Jemand aus Italien interessiert sich für das Produkt.
Der Käufer will das Geld per Überweisung auf das Konto buchen
und dann soll die Ware nach Italien verschickt werden.
Ist das seriös ?
der italiener an sich ist nicht unseriös…
Wie sollte sich der Verkäufer verhalten ?
entweder er veräußert die sache oder nicht…
Macht es Sinn ca. 2 Wochen nach Überweisung zu warten und dann
erst die Ware zu senden ?
damit keine zurückbuchung der überweisung erfolgt ?
also wenn den verkäufer diese ängste plagen, dann kann man ihm nur raten, überhaupt keine ware zu verkaufen. denn auch in D ist es möglich, überweisungen zurückbuchen zu lassen. es ist übrigens auch möglich käufer im ausland zu verklagen.
würd ich nicht machen, da die „käufer“ wahrscheinlich NUR deine kontodaten wollen um damit dinge zu bestellen.
Naja, wenn ein Käufer Überweisung anbietet und keinen Scheck dann deutet das schon darauf hin, daß der Käufer nicht von vorneherein unseriös ist.
nunja, das geld kann jederzeit zurück gebucht werden, kein
problem. würde meine bank auch jederzeit machen ( unter angabe
eines bestimmten grundes )
Wenn Deine Bank überwiesenes Geld tatsächlich zurück bucht, dann würde ich schleunigst die Bank wechseln und mir eine seriöse suchen.
Geld, das auf ein Konto überwiesen wurde, kann/darf nämlich nicht einfach so zurück gebucht werden, egal aus welchem Grund der Auftraggeber das Geld gerne zurück hätte
mittels überweisungswiderruf bevor die gutschrift erfolgt (§130 I 2 bgb)
ja, aber … da die „Gutschrift“ innerhalb D seit 2012 „unverzueglich“ d.h. innerhalb eines BGT erfolgt sein muss (uU. 1 BGT mehr, z.B. bei papierbehafteten Transaktionen, die ja sehr selten geworden sind) haette doch der Verkaeufer nach einer Wartezeit von 3 BGT oder sagen wir Pi mal Daumen einer Woche (wenn man gehäufte Feiertage hat) die Sicherheit, dass es so nicht widerrufen werden kann…
Zudem kann der Empfaenger ja auf seinen Kontoauszuegen sehen, wann das Geld gutgeschrieben ist…
mittels überweisungswiderruf bevor die gutschrift erfolgt (§
130 I 2 bgb)
Die Willenserklärung bezieht sich aber nicht auf die Gutschrift, sondern auf die Überweisung. Mit anderen Worten: wenn die Überweisung vom Konto runtergeht, hat sich die Sache mit dem Widerruf. Das BGB kannte mit § 676 bis noch vor knapp drei Jahren die Möglichkeit, den Auftrag solange zu kündigen, bis die Zahlung das Institut des Empfängers erreicht hat. Das war in der Praxis aber auch irrelevant, weil Zahlungen innerhalb von Stunden das Institut des Empfängers erreichen.
mittels überweisungswiderruf bevor die gutschrift erfolgt (§
130 I 2 bgb)
Das BGB kannte mit § 676 bis noch vor knapp
drei Jahren die Möglichkeit, den Auftrag solange zu kündigen,
bis die Zahlung das Institut des Empfängers erreicht hat.
achso, die neuerung habe ich nicht mitbekommen. ich dachte noch, der § 676a Abs. 4 aF gilt ((4) Der Überweisende kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit, danach nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.)