Hallo Tom,
danke für die Darlegung. War ja eigentlich klar - aber die Versender machen es doch anders.
Hast du evtl. die Bezeichnung der EU-Richtlinie, worauf § 357 Abs. 2 BGB bzw. das frühere Fernabsatzgesetz beruht?
Apropros Verbraucherschutz: Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in Kraft getreten am 8. Juli 2004, steht in § 5 (Irreführende Werbung):
> (5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung. Der ursprüngliche Entwurf und seine Begründung
Das UWG geht auf eine Vorlage der Bundesregierung zurück, deren § 5 unverändert beschlossen wurde. Die Regierungsbegründung zum Entwurf lautete: …
Zu Absatz 5
Die Bestimmung präzisiert das Irreführungsverbot hinsichtlich der Vorratsmenge. Wird im Handel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich geworben, so erwartet der Verbraucher, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Besteht kein angemessener Warenvorrat, so wird der Verbraucher irregeführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen. Dies wird durch Satz 1 klargestellt.
Satz 2 enthält eine widerlegliche Vermutung, dass ein angemessener Warenvorrat dann nicht gegeben ist, wenn der Vorrat nicht die Nachfrage von zwei Tagen deckt. Die Länge dieses Zeitraums entzieht sich zwar einer schematischen Betrachtung, aber gleichwohl ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Irreführung bei Unterschreitung dieser Frist vorliegt. Im Einzelfall ist jedoch eine andere Bewertung denkbar, so etwa bei einer unerwarteten außergewöhnlich hohen Nachfrage, bei unvorhergesehenen Lieferschwierigkeiten, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat oder wenn es sich um ein Produkt handelt, das er im Verhältnis zu seiner üblichen Produktpalette nicht gleichermaßen bevorraten konnte.
Satz 3 stellt klar, dass die Regelung auch bei einer Werbung für eine Dienstleistung entsprechende Anwendung findet. Bitte beachten Sie, dass diese Aktionsartikel im Unterschied zu unserem ständig vorhandenem Sortiment nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Sollten bestimmte Produkte, trotz sorgfältiger Planung, aufgrund unerwartet hoher Nachfrage unter Umständen schon am ersten Aktionstag ausverkauft sein, bitten wir um Ihr Verständnis. Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristi ausverkauft ist.