Hallo Jörg,
Nun erwartet A noch Rückzahlungen aus einer
Nebenkostenabrechnung des Jahres 2009, die B bereits
angekündigt, aber noch nicht endgültig erstellt hat. A geht
von einem dreistelligen Betrag aus, den er gerne zeitnah haben
möchte.
sollte der Abrechnungszeitraum nicht dem Kalenderjahr entsprechen - z.B. 01.August 2009 bis 31.07.2010 - dann wäre alles noch in der Frist und der Mieter müsste sich noch gedulden.
War das Kalenderjahr massgebend, dann ist die Abrechnung bereits seit dem 31.12.2010 überfällig.
Kann A einfach erklären, er verrechne die erwartete
Rückzahlung mit der Miete?
Theoretisch ja, aber die erwartete Summe scheint ja nicht bekannt zu sein. Auch muss natürlich die Frist überschritten sein. (s.o.)
Wenn ja, von welchem Mietanteil zieht er diesen Betrag dann
ab? Von der Kaltmiete, die an das Finanzamt geht, oder von den
Nebenkostenvorauszahlungen, die weiterhin an den Vermieter
gehen?
Wenn die Summe bekannt wäre, könnte man es insgesamt mit einer Mietzahlung verrechnen. Da hier aber die Abrechnung noch fehlt, wäre es m.E. das passendere Mittel, die Vorauszahlungen für die Nebenkosten zurückzuhalten, bis eine Abrechnung erfolgt, zumal man ja vermutlich auch zu hohe Abschlagszahlungen zahlt. Das sollte man dem Vermieter ankündigen und auf eine Abrechnung bestehen. Auch sollte man darauf vorbereitet sein, dass man die Abschlagszahlungen nach Erstellung einer Abrechnung - natürlich unter Abzug des Guthabens - noch nachzahlen muss.
Dieselbe Frage interessiert auch in Bezug auf mögliche
Mietkürzungen.
Mietkürzungen in diesem Sinne gibt es hier nicht. Es geht lediglich darum, dass der Mieter einen Anspruch hat und diesen mit etwas Nachdruck durchsetzt.
Aber wie gesagt: Das alles gilt nur, wenn die Abrechnungsfrist abgelaufen ist.
Gruß!
Horst