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Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Der Verbraucher ist zwar verpflichtet sofern die Sache versandt werden kann; ist jedoch kostenfrei zu stellen! Was heißt, dass er für den Unternehmer nicht in Vorleistung für die Kosten einer Rücksendung treten muss!
Nach allgemeiner gegenwärtiger Rechtsauffassung hat der Verbraucher keinen Vorschussanspruch, ist dafür jedoch berechtigt, die Waren unfrei oder per Nachnahme zurückzusenden.
Gemäß § 357 (2) BGB hat der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung bei Widerruf oder Rückgabe durch den Verbraucher zu tragen. Dies hat für den Unternehmer zur missliebigen Konsequenz, dass der Verbraucher auch bei Untergang oder Verschlechterung der Sache von seiner Rückgewährleistungspflicht befreit wird. Für den Fall bleibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit, sich an das jeweilige Transportunternehmen zu wenden und dieses in Anspruch zu nehmen.
Hier spielt § 421 (1) Satz 2 HGB eine Rolle, der Folgendes bestimmt:
Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt.
Der Unternehmer hat die Gefahr der Rücksendung zu tragen, kann jedoch möglicherweise Ansprüche gegen das Transportunternehmen geltend machen.
Gemäß § 357 (1) BGB kommt der Unternehmer mit der Pflicht zur Entgeltrückzahlung 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung, also dem heutigen Tag, ohne Mahnung in Verzug. Unabhängig davon, ob der Unternehmer bis dahin seine Ware bereits abgeholt oder die Rücksendung auf seine Kosten und Gefahr organisiert hat.
Nach Ablauf der 30 Tage kann daher der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280, 286 BGB) geltend machen, wobei hier als Mindestschaden Verzugszinsen in Betracht kommen.