Hallo zusammen,
ich habe neulich von einem merkwürdigen Fall gehört: Da sollte ein Privatkunde, der ein defektes Computermainboard zum Händler zurückbrachte, dem Händler eine Aufwandspauschalte für Porto+Verpackung zum Hersteller zahlen. Ist das nicht eigentlich Sache des Händlers? Hat der Privatkunde nicht seinen Teil erfüllt wenn er das defekte Gerät zum Händler bringt und auf dessen Ersatz/Reparatur/Austausch wartet?
bye
Micha
Genau, denn:
„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“ (§ 439 Abs. 2 BGB)
Levay
Hallo,
handelte es sicher um einen Gewährleistungsfall? Im Garantiefall wäre so etwas durchaus zulässig.
Gruß
S.J.
ich habe neulich von einem merkwürdigen Fall gehört: Da sollte
ein Privatkunde, der ein defektes Computermainboard zum
Händler zurückbrachte, dem Händler eine Aufwandspauschalte für
Porto+Verpackung zum Hersteller zahlen. Ist das nicht
eigentlich Sache des Händlers? Hat der Privatkunde nicht
seinen Teil erfüllt wenn er das defekte Gerät zum Händler
bringt und auf dessen Ersatz/Reparatur/Austausch wartet?
bye
Micha
Hallo Levay,
„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“ (§ 439 Abs. 2 BGB)
das ist eine klare Aussage. Danke!
bye
Micha