Verrechnet bei der Endrechnung jetzt Mahnung

Hallo,
ich habe vor ca. einem Monat paar Möbel in einem Einrichtungshaus gekauft. Möbel wurden bestellt und kamen dann nach etwa einer Woche. Fuhren dann zum Möbelhaus und beglichen den Rest der Rechnung (50% schon Angezahlt), die Möbel waren auf zwei Rechnungen. Dem Möbelhaus unterlief aber bei der Endrechnung ein Fehler, es wurde 2 mal die günstigere Rechnung „verrechnet“. Bekamen aber die Möbel ganz normal. Es fiel uns erst auf den Kontoauszügen auf dass da was nicht stimmen kann, waren ~830€ zu wenig. Haben uns gefreut und lebten einfach so weiter :smile:. Vor paar Tagen kam dann eine Zahlungserinnerung über den Rest des Betrages!
Nun meine Frage, hat das Möbelhaus da einfach Pech gehabt oder muss ich das noch bezahlen?
Gruß
Winzinger

Hallo

Leider bin ich kein Fachmann, aber ich denke, dass Sie um die Nachzahlung nicht drumherumkommen, auch wenn ich es Ihnen sehr wünschen würde:smile:
Der Gesamtpreis war bekannt und darauf wid das Möbelhaus plädieren.Ihnen ist der Fehler aufgefallen und normalerweise geht man davon aus, dass man sich bei einem Irrtum meldet und die Sache klarstellt.In diesem Falle ist es nun „zuerst“ dem Möbelhaus aufgefallen und die fordern nun ihr Recht ein.

Ich drücke Ihnen ganz doll die Daumen,dass Sie den Rest behalten dürfen (wäre ja toll ,kurz vor Weihnachten),aber rechnen Sie erstmal nicht damit .

Lieben Gruß
Sabine

Das Möbelhaus ist im Recht. Auch wenn es sich verrechnet hat, haben Sie zu einem vorher feststehenden Preis die Ware erhalten. Der Fehler des Möbelhauses entbindet Sie nicht von der Zahlungspflicht, die Teil des Kaufvertrages ist. Die Restsumme in Form einer Mahnung zu verlangen halte ich für nicht sehr kundenfreundlich, ändert aber nichts an der rechtlichen Tatsache.

kann ich nicht genau sagen aber grundsätzlich verjähren rechnungen erst nach 30 jahren soweit ich weiß. ist aber eher eine frage an einen juristen.

Hallo weiz,

zunächst erst mal Entschuldigung für die verspätete Antwort, aber es gab hier sowohl zeitliche als auch teilweise technische Probleme.

Zu dem Problem ist zu sagen, dass auch eine falsche Abrechnung den Empfänger zur Zahlung verpflichtet, zumindest zunächst um den ausgewiesenen Betrag. Hier entsteht die Frage, ob denn der Preisnachlaß, der vereinbart war sowie auch die bereits geleistete Anzahlung in der Rechnung aufgelistet waren. So könnte es ja sein, dass die Minderung dennoch richtig ist und man nichts zu befürchten hat.

Ist jedoch alles korrekt gelaufen und der Fehler resultiert aus beispielsweise menschlichem Fehlverhalten (wie Tippfehler), dann hat das Unternehmen doch noch das Recht, den Restbetrag einzufordern.

Dies wäre zu prüfen und selbstverständlich besteht für Sie das Recht auf eine berichtigte korrekte Endrechnung für Ihre Unterlagen.

Ich verbleibe mit den besten Wünschen für 2013!

Viele Grüße,
Paragraf-X

Hallo, ich bin kein Rechtsanwalt!