ist es rechtens, dass sich ein Besteller beim Versandhaus nach Zurücksenden von Waren selbst den dann zu überweisenden reduzierten Rechnungsbetrag ausrechnet ? Darf das Versandhaus eine Mahngebühr erheben, sofern die alte Rechnung in Erwartung einer korrigierten Rechnung noch nicht bezahlt wurde ? Es ist ja buchhalterisch sicherlich nicht korrekt, wenn der gezahlte Betrag nicht mit dem Lieferschein übereinstimmt.
ich bestelle oft im Versandhandel und habe noch nie erlebt, dass bei Teilrücksendungen eine korrigierte Rechnung erstellt wird.
Man subtrahiert einfach die Summe der Preise der zurückgeschickten Posten von dem in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtbetrag und überweist den verbleibenden Betrag unter Angabe von Kinden- und Rechnungsnummer. Fertig. Gab noch nie Probleme bei mir.
ist es rechtens, dass sich ein Besteller beim Versandhaus nach
Zurücksenden von Waren selbst den dann zu überweisenden
reduzierten Rechnungsbetrag ausrechnet ?
sicher darf man das selbst ausrechnen Ich mache das immer so, wenn ich Sachen zurückgegeben habe, dass ich nur den Sollbetrag überweise. Da ich eine extreme Zahlungsmoral habe (Zlg. oft vor Fälligkeit), würde ich auch nicht auf eine erneute Rechnung warten, denn ich weiß ja, was ich zu zahlen habe. Somit ist mein Saldo auf 0, das Zahlungsziel habe ich auch eingehalten und alles ist gut.
Darf das Versandhaus
eine Mahngebühr erheben, sofern die alte Rechnung in Erwartung
einer korrigierten Rechnung noch nicht bezahlt wurde ?
Ich würde sagen ja, da ja gar nichts bezahlt wurde, obwohl Leistungen/Lieferung beansprucht/geleistet wurde.
Es ist
ja buchhalterisch sicherlich nicht korrekt, wenn der gezahlte
Betrag nicht mit dem Lieferschein übereinstimmt.
Das Buchen die als Gutschrift auf dem Kundenkonto wieder aus, sobald die Rücksendung eingegangen und bearbeitet wurde. Der Beleg für die GS ist dann der Eingangsbeleg der Ware.
Ich kann nur jedem empfehlen eine gute Zahlungsmoral an den Tag zu legen. Mir brachte das bisher nur Vorteile, auch wenn mich deshalb viele für dumm halten. Und zudem, mag es keiner, wenn er seinem Geld hinterher rennen muss, sondern es pünktlich bekommt.
Darf das Versandhaus
eine Mahngebühr erheben, sofern die alte Rechnung in Erwartung
einer korrigierten Rechnung noch nicht bezahlt wurde ?
Ich würde sagen ja, da ja gar nichts bezahlt wurde, obwohl
Leistungen/Lieferung beansprucht/geleistet wurde.
Das ist falsch. Mahngebühren als Schadensersatz für Zahlungsverzug werden natürlich erst fällig, wenn Verzug besteht. Und in Verzug gerät man hier erst durch die erste Mahnung. Siehe §286 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html).
Gruß
loderunner (ianal)
Das ist falsch. Mahngebühren als Schadensersatz für
Zahlungsverzug werden natürlich erst fällig, wenn Verzug
besteht. Und in Verzug gerät man hier erst durch die erste
Mahnung. Siehe §286 BGB
(http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html).
Generell finde ich deine Klarstellung ja gut.
Hättest du geschrieben „das stimmt nur wenn…“ wäre es für mich klarer gewesen. Aber warum falsch? Die Frage war, ob Mahngebühren verlangt werden dürfen, weil eine Rechnung nicht bezahlt wurde. Das scheint hier eindeutig der Fall zu sein.
Ich denke man kann daher durchaus davon ausgehen, dass die Mahngebühr mit der Mahnung erhoben wurde und zum Zeitpunkt der Mahnung auch Zahlungsverzug bestand. Mahnläufe erfolgen in Versandhäusern normalerweise automatisch durch Software der Buchhaltung. Meist wird noch eine „Toleranz“ von einigen Tagen eingebaut, bevor die Mahnung raus geht. M. W. sind 3 Mahnstufen gängige Praxis.
Der Frager sagte ja, dass die Rechnung überhaupt nicht bezahlt, sondern auf eine gesonderte Rechnung gewartet wurde. Dann kam eben die Mahnung nebst Mahngebühren.
Versandhäuser geben üblicherweise ein nach Kalender bestimmtes Zahlungsziel vor.
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,