Versandgeschäft

Mich interessiert folgendes fiktives Problem, was mich beinahe einmal selbst betroffen hätte:

Angenommen Person A verkauft Person B Eintrittskarten für eine Veranstaltung.

Person A verschickt nach Bezahlung die Karten an Person B per Einschreiben.

Sagen wir 5 Tage vor der Veranstaltung meldet sich A bei B per Mail: „Betrug! Karten sind nicht angekommen.“

Person A droht mit Polizei, Person B erstattet umgehend den Schaden, da er sich keinen weiteren Ärger einfangen will.

Am Tag vor der Veranstaltung / meinetwegen auch danach, erhält B die Kartensendung zurück mit dem Vermerk: Person B hat ihr Einschreiben leider nicht abgeholt, es wurde an Sie zurückgeschickt."

Die Karten verfallen, da sie nicht mehr verkauft werden können.

Hat Person B Schadensersatz in irgendeiner Form zu leisten?
Ist eine eMail, in der „Betrug“ vorgeworfen wird, rechtlich zu belangen? z.B. Verleumdung?

Danke für Eure Hilfe, ich bin gespannt.

Mich interessiert folgendes fiktives Problem, was mich beinahe
einmal selbst betroffen hätte:

:smile:

Angenommen Person A verkauft Person B Eintrittskarten für eine
Veranstaltung.

ok

Person A verschickt nach Bezahlung die Karten an Person B per
Einschreiben.

richtig so

Sagen wir 5 Tage vor der Veranstaltung meldet sich A bei B per
Mail: „Betrug! Karten sind nicht angekommen.“

hm…

Person A droht mit Polizei, Person B erstattet umgehend den
Schaden, da er sich keinen weiteren Ärger einfangen will.

das hätte B wohl besser nicht gemacht - man bekommt bei einem einschreibung doch eine trackingnummer (oder wie das heißt) mit der B die Sendung hätte verfolgen können. wäre die sendung tatsächlich verloren gegangen hätte die post (da einschreiben versichert sind) den schaden erseten müssen.
Das ist doch der Sinn eines Einschreibens: man weiß was mit der Sendung passiert ist und ob sie angekommen ist.

Am Tag vor der Veranstaltung / meinetwegen auch danach, erhält
B die Kartensendung zurück mit dem Vermerk: Person B hat ihr
Einschreiben leider nicht abgeholt, es wurde an Sie
zurückgeschickt."

Die Karten verfallen, da sie nicht mehr verkauft werden
können.

tja :-/

Hat Person B Schadensersatz in irgendeiner Form zu leisten?
Ist eine eMail, in der „Betrug“ vorgeworfen wird, rechtlich zu
belangen? z.B. Verleumdung?

B? ich dachte A war Käufer und hat die Karten nicht von der Post abgeholt?!
verleumdung dürfte es nur sein wenn A diese äußerung öffentlich oder gegenüber dritten vorbringt - bei privatem schriftwechsel mit B höchstens beleidigung (wenn überhaupt).

Hat Person B Schadensersatz in irgendeiner Form zu leisten?
Ist eine eMail, in der „Betrug“ vorgeworfen wird, rechtlich zu
belangen? z.B. Verleumdung?

B? ich dachte A war Käufer und hat die Karten nicht von der
Post abgeholt?!

Nein, Käufer ist in dem Beispiel B. Kann man ihn irgendwie belangen, dass er die Karten nicht abgeholt hat und sich erst kurz vor knapp gemeldet hat.
Muss er sich an dem entstandenen Schaden beteiligen (Kartenpreis, da Karten verfallen und wertlos).

Danke für Deine Antwort!

Hallo,

Person A verschickt nach Bezahlung die Karten an Person B per
Einschreiben.

Sehr schlechte Wahl. Ein Einschreiben ist nur bis EUR 50,- versichert, es schreit geradezu „ich bin wertvoll“, außerdem kann die Post keine Laufzeiten garantieren, soviel ich weiß.

Je nachdem, wie lange vor der Veranstaltung die Karten verschickt werden können, kommen als Versandmöglichkeit entweder ein Kurierdienst in Frage (Achtung, nicht alle haften für Eintrittskarten) oder der Versand als versichertes Paket. Das ist z.B. bei Hermes bis EUR 500,- versichert, bei der Post kann man es gegen Aufpreis sogar noch höher versichern. (Z.B. kann man mit der Post einen Laptop mit einer Versicherung bis EUR 2500,- versenden - das war wichtig zu einer Zeit, als Laptops generell noch mehr als EUR 500,- kosteten.)

Was A und B nun miteinander machen, weiß ich auch nicht - aber das Problem wäre in dieser Form nicht aufgetreten, wenn A (oder war’s B?) die richtige Versandart gewählt hätte.

Schöne Grüße

Petra

Das ist sehr schwer zu sagen.

Prinzipiell könnte man so argumentieren, dass der kaufvertrag zwischen A und B immer noch gültig ist. Dafür, dass B die sendung nicht bei der post abgeholt hat kann A ja nichts (ich gehe mal davon aus es war ein privatverkauf ohne rückgabe- oder widerrufsrecht).
Das problem dabei ist, dass das geld bereits zurückgezahlt wurde - und um da wieder ranzukommen… wenn sich B verweigert wird A wohl ein gericht bemühen müssen (und da ist die frage wieder offen ob sich das überhaupt lohnt).
wenn A den nachweis des einschreibens noch hat wäre das zumindest schonmal ein guter beweis, dem kaufvertrag ordnungsgemäß nachgekommen zu sein (auf der internetseite der post/dhl könnte A z.b. mit der trackingnummer den status des einschreibens abrufen und die seite eventuell ausdrucken, sollten reechtliche schritte angestrebt werden).

Hallo Pete_D

Habe deinen email Kontakt mit Hanshans verfolgt. Das einzige was du versuchen kannst, bei jedem Gericht gibt es eine Anlaufstelle wo du dich kostenlos beraten lassen kannst, wie du am besten vorgehst wenn du dein Geld wieder haben möchtest.

Gruß Andrea