Versandkosten bei Rücktritt von Fernhandel

Hallo,

nach meiner Kenntnis müssen bei einem Rücktritt von einem Versandgeschäft innerhalb von 14 Tagen neben dem Artikelpreis auch die Versandkosten erstattet werden, für die Hersendung in jedem Fall, für die Rücksendung ab einem Warenwert von 40 EUR.

Fragen:

  1. Gilt das noch so? Auf welches Gesetz bzw. Urteil kann man sich da ggf. berufen?

  2. Welche realistische Möglichkeit gibt es, seine Forderung durchzusetzen, wenn es um 7-12 EUR geht?

  3. Wenn das Unternehmen die Rückzahlung seinen Kunden systematisch verweigert, ist das nicht strafrechtlich relevant und rechtfertigt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft?

  4. Wenn das Geschäft über ein im e-Handel tätiges sog. Auktionshaus abgeschlossen wurde, gibt es die Möglichkeit, gegen dieses seine Ansprüche durchzusetzen?

Danke für die zu erwartenden Auskünfte!

Gruß
harry

Fragen:

Antworten:

  1. Gilt das noch so?

So ähnlich. Bei einem Wert von unter 40 Euro gilt lediglich, dass die Nichterstattung vereinbart werden kann. Regelmäßig wird das durch die AGB der Fall sein, so dass du faktisch Recht hast.

Auf welches Gesetz bzw. Urteil kann man sich da ggf. berufen?

Ich nehme an, du beziehst dich jetzt auf die Rücksendekosten; dafür gilt § 357 BGB.

  1. Welche realistische Möglichkeit gibt es, seine Forderung
    durchzusetzen, wenn es um 7-12 EUR geht?

Die gleichen wie sonst auch: Mahnverfahren oder Klageerhebung.

  1. Wenn das Unternehmen die Rückzahlung seinen Kunden
    systematisch verweigert, ist das nicht strafrechtlich relevant
    und rechtfertigt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft?

Nein.

  1. Wenn das Geschäft über ein im e-Handel tätiges sog.
    Auktionshaus abgeschlossen wurde, gibt es die Möglichkeit,
    gegen dieses seine Ansprüche durchzusetzen?

Wenn das „Auktionshaus“ nur die Plattform bereitstellt, kann es ja nun wirklich nichts dafür.

Levay

Danke für die zu erwartenden Auskünfte!

Bitte.

Levay

Hallo Levay und andere Experten,

danke für die Antwort!

Ich nehme an, du beziehst dich jetzt auf die Rücksendekosten;
dafür gilt § 357 BGB.

Strittig sind in einem von zwei Fällen allerdings die Hinsendekosten.
Dazu steht im Archiv, gegensätzlich zu meiner Annahme und Deiner Auskunft:
/t/widerruf-fernabsatzgesetz-und-agbs-nur-fuer-dumme…
Wer hat also die Hinsendekosten zu tragen, worauf kann sich Käufer bzw. Verkäufer berufen?

Grüße
harry

Das Gesetz sagt…

Strittig sind in einem von zwei Fällen allerdings die
Hinsendekosten.

Also, ich habe mich ja auch schon gefragt, ob die Hinsendekosten (vom Verkäufer zum Käufer) zu erstatten sind. Bzgl. dieser Frage zählen für mich allerdings nur rechtliche Argumente und kein Wischiwaschi. Das heißt nicht, dass ich unbedingt Recht habe, aber ich habe ein Argument - und solange mir keiner erklärt, warum das Argument nicht greift, gehe ich eben davon aus, dass ich Recht habe.

Und so sehe ich es:

§ 357 I S. 1 BGB erklärt als Rechtsfolge für den erklärten Widerruf, dass die vorschriften über den Rücktritt zur Anwendung gelangen. Also blättern wir dorthin zurück und finden in § 346 I BGB normiert, dass die „empfangenen Leistungen zurückzugewähren“ sind. „Leistung“ meint jedes Handeln, das vom Vertragspartner gefordert werden kann bzw. beim Rücktritt: konnte. Gefordert werden konnte die Zahlung der Hinsendekosten; also können diese „Leistungen“, die „empfangen“ wurden, nun auch zurückgefordert werden.

Levay