG auf Dummheit beinhaltet.

Dafür wird neuerdings von
den Vollzeitkräften verlangt, jeden Monat unbezahlt 6 Stunden
mehr zu arbeiten.

Das ist „einfach mal so“ nicht zulässig. Ist die Arbeitszeit vertraglich festgelegt, muß der AG für eine einseitige Änderung eine sog. Änderungskündigung aussprechen, gegen die sich der AN gem. § 2 KSchG wehren kann.
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html

Die Arbeitszeit also von 38,5 auf 40,0
heraufgesetzt.

Hat der AG keine Änderungskündigung ausgesprochen, kann die Bezahlung der zuviel gearbeiteten stunden vom AN verlangt werden.

&Tschüß

Hallo Wolfgang,

Auf jeden Fall danke für deinen Link.

Ich weiß, es hört sich alles utopisch an, aber bitte glaube mir, sowas gibt es. Die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, macht es möglich, leider…

viele Grüße
Brigitte

Hallo Wolfgang,

Hallo

Auf jeden Fall danke für deinen Link.

Ich weiß, es hört sich alles utopisch an, aber bitte glaube
mir, sowas gibt es.

Aber nur solange, wie es die Beschäftigten hinnehmen.

Die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren,
macht es möglich, leider…

Was ist so ein Arbeitsplatz auf Dauer wert ???

viele Grüße

&Tschüß

Brigitte

Wolfgang