Verrechnen von Forderungen erlaubt?

Guten Tag

angenommen deutsche Firma A kauft beim englischen Lieferant A Waren ein.
Angenommen die erste Lieferung der Ware sei defekt.
Nun bestellt die Firma A erneut bei Lieferant A und wieder ist ein Teil der Lieferung 20% defekt. Da, vermutlich mündlich, vereinbart wurde das die 2. Lieferung auf Rechnung erfolgt und erst nach einer Zeit X gezahlt werden muss weil es mit der ersten Lieferung Probleme gab stellt sich nun die Frage ob man den nicht ersetzten Schaden aus Lieferung 1 mit der Zahllast von Lieferung 2 verrechnen kann.

Aus meiner Sicht ist das nicht erlaubt.

Was denken Sie?

Daniel

Guten Tag

angenommen deutsche Firma A kauft beim englischen Lieferant A
Waren ein.
Angenommen die erste Lieferung der Ware sei defekt.
Nun bestellt die Firma A erneut bei Lieferant A und wieder ist
ein Teil der Lieferung 20% defekt. Da, vermutlich mündlich,
vereinbart wurde das die 2. Lieferung auf Rechnung erfolgt und
erst nach einer Zeit X gezahlt werden muss weil es mit der
ersten Lieferung Probleme gab stellt sich nun die Frage ob man
den nicht ersetzten Schaden aus Lieferung 1 mit der Zahllast
von Lieferung 2 verrechnen kann.

Aus meiner Sicht ist das nicht erlaubt.

Was denken Sie?

heute schreibe ich schon zum zweiten mal:
welcher schaden soll hier ersetzt werden ?

außerdem wäre es sinnvoll zu wissen, welche abrede hinsichtlich des anwendbaren rechts getroffen wurde. was bedeutet „zweite lieferung“ ? wurde ohne den hinweis auf irgendein mängelrecht (ja, das kennen auch die briten) ein zweiter kaufvertrag abgeschlossen ? oder wurde mängelrecht etwa ausgeschlossen ?

Hi,

ich nehme mal an es gibt ein Konto beim Lieferanten.

Bestellung1: aaa€
Gutschrift1:-bbb€
Bestellung2: ccc€
Gutschrift2:-bbb€

Kontostand:±eee€

und zwischendurch noch die eine oder andere Zahlung.
Was zu zahlen ist sollte sich aus dem Kontostand ergeben.

Und wo ist jetzt das Problem?
Wie das bei Zoll und Steuer zu verrechnen ist: Keine Ahnung, aber unter den Geschäftsleuten sollte es so laufen.

MFG

Hi
ich würd mal unauffällig in die AGB der Firma/Firmen schauen.
Da ist meist geregelt, dass eine Aufrechnung nur möglich ist, wenn der Schaden unstrittig ist.
Daran scheitert es oft.

Gruß
HaWeThie

Guten Tag

in meinem Beispiel gibt es keine Absprache.

Die Ware die defekt ist hat in meinem Beispiel einen Produktionsfehler der erst etwa 4 bis 8 Wochen nach Lieferung auftritt und dann binnen weniger Monate das gesamte Produkt zerstört.

Die erste Absprache die getroffen wurde war dass der Lieferant den entstanden Schaden mit Summe X ersetzt und die Produkte die nur geringe Schäden haben eben weiterverkauft werden als Mangelware.
Da war jedoch nicht klar dass der Schaden zum Totalschaden führt.
Verkaufte Ware war binnen weniger Wochen defekt und Kunden reklamierten.

es geht mir rein darum ob man einen Schaden (nachweisbar da der „Müll“ noch auf „Halde“ ist) mit einer Lieferung verrechnet werden darf.
Oder ob das rechtlich zwei unterschiedliche Geschäfte sind und man nix verrechnen darf.

Ich hatte das mal gehört dass man zwei Vorgänge nicht miteinander verbuchen kann…