Verrechnung-Pfändung-Finanzamt

Hallo liebe Wissende,

neulich sponn ich hier einen Fall, bei dem A Mieter von B war und das Finanzamt die Kaltmiete pfändete.

Nun erwartet A noch Rückzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung des Jahres 2009, die B bereits angekündigt, aber noch nicht endgültig erstellt hat. A geht von einem dreistelligen Betrag aus, den er gerne zeitnah haben möchte.

Kann A einfach erklären, er verrechne die erwartete Rückzahlung mit der Miete?

Wenn ja, von welchem Mietanteil zieht er diesen Betrag dann ab? Von der Kaltmiete, die an das Finanzamt geht, oder von den Nebenkostenvorauszahlungen, die weiterhin an den Vermieter gehen?
Dieselbe Frage interessiert auch in Bezug auf mögliche Mietkürzungen.

Vielen Dank für Antwort

Grüsse

Jörg

Hallo Jörg,

Nun erwartet A noch Rückzahlungen aus einer
Nebenkostenabrechnung des Jahres 2009, die B bereits
angekündigt, aber noch nicht endgültig erstellt hat. A geht
von einem dreistelligen Betrag aus, den er gerne zeitnah haben
möchte.

sollte der Abrechnungszeitraum nicht dem Kalenderjahr entsprechen - z.B. 01.August 2009 bis 31.07.2010 - dann wäre alles noch in der Frist und der Mieter müsste sich noch gedulden.
War das Kalenderjahr massgebend, dann ist die Abrechnung bereits seit dem 31.12.2010 überfällig.

Kann A einfach erklären, er verrechne die erwartete
Rückzahlung mit der Miete?

Theoretisch ja, aber die erwartete Summe scheint ja nicht bekannt zu sein. Auch muss natürlich die Frist überschritten sein. (s.o.)

Wenn ja, von welchem Mietanteil zieht er diesen Betrag dann
ab? Von der Kaltmiete, die an das Finanzamt geht, oder von den
Nebenkostenvorauszahlungen, die weiterhin an den Vermieter
gehen?

Wenn die Summe bekannt wäre, könnte man es insgesamt mit einer Mietzahlung verrechnen. Da hier aber die Abrechnung noch fehlt, wäre es m.E. das passendere Mittel, die Vorauszahlungen für die Nebenkosten zurückzuhalten, bis eine Abrechnung erfolgt, zumal man ja vermutlich auch zu hohe Abschlagszahlungen zahlt. Das sollte man dem Vermieter ankündigen und auf eine Abrechnung bestehen. Auch sollte man darauf vorbereitet sein, dass man die Abschlagszahlungen nach Erstellung einer Abrechnung - natürlich unter Abzug des Guthabens - noch nachzahlen muss.

Dieselbe Frage interessiert auch in Bezug auf mögliche
Mietkürzungen.

Mietkürzungen in diesem Sinne gibt es hier nicht. Es geht lediglich darum, dass der Mieter einen Anspruch hat und diesen mit etwas Nachdruck durchsetzt.

Aber wie gesagt: Das alles gilt nur, wenn die Abrechnungsfrist abgelaufen ist.

Gruß!

Horst

Könnte es sein, dass du die Problematik des UP nicht wirklich verstanden hast?
Es geht nicht um die NK-Abrechnung sondern um das Verhalten des Mieters die Pfändung betreffend.
Die Miete ist gepfändet. Natürlich nur in der Höhe die der Mieter an den Vermieter zu zahlen hat. Wenn sich, aus welchen Gründen auch immer, eine geringere Zahlungspflicht ergibt, ist natürlich nur der geringere Betrag an das Finanzamt zu überweisen. Der Mieter ist nicht für die Verpflichtungen des Vermieters verantwortlich, sondern nur für seine eigenen.

Aber: ianal

vnA

1 „Gefällt mir“

Hallo,

ganz so einfach ist das nicht.

Der Vermieter („vertreten“ durch das Finanzamt…) hat eine Forderung an den Mieter: Die Miete.

Der Mieter hat eine Forderung in noch nicht mal genau bekannter Höhe gegen den Vermieter.

Diese Forderung muss er beim Vermieter einfordern, notfalls einklagen und pfänden lassen. Das Aufrechnen mit anderen Forderungen ist meines Erachtens nicht so ganz einfach möglich.

Es könnte hier ein Konflikt entstehen, dass andere Gläubiger, die nix zu verrechnen haben benachteiligt werden.

Ich würde mich freuen, wenn jemand der sich mit Forderungsrecht so richtig gut auskennt noch seinen Senf dazu gibt, ich finde das nämlich eine spannende Frage…

Viele Grüße
Lumpi

In einem Insolvenzverfahren darf nicht mehr an den Gläubiger gezahlt werden. Forderungen sind an den Insolvenzverwalter zu richten.
Hier ist es gemäß Schilderung noch nicht so weit. Das Finanzamt hat Forderungen. Zur Befriedigung wurde der Mieter aufgefordert Kaltmiete an das Finanzamt zu zahlen. Gibt es aber keine Forderungen seitens des Vermieters auf Grund von Aufrechnung oder Minderung, gibt es auch keine Zahlungen an das Finanzamt.

vnA (ianal)

1 „Gefällt mir“

Und wo siehst du da jetzt ein Problem?

fragt sich

Horst

Und wo siehst du da jetzt ein Problem?

Hi,

vielleicht daß das Finanzamt etwas dagegen hat, wenn die gepfändete Miete mit anderen Forderungen gegengerechnet wird?

Gruß
Tina

Das Finanzamt kann schlecht vom Mieter verlangen, dass er die Schulden seines Vermieters bezahlt. Eine Verrechnung wäre „die Miete“.
Außerdem hätte eine Zurückbehaltung der Nebenkostenvorauszahlungen überhaupt nichts damit zu tun. da nur die Kaltmiete gepfändet wird.

Gruß!

Horst

1 „Gefällt mir“

Das Finanzamt kann schlecht vom Mieter verlangen, dass er die
Schulden seines Vermieters bezahlt. Eine Verrechnung wäre „die
Miete“.

Hi,

verlangt es doch nicht. Es pfändet die Miete und das darf es auch:

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?..

Gruß
Tina