Verrechnung Gebrauchsvorteil / Schadensersatz

Hallo Alle!

Folgendes Gedankenspiel sei gegeben:
Partei A hat eine Immobilie von Partie B erstanden. Diese Immobilie hat den ein-oder-anderen schwerwiegenden Mangel, auf den von Partie B im Zuge der Verkaufsverhandlungen nicht hingewiesen wurde.

Partei A hat gegen Partei B Klage wegen arglistiger Täuschung eingereicht und möchte erreichen, das der Kaufvertrag rückabgewickelt wird.

Das Gericht kommt zu dem Schluss das die Klage berechtigt ist und verurteilt der Verkäufer, den Kauf der Immobilie rückabzuwickeln.

So weit, so gut.

Nun hat Partei A gegenüber Partei B noch Schadenersatzansprüche (Grunderwerbssteuer, Umzugskosten, Prozesskosten, gezahlte Zinsen für die Finanzierung und einiges mehr)

Partei B könnte anderseits Ansprüche für die Nutzung der Immobilie gegenüber Partei A haben. Der Prozess zur Urteilserlangung hat sich über mehrere Jahre hingezogen. Partei B könnte also Gebrauchsvorteile geltende machen.

Und hier kommen wir zum Knackpunkt der Diskussion, die im Kollegenkreis über diesen hypothetischen Fall geführt wird:

Eine Gruppe ist der Auffassung, das erstrangig der Kaufvertrag Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises rückabgewickelt wird.

Danach erst wird Schadenersatz gegen den Gebrauchsvorteil aufgerechnet.

Die andere Gruppe vertritt die zweite Ansicht:

Im diesem Fallbeispiel wäre die Gefahr, das Partei B (Verkäufer) wieder Eigentümer der Immobilie wären, also im Grundbuch eingetragen).

Partei A hat allerdings in diesem Beispiel folgende schlechte Position: Es wurde die Immobilie zurückgegeben, der Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils erstattet. Partei A erhält also deutlich weniger Geld als sie beim Kauf zahlte.

Nachrangig muss nun Partei A den Schadensersatz fordern/vollstrecken. Und das könnte mangels finanzieller Mittel auf seiten von Partei B schwierig werden. Nach Rückabwicklung des Kaufvertrages erklärt Partei B Zahlungsunfähigkeit und kündigt die Abgabe der eidesstattlicher Versicherung an und reicht vielleicht sogar Privatinsolvenz ein …

Haltet Ihr die zweite Variante für möglich? Ich denke ja, aber man müsste dies Risiko durch einen geschickten Urteilsspruch minimieren lassen, oder ???

Ich freue mich auf die Diskussion mit Euch!

Beste Grüße
Jimmy

So weit, so gut.

Nun hat Partei A gegenüber Partei B noch
Schadenersatzansprüche (Grunderwerbssteuer, Umzugskosten,
Prozesskosten, gezahlte Zinsen für die Finanzierung und
einiges mehr)

Partei B könnte anderseits Ansprüche für die Nutzung der
Immobilie gegenüber Partei A haben. Der Prozess zur
Urteilserlangung hat sich über mehrere Jahre hingezogen.
Partei B könnte also Gebrauchsvorteile geltende machen.

Und hier kommen wir zum Knackpunkt der Diskussion, die im
Kollegenkreis über diesen hypothetischen Fall geführt wird:

2 sehr seltsame ansichten…

wenn schon klage auf rückgabe des verzinsten kaufpreises erhoben wird, warum wird dann der antrag nicht erweitert und klage auf schadensersatz/aufwendungsersatz erhoben ?
A wird nur dann die aufrechnung erklären, um eine widerklage von B zu fall zu bringen. ansonsten wird B üblicherweise die aufrechnung erklären, auch wenn sein anspruch im hinblick auf § 818 III bgb bzw. auf die nutzung eines mangelhaften hauses fraglich bzw. schwer darzulegen ist.

=HALLO()

Partei B hat doch die Immobilie. Damit ist doch Vermögen da, wenn auch die Liquidität vielleicht angespannt sein könnte. Oder ist B hoch verschuldet?

=TSCHÜSS()