Versandkosten - Widerruf (mal wieder)

Hallo ihr Wissenden,

Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

Wenn der Käufer nun sagen wir mal für seine 11-köpfige Fußballmannschaft 11 Artikel zum Wert von jeweils 5 Euro kauft und ihm aber die Farbe nicht zusagt (oder was auch immer), wer trägt dann die Rücksendekosten (er hat die Ware vorab bezahlt)?

  • Der Käufer, weil in der Belehrung von „der zurückzusendenden Sache“ in der Einzahl die Rede ist und jeder einzelne Artikel weniger als 40 Euro wert ist?

  • Oder der Verkäufer, weil die Artikel zusammen 55 Euro also mehr als 40 Euro wert sind.

Natürlich interessiert mich auch die Begründung. (Die sogar ganz besonders)

Viele Grüße und herzlichen Dank im voraus

gipsy

Hallo,

Wenn der Käufer nun sagen wir mal für seine 11-köpfige
Fußballmannschaft 11 Artikel zum Wert von jeweils 5 Euro kauft
und ihm aber die Farbe nicht zusagt (oder was auch immer), wer
trägt dann die Rücksendekosten (er hat die Ware vorab
bezahlt)?

  • Der Käufer, weil in der Belehrung von "der

zurückzusendenden Sache" in der Einzahl die Rede ist und jeder
einzelne Artikel weniger als 40 Euro wert
ist?

Richtige Antwort.

Natürlich interessiert mich auch die Begründung. (Die sogar
ganz besonders)

Bis zum 07.12.04 hatte § 357 BGB folgenden Wortlaut:

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Damals bezogen sich die 40 Euro also auf die gesamte Bestellung.

In der danach geltenden Version heißt es hingegen:

Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Nun bezieht es sich klar auf die einzelne Sache und nicht auf den Gesamtbetrag der Bestellung. Im damaligen Gesetzentwurf wurde die Änderung wie folgt begründet:

Die derzeitige 40 Euro-Regelung ermuntert Kunden, die letztlich nichts kaufen wollen, lediglich dazu, in jedem Fall Waren im Wert von mehr als 40 Euro zu bestellen. Die Notwendigkeit, die Rücksendekosten selbst zu tragen, würde die nicht ernsthafte Bestellung oder die Bestellung einer Vielzahl von Modellen, von denen höchstens eins gekauft wird, weniger attraktiv machen.

Gruß

S.J.