Hallo,
angenommen in der Betriebsvereinbarung wurde die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart.
Der Arbeitnehmer ist mit der Betreuung einer Person beauftragt worden. Aufgrund von Krankheit und Urlaub (des zu Betreuenden) kommt es zu nicht unerheblichen Minusstunden.
Der Arbeitnehmer hatte keinen Einfluss auf die entstehenden Minusstunden und stand dem AG auch für andere Tätigkeiten zur Verfügung. Der AN hatte durch die Art seines Einsatzbereiches keinerlei Vorteile von dem Arbeitszeitkonto, da es feste Arbeitszeiten gab, die abgedeckt werden mussten und kein freier Spielraum bestand.
Der Arbeitnehmer kündigt.
In der fiktiven Betriebsvereinbarung steht:
Bei Beschäftigungsende wird das Arbeitszeitkonto ausgeglichen. Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, den Wert der entsprechend bis zu 80 Stunden im letzten Monatsgehalt abzuziehen.
Ist die Verrechnung der Minusstunden hier zulässig?
Wenn nein, welche rechtlichen Grundlagen untermauern dies?
Als Rechtslaie würde ich argumentieren mit:
- Die Minusstunden gehen zu lasten des AG, weil er die vertraglich vereinbarten Stunden nicht abgerufen hat (Annahmeverzug nach §615 BGB und Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.01.2011, Aktenzeichen 5 AZR 819/09). Korrekt?
- Gibt es noch weitere Grundlagen?
Freue mich auf eine Antwort.
Viele Grüße
Tato