Und zwar habe ich es anhand eines fiktiven Falles einmal durchgerechnet und es erscheint mir sehr hoch - vielleicht verrechnet? Oder wäre das korrekt - was sagt das FA zu so hohen Kosten als vorweggenommenen Werbungskosten (2003er Jahr)?
Und zwar geht es um einen berufsvorbereitend bedingten Auslandsaufenthalt von 12 Wochen.
Angenommen eine Person hätte so einen gehabt und dabei folgende Daten anzusetzen (der Einfachheit halber gerundet):
Entfernung Fahrtstrecke Wohnort-Zielort mit PKW 1.500 km (einfach).
Kosten für Überfahrten mit Fähren pro Strecke 150 Euro.
Übernachtungen: 80 Nächte. Pauschbetrag für das Beispielland 113 Euro. (Ist es hierbei egal, wo die Person genächtigt hat - also im Hotel, vielleicht teurer, oder privat, vielleicht billiger?)
VMA 24 Std: 78 Tage.
VMA 15 Std: 2 Tage.
Fahrten vor Ort ca. 78 Tage je 2x 5 km.
Das ergäbe doch dann anhand der Pauschalen:
2x 1.500 x 0,30 Euro = 900 Euro
2x 150 Euro = 300 Euro
80 x 113 Euro = 9.040 Euro
78 x 41 Euro = 3.198 Euro
2 x 28 Euro = 56 Euro
2 x 78 x 0,30 Euro = 46,80 Euro
Insgesamt also 13.540,80 Euro.
Ist da ein Rechenfehler drin oder wäre das Beispiel korrekt gerechnet? Kommt mir wirklich sehr hoch vor…
Übernachtungen: 80 Nächte. Pauschbetrag für das
Beispielland 113 Euro. (Ist es hierbei egal, wo die Person
genächtigt hat - also im Hotel, vielleicht teurer, oder
privat, vielleicht billiger?)
80 x 113 Euro = 9.040 Euro
hi,
genau hier wird angesetzt. bei astronomischen höhen wird oftmals nachgefragt, wo man denn wirklich untergekommen ist. m.E. sind diese tabellen nur verwaltungsanweisungen aus denen der steuerpflichtige keinen anspruch herleiten kann. wenn also das finanzamt stur 3 vergleichsmieten für eine 1-zi-wohnung nebst nebenkosten am ot der unterbringung ansetzt (bsp. 1.040 EUR) und somit 8.000 EUR wegkürzt, nützt m.E. auch keine klage vor dem finanzgericht, weil auch der richter am FG nicht an die tabellen gebunden ist.
[ESt] offensichtlich unzutreffende Besteuerung
Hi showbee,
mit dieser Thematik hat sich der BFH schon bücherweise beschäftigt, weil die „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“ mit dem „fremden Dritten“ und dem Weihnachtsmann gemein hat, dass sie jeder kennt, und niemand sie je gesehen hat. Ohne weitere Ausarbeitung und sehr subjektiv die Grundzüge:
Grundsätzlich reicht die Veröffentlichung der Pauschalbeträge im Regelfall zwar nicht für eine formale Bindungswirkung, aber für einen grundsätzlichen Vertrauensschutz aus
Also genügen eigenartig hohe Beträge, die sich aus der Pauschalrechnung ergeben, noch nicht für die Annahme einer „offensichtlich unzutreffenden Besteuerung“, wenn es nicht noch andere positiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass im jeweiligen Einzelfall die Verhältnisse anders lagen, als sich in den Pauschalen widerspiegelt
Beispiele (ohne Quellen), derer ich mich zu entsinnen glaube: Betreffend Verpflegungspauschalen ist die Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung, auch Kantinenverpflegung bei Geschäftspartnern oder bei Schwesterunternehmen ausreichend, um die Verpflegungspauschalen anzuzweifeln. Betreffend Unterkunft genügt bereits eine häufige und intensive Reisetätigkeit für die Annahme, dass der StPfl als „Gewohnheitsreisender“ billiger logiert als der unbedarfte Ministerialbeamte, für den die Auslandspauschalen gemacht sind.
Ohne einen derartigen positiven Anhaltspunkt (und dessen Benennung!) ist die Verwaltung aber gehalten, die Tabellenwerte anzusetzen. Für Herrn Mustermann ist die Chance wohl, dass er die Kiste zügig vors FG bringt, ohne bei der Rechtsbehelfstelle konkrete Äußerungen zur Begründung der mangelnden Plausibilität zu provozieren: Im für ihn besten Fall wird die „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“ bloß irgendwie standardisiert begründet, und das würde nicht ausreichen. Das Häklein dabei ist allerdings, dass in der ersten Instanz schon noch zur Sache ermittelt werden kann, so dass er dort wahrscheinlich stranden wird.
genau hier wird angesetzt. bei astronomischen höhen wird
oftmals nachgefragt, wo man denn wirklich untergekommen ist.
m.E. sind diese tabellen nur verwaltungsanweisungen aus denen
der steuerpflichtige keinen anspruch herleiten kann. wenn also
das finanzamt stur 3 vergleichsmieten für eine 1-zi-wohnung
nebst nebenkosten am ot der unterbringung ansetzt (bsp. 1.040
EUR) und somit 8.000 EUR wegkürzt, nützt m.E. auch keine klage
vor dem finanzgericht, weil auch der richter am FG nicht an
die tabellen gebunden ist.
normalerweise wird bei derartigen Fällen nur 40% der Pauschbeträge für Auslandsübernachtung angesetzt, da sonst eine unzutreffende Besteuerung eintrifft. Das Urteil dazu habe ich leider gerade nicht parat
Also unabhängig davon, dass mit nicht klar ist, wofür dort jeweils die 2 x 5 km gefahren werden, sollte in der Berechnung auch die 5 km auftauchen.
Sollte es sich bei diesen Fahrten jeweils um die Hin- und Rückfahrt zu einer Ausbildungsstätte/Praktikumsplatz handeln, dürfte meines Erachtens auch nur die einfache Strecke (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) angesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass im Jahr 2003 noch für die ersten 10 km € 0,40 und für jeden weiteren km € 0,36 angesetzt werden durften.
5 km (einfache Entfernung) x 78 Fahrten x € 0,40 = 156,00.
Sollte den Fahrten nicht der Charakter von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte inneliegen, sondern der Charakter von Dienstreisen, ergeben sich als abzugsfähige Aufwendungen
5 km (einfache Entfernung) x 2 x 78 Fahrten x € 0,30 = 234,00.