viele sagen beim Versandhandel an Privatpersonen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (z.B. Alkohol) innerhalb der EU gilt grundsätzlich das Prinzip der Versteuerung an dem Ort wo die Versendung endet.
Nun habe ich gehört wenn der Erwerber den Versand organisiert, d.h. den Paketdienst bestellt und die Ware abholen läßt wäre der Umsatz so zu behandeln als hätte der Kunde selbst abgeholt bzw. im Laden eingekauft, der Ort der Lieferung also in Deutschland. Das wäre doch eine simple Umgehung des §3c UStG, gibt es solche Gesetzeslücken wirklich?
eine Umgehung von § 3c UStG oder eine Gesetzeslücke ist es nicht, wenn schlicht § 3c Abs 5 UStG angewendet wird.
§ 3c UStG ist die Sonderregelung (lex specialis), die der allgemeinen Regelung aus § 3 Abs 6 UStG (lex generalis - und hier ist das Prinzip zu finden, nicht im 3c) vorgeht. Und wo § 3c UStG wg. § 3c Abs 5 UStG nicht anzuwenden ist, fällt das Ganze auf § 3 Abs 6 UStG zurück: Es ist gleichgültig, wer den Transport veranlasst - Ort der Leistung ist dort, wo der Versand beginnt.
USt und Verbrauchsteuern sollten dabei aber nicht vermischt werden: Der französische Champagnerwinzer führt zwar eine Leistung in F aus, wenn er nach D versendet, aber er schuldet die deutsche Schaumweinsteuer.
warum soll der Vorgang wegen §3c Abs.5 wieder auf §3 Abs.6 zurückfallen?
Sehe es eher so:
grundsätzlich gilt nach §3 Abs.1 Ort der Lieferung ist dort wo die Beförderung beginnt
Ausnahme ist nun §3c Abs.1 der u.a. laut Abs.2 Nr.1 kurz gesagt für Privatpersonen gilt, dann ist der Ort der Lieferung dort wo die Beförderung endet
§3c Abs.5 S.2 besagt lediglich das die Bestimmungen zur Lieferschwelle (Abs.3) und zu Umsätzen an bestimmte Unternehmer (Abs.2 Nr.2) hier nicht gelten.
Ergo §3c Abs.1 und Abs.2 Nr.1 gelten weiterhin und somit ist der Ort der Liefgerung dort wo die Beförderung endet, wenn der Lieferer befördert.
Was ist aber wenn der ERWERBER den Versand beauftragt, fällt dann das Ganze auch auf §3 Abs.6 zurück weil §3c nur davon spricht wenn der Lieferer befördert?
Was ist aber wenn der ERWERBER den Versand beauftragt, fällt
dann das Ganze auch auf §3 Abs.6 zurück weil §3c nur davon
spricht wenn der Lieferer befördert?
da hast Du auch wieder Recht, den Umweg hätte es gar nicht gebraucht: 3c spricht insgesamt nur von Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder durch ihn beauftragten Dritten befördert wird.
Sowie der Abnehmer den Gegenstand transportiert oder transportieren lässt, ist das kein besonderer Fall gem. § 3c UStG, sondern ein allgemeiner Versandfall gem. § 3 Abs 6 UStG.