Versäumnis der Abgabefrist

Welche Konsequenzen hat die Versäumnis einer Abgabefrist?

Im konkreten Fall wurde vom Steuerpflichtigen schriftlich ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt. Dieser Abgabetermin (30.09.) wurde vom Steuerpflichtigen nicht eingehalten. Die Abgabe der Steuererklärung wird wohl erst Ende des Monats November erfolgen. Zu berücksichtigen ist, dass der Steuerpflichtige eine Erstattung in nicht unerheblichem Umfang erhofft und Unterlagen von Angehörigen des Stpfl erst verspätet aus dem Ausland eingetroffen sind.

In welchem Umfang kann hier generell Kulanz vom FA erwartet werden? Kann das FA dem Steuerpflichtigen Erstattungen in Gänze verwehren, da die Frist - trotz Verlängerung - nicht eingehalten wurde? Oder wird hier ein prozentuales Bußgeld eingerechnet? Übrigens wurde der Eingang des Antrags auf Verlängerung der Abgabefrist damals vom FA nicht bestätigt - wie verhält es sich eigentlich, wenn solch ein schriftlicher Antrag auf dem Postweg verlorengeht und gar nicht beim FA ankommt?

Übrigens ist mir da noch ein Seufzer eines leitenden Beamten beim Finanzministerium NRW im Ohr: „Die Westfalen sind ja sehr pünktlich, aber im Rheinland isses echt schlimm. Die trödeln jedes Jahr, die Rheinländer, die lassen ihre Abgabefristen verlängern und selbst dann schaffen sie es nicht rechtzeitig“. Scheint also wohl auch Mentalitäts- und/oder Ermessenssache zu sein?

hi michael,

wurdet ihr denn vom finanzamt aufgefordert? ich gehe mal davon aus, das ihr zur abgabe verpflichtet seid und keine antragsveranlagung durchfürht.

das finanzamt kann dich mit einem verspätungszuschlag „bestrafen“ (?!?). gem. § 152 AO Abs. 1:

„Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.“

die frage ob und in welcher höhe der VZ festgesetzt wird, liegt im pflichtgemesen ermessen des sachbearbeiters. er ist natuerlich auch an bestimmte grenzen gehalten, so kann der VZ max. 10% der festgesetzten steuer (nicht der erstattung!) und max. 50.000 DM festsetzen. die entschuldbarkeit darzulegen liegt bei dir. arbeitsüberlastung ist meist keine entschuldigung. wohl aber ggf. probleme mit den ausländischen unterlagen wie du schreibst.

auf deine mentalität würde ich mich nicht stützen, der italiener kann dem dt. polizisten ja auch nicht nach einem unfall im strassenverkehr mit seiner halt rauhen mentalität der fahrweise erweichen. mit sowas würdest du dir eher ins fleisch schneiden. bleib bei tatsachen, die glaubhaft zu machen oder zu beweisen sind.

tja, dann mal ran an die EStE!

gruss vom

showbee

hallo Michael,
also ich war mit meiner 99´iger Steuererklärung massig über den termin, der mir als letzmaligen aufschub gegeben wurde. Ich habe bei der Tante im Finanzamt angerufen und sie recht freundlich und lieb „beseuselt“. Das Ergebnis war noch mal eine Frist von 3 Monaten später.
Also Ermessenssache!
Grüße
Raimund

Vielen Dank für die Hinweise! Ist ja beruhigend, dass die Finanzämter sich hier offensichtlich grösstenteils gnädig zeigen . . . ;.)