Versandrisiko

Hallo,

ich hätte mal eine Frage. Angenommen man bestellt etwas beim Versandhandel per Internet. Bezahlt die Ware per Kreditkarte und macht dann fristgerecht von seinem Widerrufsrecht gebraucht. Man schickt die Ware, wie der Versandhandel gesagt hat „unfrei“ zurück und das Paket geht verloren und ist somit nur mit 500 Euro versichert. Paketinhalt aber -zig Mal höher. Wer haftet denn das Versandrisiko und haftet der Endkunde oder das Versandhaus?

Hallo,

ich hätte mal eine Frage. Angenommen man bestellt etwas beim
Versandhandel per Internet.

es gilt Fernabsatzgesetz

Bezahlt die Ware per Kreditkarte
und macht dann fristgerecht von seinem Widerrufsrecht
gebraucht. Man schickt die Ware, wie der Versandhandel gesagt
hat „unfrei“ zurück und das Paket geht verloren und ist somit
nur mit 500 Euro versichert. Paketinhalt aber -zig Mal höher.
Wer haftet denn das Versandrisiko und haftet der Endkunde oder
das Versandhaus?

Das Versandhaus, der Warenwert war demnüch über 40,-, woraufhin der Händler den Rückversand auf Kosten und Gefahr übernehmen muss.

Der Endkunde handelt nur für ihn im Auftrag bis zur Übergabe an das Transportunternehmen. Wäre es ijm bis dahin passiert, dass die ware kaputt ging, hätte er für den Verlust aufkommen müssen. Aber es ist ja eindeutig auf dem Transport passiert? Oder?

es gilt Fernabsatzgesetz

Ach komm, jocki. Dir ist doch bekannt, dass das schon seit fast sechs Jahren nicht mehr gilt!

Das Versandhaus, der Warenwert war demnüch über 40,-,
woraufhin der Händler den Rückversand auf Kosten und Gefahr
übernehmen muss.

Bist du sicher? Woraus soll sich denn ergeben, dass das Versandrisiko vom Transportwert abhängt? Die 40-Euro-Grenze kenne ich nur mit Bezug auf die Versandkosten.

Levay

Ach komm, jocki. Dir ist doch bekannt, dass das schon seit
fast sechs Jahren nicht mehr gilt!

Ich entschuldige mich hiermit. Richtig ist, dass das Fernabsatzgesetz im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 in das BGB integriert.
Der Verbraucher kann oftmals mit dem alten Begriff eine bessere zuordnung treffen. Sollte der Fragesteller dies anders sehen entschuldige ich mich auch bei diesem.

Das Versandhaus, der Warenwert war demnüch über 40,-,
woraufhin der Händler den Rückversand auf Kosten und Gefahr
übernehmen muss.

Bist du sicher? Woraus soll sich denn ergeben, dass das
Versandrisiko vom Transportwert abhängt? Die 40-Euro-Grenze
kenne ich nur mit Bezug auf die Versandkosten.

Richtig. Ab diesem Wert trägt der Händler den Versand und auch die Gefahr, da der Verbraucher lediglich den Rücktritt anzeigen muss und die Ware zur Abholung bereit halten muss.

Richtig. Ab diesem Wert trägt der Händler den Versand und auch
die Gefahr, da der Verbraucher lediglich den Rücktritt
anzeigen muss und die Ware zur Abholung bereit halten muss.

Und kannst du dafür auch eine Rechtsgrundlage nennen? In meinem BGB findet sich keine, insbesondere auch keine, die den Zusammenhang zu dem Wert von 40 Euro herstellt.

Levay

Hallo Zusammen,

mich würde in diesem Zusammenhang mal interessieren, ob der zurücksendende Kunde einfach „frei Schnauze“ die Ware zurücksenden darf und das Risiko dann automatisch beim Versandhändler liegt oder ob der Händler die Möglichkeit besitzt, von vornherein festzulegen dass die Ware durch ein von ihm beauftragtes Speditionsuntenehmen abgeholt wird und somit nicht das Risiko entsteht, dass der Kunde ein unterversichertes Paket durch die Gegend schickt und dem Versandhändler dadurch ein hoher Schaden entstehen könnte.
Ist ja meistens so dass der Händler Verträge mit einem Transportunternehmen hat und seine Aufträge dann ementsprechend versichert sind, er also bei Transportverlust/Beschädigung in diesem Fall vom Spediteur den Schaden ersetzt bekäme.

Wenn dem Kunden durch den Versandhändler gesagt (am besten schriftlich, z.B. per Mail :wink: wurde, er möge die Ware nach Gutdünken, ob unfrei oder nicht sei mal dahingestellt, zurücksenden müßte m.E. das Risiko ab Übergabe an das Transportunternehmen beim Händler liegen.


Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Der Verbraucher ist zwar verpflichtet sofern die Sache versandt werden kann; ist jedoch kostenfrei zu stellen! Was heißt, dass er für den Unternehmer nicht in Vorleistung für die Kosten einer Rücksendung treten muss!

Nach allgemeiner gegenwärtiger Rechtsauffassung hat der Verbraucher keinen Vorschussanspruch, ist dafür jedoch berechtigt, die Waren unfrei oder per Nachnahme zurückzusenden.

Gemäß § 357 (2) BGB hat der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung bei Widerruf oder Rückgabe durch den Verbraucher zu tragen. Dies hat für den Unternehmer zur missliebigen Konsequenz, dass der Verbraucher auch bei Untergang oder Verschlechterung der Sache von seiner Rückgewährleistungspflicht befreit wird. Für den Fall bleibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit, sich an das jeweilige Transportunternehmen zu wenden und dieses in Anspruch zu nehmen.

Hier spielt § 421 (1) Satz 2 HGB eine Rolle, der Folgendes bestimmt:

Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt.

Der Unternehmer hat die Gefahr der Rücksendung zu tragen, kann jedoch möglicherweise Ansprüche gegen das Transportunternehmen geltend machen.

Gemäß § 357 (1) BGB kommt der Unternehmer mit der Pflicht zur Entgeltrückzahlung 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung, also dem heutigen Tag, ohne Mahnung in Verzug. Unabhängig davon, ob der Unternehmer bis dahin seine Ware bereits abgeholt oder die Rücksendung auf seine Kosten und Gefahr organisiert hat.
Nach Ablauf der 30 Tage kann daher der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280, 286 BGB) geltend machen, wobei hier als Mindestschaden Verzugszinsen in Betracht kommen.

Ok, du kannst also nicht belegen, dass das Versandrisiko vom Warenwert abhängt.

Levay

hat damit nichts zu tun
Das Versandrisiko hat mit dem Warenwert nichts zu tun.