Verrechnung von Forderung mit Gehalt rechtens?

Hallo

folgendes Beispiel:

Mitarbeiter A absolviert eine Fortbildung zum Finanzbuchhalter. Arbeitgeber übernimmt die Kosten, wenn Mitarbeiter sich verpflichtet 12 Monate für den Arbeitgeber zu arbeiten. Mitarbeiter kündigt vorher, Arbeitgeber will nun den Betrag für die Fortbildung erstattet haben und hat den mit den abschließenden Lohnzahlungen verrechnet. Mitarbeiter hat keine Rechnung für die Fortbildungsmaßnahme erhalten.

Welche möglichkeiten hat der Mitarbeiter? Kann er auf eine Rechnung bestehen? Dies ist wichtig zur Einreichung bei der Steuer. Kann er der verrechnung mit den Gehaltszahlungen widersprechen?

Gleiche Frage, leicht anders formuliert…

Szenario: Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M die Möglichkeit zur Teilnahme an einer recht kostenintensiven (sagen wir mal, 1 Jahresgehalt netto) Fortbildung.
A läßt M eine Zusatzvereinbarung unterschreiben, die besagt, dass bei einer durch M verursachten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (d.h. Eigenkündigung oder Kündigung AG-seitig wegens Fehlverhalten von M) innerhalb der nächsten 4 Jahre M die Fortbildungskosten abzüglich 2% pro Monat zurückzahlen muss.

Fragen:

  1. Ist solch eine Vereinbarung überhaupt rechtsgültig (angenommen, sie sei von beiden Seiten unterschrieben)?
  2. Wenn ja - muss M die Summe von seinem Nettogehalt zurückzahlen?
  3. Wenn es auch über das Brutto zückzahlbar ist: Kann M im Übergangszeitraum „quasi für lau“ arbeiten und so sein volles Bruttogehalt zur Tilgung einsetzen?
    -> Besonders diese Frage interessiert mich, wie würde sich so ein Szenario in Bezug auf Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung und Jahressteuersatz auswirken?

Gruß,
Michael

Nee - andere Frage :wink:
Hi!

  1. Ist solch eine Vereinbarung überhaupt rechtsgültig
    (angenommen, sie sei von beiden Seiten unterschrieben)?

Besser, als ICH das könnte:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
Nach meinem Empfinden könnte auf Grund der enormen Kosten die Bindung über 4 Jahre anerkannt werden - das wird aber nur ein Gericht endgültig beurteilen.

  1. Wenn ja - muss M die Summe von seinem Nettogehalt
    zurückzahlen?

Wenn es so vereinbart ist, ja. Allerdings nur bis zur Pfändungsgrenze gem § 850 ff ZPO.

  1. Wenn es auch über das Brutto zückzahlbar ist:

Ist es nicht

LG
Guido

Hi!

Welche möglichkeiten hat der Mitarbeiter? Kann er auf eine
Rechnung bestehen?

Praktischer Tipp: Man kann sich an den Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme wenden und ein Kopie der Rechnung erbitten.
Der AG braucht die Rechnung als Beleg, damit er seine Zahlung erklären kann.

Dies ist wichtig zur Einreichung bei der
Steuer.

Eigentlich wollen Finanzämter idR keine Rechungen sondern Zahlungsbelege sehen.
Es liegt natürlich beim Sachbearbeiter, ob er eine Rechung auch ohne Beleg anerkennt, es würde mich aber wundern (spreche da aber nur aus eigenen Erfahrungen).

Kann er der verrechnung mit den Gehaltszahlungen
widersprechen?

Ist denn in diesem Fallbeispiel eine Rückzahlung über die Gehaltsverrechnung vereinbart?
Würde der AG denn die Pfändungsfreigrenze berücksichtigen?

Mit Widerspruch erreicht man nichts, oder zumindest erreicht man nicht mehr als mit einem Gespräch.
Da diese Thematik grundsätzlich sehr einzelfallabhängig ist, sollte man sich in einem realen Fall auf jeden Fall an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden…

LG
Guido

Hi!

Welche möglichkeiten hat der Mitarbeiter? Kann er auf eine
Rechnung bestehen?

Praktischer Tipp: Man kann sich an den Anbieter der
Weiterbildungsmaßnahme wenden und ein Kopie der Rechnung
erbitten.
Der AG braucht die Rechnung als Beleg, damit er seine Zahlung
erklären kann.

Muss DER AG dann nicht eine Rechnung ersellen im forme einer Weiterbelastung? Die Rechnung vom Bildungsträger wird ja auf den AG ausgestellt sein, kann der MA damit dann überhaupt was anfangen?

Dies ist wichtig zur Einreichung bei der
Steuer.

Eigentlich wollen Finanzämter idR keine Rechungen sondern
Zahlungsbelege sehen.
Es liegt natürlich beim Sachbearbeiter, ob er eine Rechung
auch ohne Beleg anerkennt, es würde mich aber wundern (spreche
da aber nur aus eigenen Erfahrungen).

Kann er der verrechnung mit den Gehaltszahlungen
widersprechen?

Ist denn in diesem Fallbeispiel eine Rückzahlung über die
Gehaltsverrechnung vereinbart?
Würde der AG denn die Pfändungsfreigrenze berücksichtigen?

eine verrechnung mit dem Gehalt wurde von MA-Seite nicht zugestimmt, sondern dies wurde eigenmächtig, ohne zu fragen gemacht. Aufgrund der recht teuren Bildungsmaßnahme, hat der AG den kompletten Lohn einbehalten und hat sogar noch eine fprderung von 400€. Der MA hat also keinen Lohn erhalten und soll noch 400€ an den AG zahlen

Mit Widerspruch erreicht man nichts, oder zumindest erreicht
man nicht mehr als mit einem Gespräch.
Da diese Thematik grundsätzlich sehr einzelfallabhängig ist,
sollte man sich in einem realen Fall auf jeden Fall an einen
Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden…

LG
Guido

Hi!

Muss DER AG dann nicht eine Rechnung ersellen im forme einer
Weiterbelastung?

BNein, warum sollte er?
Das geht doch aus der Vereinabrung hervor.

Die Rechnung vom Bildungsträger wird ja auf
den AG ausgestellt sein, kann der MA damit dann überhaupt was
anfangen?

Eigentlich wollen Finanzämter idR keine Rechungen sondern
Zahlungsbelege sehen.

eine verrechnung mit dem Gehalt wurde von MA-Seite nicht
zugestimmt, sondern dies wurde eigenmächtig, ohne zu fragen
gemacht. Aufgrund der recht teuren Bildungsmaßnahme, hat der
AG den kompletten Lohn einbehalten und hat sogar noch eine
fprderung von 400€. Der MA hat also keinen Lohn erhalten und
soll noch 400€ an den AG zahlen

DASS er zahlen muss, wird vermutlich ok sein (oder zumindest KANN es ok sein - dazu müsste man die genauen Datails kennen).
Natürlich hat der AG keine Handhabe, um die § 850 ff ZPO zu ignorieren - er muss die Pfändungsfreigrenze berücksichtigen.

Wenn der fiktive AG nicht mit sich reden lässt, bleibt da vermutlich nur die Klage…

LG
Guido