Verpflichtung zur Gruppenleitung

Situation:Eine Erzieherin in eine Gruppe der Kinder- und Jugendhilfe bei der Caritas. Ihr Dienstvertrag richtet sich nach der AVR. Seit mehreren Wochen hat die Gruppe keine Gruppenleitung, da diese gekündigt hatte und die Stelle bisher nicht neu besetzt wurde. Es soll nun ein Mitglied des Teams diese Stelle vorübergehend übernehmen. Dies lehnen aber alle ab.
Kann der Heimleiter jemanden verpflichten kommissarisch die Gruppenleitung zu übernehmen?

Hallo Grußlose,

dies ist eine Frage des Arbeitsrechtes - anderes Brett.

Situation:Eine Erzieherin in eine Gruppe der Kinder- und
Jugendhilfe bei der Caritas. Ihr Dienstvertrag richtet sich
nach der AVR. Seit mehreren Wochen hat die Gruppe keine
Gruppenleitung, da diese gekündigt hatte und die Stelle bisher
nicht neu besetzt wurde.

Ja, die laufen ja nicht massenweise arbeitslos rum oder, wenn sie in Arbeit sind, haben sie auch Kündigungsfristen.

Es soll nun ein Mitglied des Teams
diese Stelle vorübergehend übernehmen. Dies lehnen aber alle
ab.

Dann wäre dieses Mitglied ja dafür geeignet.
Wo bleibt die Solidarität mit dem armen Arbeitgeber, der so schnell keinen Ersatz bekommt?

Kann der Heimleiter jemanden verpflichten kommissarisch die
Gruppenleitung zu übernehmen?

Kommt auf die Formulierung des Arbeitsvertrages bzw. AVR an.

Gruß
Otto