Versandhaus-Rücksendungen frankieren?

Hallo,

ein Buchversender schreibt in seinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (andere Versender so ähnlich):

> Rücksendungen sind ausreichend zu frankieren. Bei einem Bestellwert von mindestens EUR 40 sind Rücksendungen portofrei. Bitte fordern Sie dazu unseren Retourenbeleg an (Tel.-Nr. 0180 …). Eine Annahme ist sonst nicht möglich. Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung ohne Begründung schriftlich, … oder durch Rücksendung der Lieferung an … widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. nur mit 0180- bzw. 0190-/0900-Nummern!

Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind ja Hunderttausende Verbraucher betroffen.

Nur: Der Verbraucherzentralen-Bundesverband und die Verbraucherzentralen haben Hunderte Verbraucherbeschwerden zu unterschiedlichen Themen vor liegen und können aus Personalmangel diese gar nicht abarbeiten. Und z. B. im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb steht in etwa drin, dass nur Verbände ein Klagerecht haben - also kein Verbraucher!

Der Verbraucherschutz ist anscheinend nicht gewollt - es sei denn, die EU-Kommission erfährt Missstände und interpretiert EU-Richtlinien Verbraucher freundlich entgegen der Meinung deutscher Behörden (Ist jemandem letzte Woche passiert. Würde aber hier zu weit führen …).

Was meint ihr?

Gruß
Black Eddy

Hallo!

§ 357 Abs. 2 BGB
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Also Rücksendekosten bis 40 Euro dürfen dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden.

Für die Geltendmachung des Widerrufsrechts musst man keine Telefonnummer anrufen und braucht auch keinen Rücksendeschein vom Versandhandelsunternehmen.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

danke für die Darlegung. War ja eigentlich klar - aber die Versender machen es doch anders.

Hast du evtl. die Bezeichnung der EU-Richtlinie, worauf § 357 Abs. 2 BGB bzw. das frühere Fernabsatzgesetz beruht?

Apropros Verbraucherschutz: Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in Kraft getreten am 8. Juli 2004, steht in § 5 (Irreführende Werbung):

> (5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung. Der ursprüngliche Entwurf und seine Begründung

Das UWG geht auf eine Vorlage der Bundesregierung zurück, deren § 5 unverändert beschlossen wurde. Die Regierungsbegründung zum Entwurf lautete: …

Zu Absatz 5
Die Bestimmung präzisiert das Irreführungsverbot hinsichtlich der Vorratsmenge. Wird im Handel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich geworben, so erwartet der Verbraucher, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Besteht kein angemessener Warenvorrat, so wird der Verbraucher irregeführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen. Dies wird durch Satz 1 klargestellt.

Satz 2 enthält eine widerlegliche Vermutung, dass ein angemessener Warenvorrat dann nicht gegeben ist, wenn der Vorrat nicht die Nachfrage von zwei Tagen deckt. Die Länge dieses Zeitraums entzieht sich zwar einer schematischen Betrachtung, aber gleichwohl ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Irreführung bei Unterschreitung dieser Frist vorliegt. Im Einzelfall ist jedoch eine andere Bewertung denkbar, so etwa bei einer unerwarteten außergewöhnlich hohen Nachfrage, bei unvorhergesehenen Lieferschwierigkeiten, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat oder wenn es sich um ein Produkt handelt, das er im Verhältnis zu seiner üblichen Produktpalette nicht gleichermaßen bevorraten konnte.

Satz 3 stellt klar, dass die Regelung auch bei einer Werbung für eine Dienstleistung entsprechende Anwendung findet. Bitte beachten Sie, dass diese Aktionsartikel im Unterschied zu unserem ständig vorhandenem Sortiment nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Sollten bestimmte Produkte, trotz sorgfältiger Planung, aufgrund unerwartet hoher Nachfrage unter Umständen schon am ersten Aktionstag ausverkauft sein, bitten wir um Ihr Verständnis. Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristi ausverkauft ist.

Hallo!

Hast du evtl. die Bezeichnung der EU-Richtlinie, worauf § 357
Abs. 2 BGB bzw. das frühere Fernabsatzgesetz beruht?

RL 97/7/EG

Gruß
Tom

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Hallo Tom,

danke für deine Hilfe.

Gruß
Black Eddy

Hallo Tom,

in diesem Artikel wird aber m.E. nichts darüber ausgesagt, in welcher Form und wann der Unternehmer die Kosten der Rücksendung trägt. Wenn also das Versandhaus darauf besteht, dass Rücksendungen frankiert werden und das Rückporto im nachhinein erstattet wird, ist das auch rechtmäßig. Oder nenne mir bitte den Paragrafen, der explizit die Verweigerung unfrankierter Sendungen durch den Unternehmer verbietet.

Viele Grüße
Gabi

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Hallo!

Ich verstehe nicht was du meinst. Der Paragraph sagt ganz klar: bis zu einem Bestellwert von 40,- Euro kann vertraglich vereinbart werden, dass der Verbraucher die Rücksendekosten trägt. Sonst trägt der Verbraucher sie nicht - das ist ein einfacher Umkehrschluss.

Gruß
Tom

Hi Tom,

ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Natürlich trägt bei einem Bestellwert über 40 EUR der Händler die Rücksendekosten. Das wurde von dem Versandhandel, um den es hier geht, ja auch nicht in Abrede gestellt. Es geht nur um das Verfahren der Rücksendung. Wenn ich als Kunde die Rücksendung auf eigene Kosten frankiere und der Händler mir nach Erhalt der Ware die Rücksendung - eventuell zusammen mit dem Warenwert - erstattet, hat er damit diesem Gesetz auch Genüge getan. Und wenn der Händler - um die Rücksendekosten möglichst gering zu halten - um Anforderung eines Rücksendescheins bittet, mit dem der Kunde die Ware dann kostenfrei zurücksenden kann, widerspricht dies auch nicht dem o.g. Paragraphen.

Viele Grüße
Gabi

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