Hallo
Inwiefern geniesst der Käufer den AGB gemäss eine genaue Versandkostenrechnung, d.h. hat der Käufer, angenommen er stellt bei einer Versandkostenüberprüfung fest, dass die Versandkosten viel zu hoch sind, ein Recht darauf, diese Differenz zurück zu erhalten?
Besten Dank für Postings, auch was Verträge zwischen EU und Schweiz betreffen.
Hallo mahed,
falls diese bei der Auktion angegeben sind, hat der Käufer wenig Chancen. Er müsste ja nicht mitbieten, wenn die ausserhalb der Norm sind.
Versandkosten sind nebenbei bemerkt nicht nur reine Portokosten, sondern auch eventuell Verpackung.
Gruß Ivo
falls diese bei der Auktion angegeben sind, hat der Käufer
wenig Chancen.
klar
Er müsste ja nicht mitbieten, wenn die
ausserhalb der Norm sind.
dito
Versandkosten sind nebenbei bemerkt nicht nur reine
Portokosten, sondern auch eventuell Verpackung.
Gut, aber man kann ja kaum pauschale Versandkosten noch vor Ende der Auktion formulieren. Entweder erkundigt sich der potentielle Käufer über die zu erwartenden Versandkosten bevor er ein verbindliches Gebot abgibt, oder nicht. Jetzt bezieht sich die Frage auf diesen zweiten Fall, wo der Käufer ja keine Bedingung für die Versandkosten stellt. Er muss akzeptieren, was der Verkäufer dem Käufer als Versandtarif angibt, wenn dazu noch unverschämte Verpackungskosten dazukommen, dann muss er die ja halt auch akzeptieren, um das geht es mir nicht.
Die Frage ist: Wenn der Käufer es versäumt, vor dem Kauf die Versandkosten genau in Erfahrung zu bringen (der Verkäufer kann ja nicht wissen, wer und wo der Käufer sein wird), kann er dies dann als Grund nennen, von der Auktion und vom Bezahlen des Preises zurückzutreten?
Hallo Mahed!
Die Frage ist: Wenn der Käufer es versäumt, vor dem Kauf die
Versandkosten genau in Erfahrung zu bringen (der Verkäufer
kann ja nicht wissen, wer und wo der Käufer sein wird), kann
er dies dann als Grund nennen, von der Auktion und vom
Bezahlen des Preises zurückzutreten?
Problematisch sind grundsätzlich die Fälle, in denen der Vk. (nach dem Ende der Auktion) auf „versicherten Versand“, der K. aber auf unversicherten Versand besteht. Dann kann es sein, dass daran der Kaufvertrag scheitert (nicht übereinstimmende Willenserklärungen über die Versandabwicklung/-kosten).
Rücktritt vom Kaufvertrag ist aber stets für den K. möglich, wenn die verlangte Versandkosten/-pauschale horrend ist, das als normal anzunehmende Mass erheblich (!) übersteigt. – Also: Einzelfall-Sache, wie auch bei einer evtl. Rückvergütung.
Andererseits: Unter „Versandkosten“ auf eBay sind auch weitere Nebenkosten anzugeben, also „all inclusive“. Dazu kann der Vk. z.B. eine Handling-Gebühr für das Brennen eines Datenträgers verlangen (Sache: Individual-Software oder bei Klein-/Kleinstauflagen).
HTH
CU DannyFox64
PS: Ich handhabe das so, dass ich ggf. eine Briefmarke beilege und noch eine kurze Notiz dazu schreibe. Das kommt z.B. vor, wenn ich beim endgültigen Verpacken zum Versand feststelle, dass der Artikel doch „nur als Grossbrief – nicht als Maxibrief“ raus geht.
Hallo,
ich versteh schon was du meinst. Es gibt bei ebay so einige Spezialisten die mit Porto noch kräftig Kasse machen wollen. Gerade neulich hatte ich wieder so einen Fall. Im Angebot standen 6,70 Euro. Klar, ist ein Paket, denkt man. Was kommt? Ein Maxibrief. Da kann mir der VK viel erzählen, das ist keine Unkostenpauschale sondern Abzocke. Wenn man dann was sagt heißt es, stand doch in der Auktion.
Leider kann man als Käufer nicht sehen um welche Abmessung es sich handelt. Neuware ist häufig in großer Umverpackung.
Was dir bleibt ist eine neutrale oder negative Bewertung, je nach Umfang des Ärgernisses. Aber dann ist dir eine Rachebewertung sicher und die bleibt stehen wenn der VK dich nicht gerade beleidigt.
Gruß,
Stephan
Die Frage ist: Wenn der Käufer es versäumt, vor dem Kauf die
Versandkosten genau in Erfahrung zu bringen (der Verkäufer
kann ja nicht wissen, wer und wo der Käufer sein wird), kann
er dies dann als Grund nennen, von der Auktion und vom
Bezahlen des Preises zurückzutreten?
Dazu ein Auszug aus einer Ebay - Hilfeseite (Link http://pages.ebay.de/help/index_popup.html?policies=…)
Wenn der Verkäufer eine deutlich formulierte Verfahrensweise bezüglich Versand- und Zahlungsmethoden oder anderer Bedingungen auf der Artikelseite veröffentlicht hat, dann müssen Sie als Bieter, bevor Sie mit dem Bieten beginnen, eventuelle Ausnahmen mit dem Verkäufer absprechen. Jeder Verkäufer hat das Recht solche Ausnahmen abzulehnen und eine Gutschrift zu beantragen, wenn Sie sich nicht an die Auktionsbedingungen halten, sondern dennoch ein Gebot abgeben.
Sofern der Anbieter in der Auktion keine näheren Angaben gemacht hat, ist Sache der Handelspartner, sich hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und Lieferbedingungen bzw. -kosten zu einigen. Als Käufer sollten Sie, wie auf jeder Artikelseite empfohlen, offene Fragen unbedingt mit dem Anbieter klären, bevor Sie ein Gebot abgeben.