Versandrisiko Warensendung B2C mit Hinweis, dass unversichert

Hallo,

bestellt ein Endkunde im Onlinshop eines Versandhandels etwas, so liegt das Versandrisiko ja beim Verkäufer. Dieser verschickt i.d.R. per Paket, also versichert.

Angenommen, auf der Homepage des Verkäufers stände in etwa sowas:
„Die Preise gelten für Standardpakete - für Kleinteile, die nicht im Paket versendet werden müssen, können Sie die Lieferkosten vorab erfragen, oft gibt es hierfür eine günstigere Versandmöglichkeit“

Angenommen, der Endkunde fragt brav per E-Mail an, bekommt dann eine Antwort, dass der Versand des angefragen Artikels als Warensendung zu geringern Versandkosten möglich wäre, dieser sei allerdings nicht versichert.

Wäre hiermit das Risiko eines Verlusts der Sendung auf dem Postweg auf den Kunden übertragen oder müsste, falls die Ware nicht beim Kunden ankommt, trotzdem der Verkäufer haften (Ware nochmals verschicken oder Geld zurückbezahlen)?

Wer weiss das?

Neugierig,
Tinchen

Hallo!

generell darf das Verlustrisiko nicht zu Ungunsten des Kunden überwälzt werden.

Man könnte das allenfalls als eine individuelle Vereinbarung, abweichend von den AGBs und den gesetzlichen Regelungen verstehen. Kunde willigt ausdrücklich in Sonderversand ein,spart Geld aber nimmt dafür aber Risiko in Kauf.

Das darf aber nicht in Vertragsklauseln stehen sondern jedesmal persönlich so ausgehandelt werden. Etwa am Telefon, per email.

Und auch da wäre ich mir nicht ganz sicher, ob sich der Händler so „rausreden“ könnte.

mfG
duck313

Hallo!

Und auch da wäre ich mir nicht ganz sicher, ob sich der
Händler so „rausreden“ könnte.

Ach, wenn es doch nur irgendwelche Gesetze gäbe, aus denen man so etwas herauslesen könnte! So etwas wie § 475 BGB, das wäre echt schön. Dann müsste man nicht so rumstochern und könnte sagen, wie die Rechtslage tatsächlich ist und nicht, wie man sie sich wünscht.

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Hallo,

Ach, wenn es doch nur irgendwelche Gesetze gäbe, aus denen man
so etwas herauslesen könnte! So etwas wie § 475 BGB, das wäre
echt schön.

Da hätte ich gerne eine Rückfrage gestellt:

§475 BGB sagt „(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, …“
Ist es ein „Mangel“ wenn die Ware nicht ankommt?

Rätselnde Grüße,
Tinchen