In den Jahren 1999 bis 2003 gab es für Einkünfte verschiedener Einkunftsarten (z.B. Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermietung & Verpachtung, usw.) eine sog. Mindestbesteuerung, so daß Gewinne und Verluste zwischen diesen unterschiedlichen Einkunftsarten nicht vollständig miteinander verrechnet werden konnten.
Ich habe mir sagen lassen, daß dieses ab 2004 nicht mehr so sein soll, d.h. daß wieder sämtliche Gewinne und Verluste verschiedener Arten in unbeschränkter Höhe gegeneinander ausgeglichen werden können. Stimmt das?
Was ist mit Verlustvorträgen aus Jahren vor 2004, wie fließen diese in die Gewinnermittlung für 2004 ein?
Die von dir genannten Verlustvorträge fließen im Einkommensteuerbereich überhaupt nicht in die Gewinnermittlung ein.
Erst werden die Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten ermittelt, das ergibt dann die Summe und den Gesamtbetrag der Einkünfte (ich weiß, da fehlt was).
Danach (!) erst werden Verlustvorträge abgezogen, haben also mit der Gewinnermittlung nix zu tun.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Meine Frage ging jedoch eher in die Richtung, ob diese Gewinne und Verluste verschiedener Arten im Jahre 2004 nun wirklich völlig unbeschränkt miteinander verrechnet werden.
Besten Gruß,
Chris
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Die Regelung der „Mindestbesteuerung“ fand sich früher in § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Bereits für den Veranlagungszeitraum 2004 wurde diese Regelung aufgehoben. Es ist daher eine vollständige Verlustverrechnung möglich.
Bezüglich der „Alt-Verluste“, die aus den Jahren 1999-2003 noch bestehen, regelt § 10d EStG eine Abziehbarkeit von jährlich € 511.000. Inwieweit diese Regelung verfassungsrechtlich bedenklich ist, habe ich jetzt nicht rescherschiert.
Die Regelung der „Mindestbesteuerung“ fand sich früher in § 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Bereits für den
Veranlagungszeitraum 2004 wurde diese Regelung aufgehoben. Es
ist daher eine vollständige Verlustverrechnung möglich.
Bezüglich der „Alt-Verluste“, die aus den Jahren 1999-2003
noch bestehen, regelt § 10d EStG eine Abziehbarkeit von
jährlich € 511.000. Inwieweit diese Regelung
verfassungsrechtlich bedenklich ist, habe ich jetzt nicht
rescherschiert.
Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!
Hier noch mal ein praxisnahes Beispiel zur Verdeutlichung für alle:
Wir nehmen einen fiktiven, freiberuflich arbeitenden Selbständigen, welcher für 2004 folgende Jahresergebnisse erzielt hat:
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit : 190.000,-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...........: - 85.000,-
Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung .: - 15.000,-
Verlustvortrag von 2003 Gewerbebetrieb .: -100.000,-
Verlustvortrag von 2003 V&V ............: - 15.000,-
Wenn ich diese Zahlen unbeschränkt miteinander verrechne, komme ich auf ein zu versteuerndes Einkommen von 0 Euro sowie einen Verlustvortrag für 2005 von -25.000 Euro.
Ääähhhhh… Sorry, aber kannst Du mir die Begriffe BFH und
AdV erklären?
Hallo,
BFH = Bundesfinanzhof in München, Bundesgericht der Finanzgerichtsbarkeit, für Revisionen zu Klagen der Finanzgerichte zuständig, weiterlesen: http://www.bundesfinanzhof.de
AdV = Aussetzung der Vollziehung, wird gerne bei Einlegung eines Einspruches beantragt. Die schlichte Einlegung eines Einspruches gegen einen vermeintlich fehlerhaften Bescheid befreit nicht von der Zahlungspflicht wie im Bescheid angegeben. Erst eine gewährte AdV bewahrt vor sofortiger Zahlungspflicht. Zum Antrag gehört eine gute Begründung, bei Ablehung des Antrages durch das Finanzamt (FA) ist ggf. Antrag vor dem Finanzgericht (FG) zu stellen, weiterlesen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__36…
Dass für 2004 die Rechnung von Chris richtig ist, möchte ich ebenfalls nicht bezweifeln. Aber wieso sollte für 2004 AdV beantragt werden. Wir wissen doch aus der Sachverhaltsdarstellung überhaupt nicht, wie die Verluste des Jahres 2003 entstanden sind. Wäre doch auch möglich, dass im Jahr 2003 ausschließlich die beiden Verluste angefallen sind und ein Rücktrag nicht möglich oder nicht gewünscht war.
Ansonsten ist der allgemeine Hinweis, wenn es denn ein anhängiges Verfahren gibt, natürlich sinnvoll.