Versammlungsrecht

Moin,

Aufgrund eines erst vor 1 h bekannten Rockerfestivals auf dem Gebiet eines Rundfunksenders R entschliessen sich Demonstranten dagegen aufzuziehen.
Nachdem der Aufzug vor dem Gelände des R angekommen ist, werden sie Irrtümlich - aber zu deren Freude - in das mit Zäunen und Schranken umgrenzte Gelände eingelassen. Als R seinen Irrtum feststellt, dass es sich gar nicht um Rocker sondern Demonstranten handelt, fordert er sie auf, das Gelände zu verlassen. Dazu ruft er die Polizei zu Hilfe!

Unter dem dynamischen Aspekt der Versammlung wäre welcher Abschnitt des VersG anwendbar?
Handelt es sich auf dem Gelände des R um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder um eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen? Bzw spielt der vorherige Aufzug für die rechtliche Einordnung eine Rolle oder sind auf die aktuellen Gegebenheiten abzustellen, wenn die Polizei eingreifen sollte?

Danke

Moin,

Aufgrund eines erst vor 1 h bekannten Rockerfestivals auf dem
Gebiet eines Rundfunksenders R entschliessen sich
Demonstranten dagegen aufzuziehen.
Nachdem der Aufzug vor dem Gelände des R angekommen ist,
werden sie Irrtümlich - aber zu deren Freude - in das mit
Zäunen und Schranken umgrenzte Gelände eingelassen. Als R
seinen Irrtum feststellt, dass es sich gar nicht um Rocker
sondern Demonstranten handelt, fordert er sie auf, das Gelände
zu verlassen. Dazu ruft er die Polizei zu Hilfe!

Unter dem dynamischen Aspekt der Versammlung wäre welcher

klingt ja schön, aber hast du dir selbst ausgedacht, oder ?

Abschnitt des VersG anwendbar?

geht es um die frage, ob die ausübung des hausrechts mit der versammlungsfreiheit kollidiert ? soll festgestellt werden, dass die maßnahmen der polizei rechtswidrig waren oder was ist das anliegen ?

Handelt es sich auf dem Gelände des R um eine öffentliche
Versammlung unter freiem Himmel oder um eine öffentliche
Versammlung in geschlossenen Räumen?

in welchem bundesland spielt sich das geschehen ab ?
falls es bayern ist, dann gilt der enge versammlungsbegriff, art. 2 bayversg.
zunächst ist zu fragen, ob überhaupt eine (öffentliche) versammlung vorliegt, dazu wäre der gegenstand der versammlung zu betrachten.

sie findet unter freiem himmel statt, wenn die gegebenheiten keine seitliche begrenzung vorsehen (obwohl es dazu nunmehr auch ausnahmen gibt, wie bei in einem jungen urteil über die versammlungsfreiheit in einem flughafen). abzustellen ist der rahmen, in dem die versammlung stattfinden sollte (und nicht der umstand, dass die versammlungsteilnehmer nun unvorhergesehen eingepfercht sind).

p.s. aus der versammlungsfreiheit folgt kein uneingeschränktes recht, jederorts demonstrieren zu dürfen.

Anzuwenden wäre das VersG des Bundes.
Bei dem Aufzug soll es sich auch zweifellos um eine öffentliche Versammlung unter freien Himmel handeln. Geplant war, dass eine Kundgebung vor dem Gelände stattfindet. Nun hat R irrtümlich die Demonstranten hereingelassen. Ändert sich dadurch der Charakter der Versammlung insofern, dass sie nicht mehr unter freiem Himmel sondern in einem geschlossenen Raum stattfindet?´Denn R lässt nach Bekanntwerden seines Irrtums keine weiteren Demonstranten rein.

Überdies kann die Versammlung doch nicht ihren grundrechtlichen Schutz nur deshalb verlieren, weil R seinen Irrtum bemerkt, nachdem er die Demonstranten hereingelassen hat oder?

Moin,

Moin,

in das mit
Zäunen und Schranken umgrenzte Gelände eingelassen. Als R
seinen Irrtum feststellt, dass es sich gar nicht um Rocker
sondern Demonstranten handelt, fordert er sie auf, das Gelände
zu verlassen. Dazu ruft er die Polizei zu Hilfe!

hm, da nimmt R schlicht ihr Hausrecht wahr.

Unter dem dynamischen Aspekt der Versammlung wäre welcher
Abschnitt des VersG anwendbar?

Keiner.

Handelt es sich auf dem Gelände des R um eine öffentliche
Versammlung unter freiem Himmel oder um eine öffentliche
Versammlung in geschlossenen Räumen?

Eher um Hausfriedensbruch.

Gandalf

Hallo,

Auch eine Eilversammlung ist anzumelden,l sobald die Möglichkeit dazu besteht.
BVerfGE 85, 69 - Eilversammlungen

Da diese Versammlung nicht angemeldet war, hatte die Polizei das Recht, diese Aufzulösen, egal wo die Versammlung statt fand.

grüße
miamei

Hallo,

Auch eine Eilversammlung ist anzumelden,l sobald die
Möglichkeit dazu besteht.
BVerfGE 85, 69 - Eilversammlungen

Da diese Versammlung nicht angemeldet war, hatte die Polizei
das Recht, diese Aufzulösen, egal wo die Versammlung statt
fand.

es handelt sich wohl eher um eine spontanversammlung (lässt sich aufgrund des SV nicht eindeutig klären). seit der brokdorf-entscheidung des bverfg bedarf es diesbzgl. keiner anzeigepflicht.