ändert ein Versäumnisurteil etwas an den Prozesskosten?
Wenn z.B. der Kläger gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil zugesprochen bekommt, aber in der Hauptsache unterliegt, muss er dann auch nach wie vor gem. dem Unterliegenheitsprinzip die Kosten allein tragen oder ändert das Versäumnisurteil etwas an der Aufteilung der Kosten.
Mein Bauchgefühl sagt nein, weil ja der Kläger allein aus eigener Unfähigkeit mit seiner Klage gescheitert ist (der Beklagte konnte ja aufgrund des Versäumnisurteils nichts Gegenteiliges vorbringen), also die Ausgangsposition des Klägers eigentlich denkbar gut war.
Dennoch können Bauchgefühle trügen, deshalb wäre ich für konkrete Hinweise (Kommentar/Urteil/ZPO-Paragraph?) dankbar. Bisher konnte ich dazu nichts Belastbares finden.
Deine Frage ist so nicht verständlich. Ich nehme an, du meinst Folgendes: Der Kläger bekommt ein VU, gegen das Einspruch eingelegt wird und das anschließend aufgehoben wird. Richtig? Man kann ja nicht gleichzeitig ein VU bekommen und in der Hauptsache unterliegen…
In dem von dir beschriebenen Fall würde jedenfalls ausnahmsweise eine getrennte Kostenentscheidung ergehen, nämlich nach §§ 91, 344 ZPO. Der Tenor würde in etwa lauten:
„Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten, welche dieser zu tragen hat.“
Ja, ich hatte mich falsch ausgedrückt. Ich meinte ein „unechtes Versäumnisurteil“, also eines, bei dem schon nach dem Tatsachenvortrag des Klägers ein Anspruch im Sinne des Klageantrags nicht gegeben ist oder anders ausgedrückt „unschlüssiger Vortrag“ des Klägers bei Abwesenheit des Beklagten.
In dem von dir beschriebenen Fall würde jedenfalls
ausnahmsweise eine getrennte Kostenentscheidung ergehen,
nämlich nach §§ 91, 344 ZPO. Der Tenor würde in etwa lauten:
„Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Davon
ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten, welche
dieser zu tragen hat.“
Gut, danke, das ist genau, was ich wissen wollte (ich gehe mal davon aus, dass es auch für ein unechtes Versäumnisurteil zutrifft?).
Ja, ich hatte mich falsch ausgedrückt. Ich meinte ein
„unechtes Versäumnisurteil“, also eines, bei dem schon nach
dem Tatsachenvortrag des Klägers ein Anspruch im Sinne des
Klageantrags nicht gegeben ist oder anders ausgedrückt
„unschlüssiger Vortrag“ des Klägers bei Abwesenheit des
Beklagten.
Gut, der Fall ist so selten, dass ich eher von dem anderen Fall ausgegangen bin. Man konnte beides in deine Frage reininterpretieren. Das hätten wir ja nun geklärt.
„Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Davon
ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten, welche
dieser zu tragen hat.“
Gut, danke, das ist genau, was ich wissen wollte
Nein, ist es nicht, denn:
(ich gehe mal
davon aus, dass es auch für ein unechtes Versäumnisurteil
zutrifft?).
Ein unechtes VU ist überhaupt kein VU (darum „unecht“), sondern ein kontradiktorisches Urteil erster Güte. Die Kostenentscheidung beruht nur auf § 91 ZPO und lautet:
Post Scriptum
Es macht übrigens im Ergebnis keinen Unterschied, denn durch die Säumnis entstehen hier gar keine Kosten. Gleichwohl: Das Urteil ergeht nicht gegen den SÄUMIGEN und nicht AUF GRUND DER SÄUMNIS und ist darum kein Versäumnisurteil, so dass § 344 ZPO auch theoretisch nicht anwendbar ist.