Hallo Forum,
ich habe ein Problem mit §3c UStG. Und zwar, nach §3c UStG ist Ort der Lieferung immer der Bestimmungsmitgliedstaat wenn alle Vorraussetzungen erfüllt sind. Bei Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren müssen diese Voraussetzungen nicht unbedingt erfüllt sein. Bei diesen Waren (Zigaretten, Benzin…)gilt immer der Bestimmungslandprinzip. Wie ist das bei den Tankstellen z.B. in Frankreich wenn sie neben der Grenze zu Deutschland sind? Müssen sie dann an die Deutsche eine Rechnung mit der deutschen USt ausstellen? Oder gilt diese Regelung nicht bei einem Abholfall? Und was ist mit anderen Waren die auch an der Tankstelle verkauft werden? Für die gilt doch §3c, oder?
MfG
§ 3c geht vom Grundsatz her aus vom Bestimmungslandprinzip bei Versandhandel. Das würde bedeuten der Franzose müßte sich in Deutschland registrieren lassen und kann dann deutsche USt ausweisen. Dies gilt jedoch ausdrücklich micht bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren (Tabak, Benzin) vgl. § 3c Abs 5.
Weitere Voraussetzung für das Bestimmmungslandprinzip ist jedoch, das der Franzose die (deutsche) Lieferschwelle überschreitet. Tut er dies nicht, muß er sich auch nicht in Deutschland registrieren lassen und er stellt französische USt in Rechnung.
Da aus deinen Ausführungen jedoch hervorgeht, das es kein Versandhandel ist, kommt 3c eh nicht in Frage, d.h. Ort der Lieferung richtet sich nach § 3 Abs.6 --> Frankreich.
Grüße Bernd
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