Verrechnung von Minusstunden bei Kündigung

Hallo,

angenommen in der Betriebsvereinbarung wurde die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart.
Der Arbeitnehmer ist mit der Betreuung einer Person beauftragt worden. Aufgrund von Krankheit und Urlaub (des zu Betreuenden) kommt es zu nicht unerheblichen Minusstunden.
Der Arbeitnehmer hatte keinen Einfluss auf die entstehenden Minusstunden und stand dem AG auch für andere Tätigkeiten zur Verfügung. Der AN hatte durch die Art seines Einsatzbereiches keinerlei Vorteile von dem Arbeitszeitkonto, da es feste Arbeitszeiten gab, die abgedeckt werden mussten und kein freier Spielraum bestand.
Der Arbeitnehmer kündigt.

In der fiktiven Betriebsvereinbarung steht:
Bei Beschäftigungsende wird das Arbeitszeitkonto ausgeglichen. Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, den Wert der entsprechend bis zu 80 Stunden im letzten Monatsgehalt abzuziehen.

Ist die Verrechnung der Minusstunden hier zulässig?
Wenn nein, welche rechtlichen Grundlagen untermauern dies?

Als Rechtslaie würde ich argumentieren mit:

  • Die Minusstunden gehen zu lasten des AG, weil er die vertraglich vereinbarten Stunden nicht abgerufen hat (Annahmeverzug nach §615 BGB und Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.01.2011, Aktenzeichen 5 AZR 819/09). Korrekt?
  • Gibt es noch weitere Grundlagen?

Freue mich auf eine Antwort.

Viele Grüße
Tato

Hallo,

Hallo,

angenommen in der Betriebsvereinbarung wurde die Führung eines
Arbeitszeitkontos vereinbart.

Dann sollte es in dem Betrieb einen BR geben.

Der Arbeitnehmer ist mit der Betreuung einer Person beauftragt
worden. Aufgrund von Krankheit und Urlaub (des zu Betreuenden)
kommt es zu nicht unerheblichen Minusstunden.

Was nur schwer denkbar ist. Bei Urlaub/Arbeitsunfähigkeit kann es nur dann zu Minustunden kommen, wenn bereits entsprechende Dienste zugeteilt wurden, die unterhalb des täglichen „Solls“ liegen. Ansonsten ist für diese Tage das tägliche Durchschnittssoll zu berechnen.

Der Arbeitnehmer hatte keinen Einfluss auf die entstehenden
Minusstunden und stand dem AG auch für andere Tätigkeiten zur
Verfügung. Der AN hatte durch die Art seines Einsatzbereiches
keinerlei Vorteile von dem Arbeitszeitkonto, da es feste
Arbeitszeiten gab, die abgedeckt werden mussten und kein
freier Spielraum bestand.

Wieso steht der AN während AU/Urlaub „für andere Tätigkeiten zur Verfügung“ ?

Der Arbeitnehmer kündigt.

In der fiktiven Betriebsvereinbarung steht:
Bei Beschäftigungsende wird das Arbeitszeitkonto ausgeglichen.
Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, den Wert der
entsprechend bis zu 80 Stunden im letzten Monatsgehalt
abzuziehen.

Da hat der BR schlecht verhandelt. Diese Klausel dürfte zu einseitig zu Lasten des AN sein und sowohl das Risiko der Stunden bei Abwesenheit (s.o.) als auch des Annahmeverzugs des AG nach § 615 BGB (s.u.) auf den AN abwälzen. ME ist diese pauschale Klausel (soweit das Zitat vollständig wäre) rechtsunwirksam.

Ist die Verrechnung der Minusstunden hier zulässig?

ME nein

Wenn nein, welche rechtlichen Grundlagen untermauern dies?

§ 615 BGB, § 4 EFZG, § 11 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html
Wobei die Ausführungen zum „durchschnittlichen Entgelt“ auch auf die zu berechnende Arbeitszeit anzuwenden sind.

Als Rechtslaie würde ich argumentieren mit:

  • Die Minusstunden gehen zu lasten des AG, weil er die
    vertraglich vereinbarten Stunden nicht abgerufen hat
    (Annahmeverzug nach §615 BGB und Urteil des
    Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.01.2011, Aktenzeichen 5 AZR
    819/09). Korrekt?

Kommt auf den Anlass des Stundenminus an. Im geschilderten Fall bei Krankheit/Urlaub ist § 615 BGB nur als „Rückfallebene“ denkbar

  • Gibt es noch weitere Grundlagen?

s.o.

Freue mich auf eine Antwort.

Viele Grüße

&Tschüß

Tato

Wolfgang

Hallo,

Dann sollte es in dem Betrieb einen BR geben.

Gehen wir mal davon aus, es ist in dem fiktiven Fall einer vorhanden.

Was nur schwer denkbar ist. Bei Urlaub/Arbeitsunfähigkeit kann
es nur dann zu Minustunden kommen, wenn bereits entsprechende
Dienste zugeteilt wurden, die unterhalb des täglichen „Solls“
liegen. Ansonsten ist für diese Tage das tägliche
Durchschnittssoll zu berechnen.

Es geht um Urlaub / Krankheit des zu Betreuenden. Also der AN betreut ein Kind / einen Menschen mit Behinderung etc. Ist diese Person krank oder hat frei, braucht der AN nicht erscheinen und es fallen Minusstunden beim AN an.
In diesem fiktiven Beispiel reden wir von mehr als einem halben Monatsgehalt, welches der AG bei Kündigung (Arbeitsverhältnis bestand 2 Monate) einbehält.

Wieso steht der AN während AU/Urlaub „für andere Tätigkeiten
zur Verfügung“ ?

Weil der AN laut Vertrag auf für andere branchentypischen Aufgaben eingestellt wurde, er aber keine „Fälle“ zugeteilt bekommt.

Wenn nein, welche rechtlichen Grundlagen untermauern dies?

§ 615 BGB, § 4 EFZG, § 11 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html
Wobei die Ausführungen zum „durchschnittlichen Entgelt“ auch
auf die zu berechnende Arbeitszeit anzuwenden sind.

Danke, ich werde mich da mal durcharbeiten…

Viele Grüße
Tato