Person A und B sind ab Januar ein Paar. Im Februar schenkt Person B Person A ein Handy, welches Person B über seine Firma (er ist selbstständig) kauft und auch durch die Bücher gehen lässt (vermutlich). Im März stellt Person B Person A bei sich in der Firma ein. Nach ca. 8 Monaten geht die Beziehung kaputt, trotzdem ist Person A bei Person B (jetzt 5 weitere Monate später) noch eingestellt. Nun hat Person B Person A das Arbeitsverhältnis gekündigt. Person B verlangt nun Betriebsmittel zurück, unter anderem auch dieses Handy. Person A sagt „Das hast Du mir geschenkt“ Person B sagt „Nix da, das ist ein Betriebsmittel gewesen“.
Person A hatte das Handy schon, bevor es zu einem Arbeitsvertrag gekommen ist, kann sie durch vorhandene SMS auch beweisen. Jedoch kann Person A natürlich nicht nachweisen, dass es ihr geschenkt wurde. Person B dagegen, kann Kaufverträge etc. vorweisen.
Materiell-rechtlich ist es ganz klar: Geschenkt ist geschenkt.
Vor Gericht müsste B beweisen, dass es sich um ein Betriebsmittel, eine Leihe oder was auch immer gehandelt hat, denn: Er muss die Tatsachen beweisen, die seinen Anspruch auf Herausgabe begründen. Das gilt wegen § 1006 BGB auch insoweit, als es um einen dinglichen Herausgabeanspruch geht.
B hat ja in seiner Firma ca 20 Handynummern laufen, die untereinander umsonst telefonieren können. Eine davon hat er A dann B zur Verfügung gestellt, damit A und B immer umsonst telefonieren können. Und im Februar hat B dann noch zusätzlich das Handy gekauft, welches sich A im Geschäft auch frei auswählen durfte. Als das Arbeitsverhältnis dann im März zustande kam, hat sich daran natürlich nichts geändert, Nummer und Handy wurden dann gleichzeitig auch als Firmenmittel genutzt.
Es gibt leider doch genügend Beispiele um den Satz: „Geschenkt ist geschenkt“ zu widerlegen. Bei extremer Undankbarkeit kann ein Geschenk auch mal berechtigt zurückgefordert werden.
Leider ist es auch nicht so einfach die Tatsachen zu beweisen, da ja ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wie der Fragesteller schon bemerkt hat sind die Belege im Besitz des Firmeninhabers. Interessant ist zu wissen, ob die Gesprächsgebühren ebenfalls über die Firma abgerechnet wurden. In dem Fall wird es noch schwieriger, eine Schenkung nachzuweisen, da ja eine Firmennutzung zugrunde gelegt werden kann.
Wenn es ein teures Handy ist, muß es im Inventarverzeichnis der Firma aufgenommen sein. Auch dann hat man schlechte Karten.
Es gibt leider doch genügend Beispiele um den Satz: „Geschenkt
ist geschenkt“ zu widerlegen. Bei extremer Undankbarkeit kann
ein Geschenk auch mal berechtigt zurückgefordert werden.
Dafür ist hier aber doch kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Leider ist es auch nicht so einfach die Tatsachen zu beweisen,
da ja ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Lies doch bitte noch mal, was ich zur Beweislastverteilung erklärt habe…
Wie der
Fragesteller schon bemerkt hat sind die Belege im Besitz des
Firmeninhabers.
Ja, das heißt dann, dass er das Gericht womöglich überzeugen kann. Was soll man dazu noch mehr sagen?
Interessant ist zu wissen, ob die
Gesprächsgebühren ebenfalls über die Firma abgerechnet wurden.
In dem Fall wird es noch schwieriger, eine Schenkung
nachzuweisen, da ja eine Firmennutzung zugrunde gelegt werden
kann.
Auch wenn ich mich wiederhole: Die Schenkung muss *nicht* nachgewiesen werden.
Die SIM Karte läuft direkt über die Firma, Grundgebühren zahlt er. Wenn Gesprächsgebühren angefallen sind, wurden die in Rechnung gestellt bzw vom Lohn abgezogen. Da innerhalb der Firma keine Kosten entstehen können, nur wenn man privat telefoniert hat. Naja wie gesagt, es läuft alles über die Firma, vermutlich auch das Handy. Das Handy hat er mittels eines Extravertrages gekauft, den Vertrag zahlt er bis er ausläuft, allerdings wird die Karte dafür nicht genutzt.
Gehen wir mal vom einfacheren Fall aus, blenden wir die Firma aus, und stellen wir uns Folgendes vor:
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Herausgabe einer Sache. Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten die Sache geliehen. Der Beklagte sagt, es habe sich um ein Geschenk gehandelt.
Aus einer Leihe würde sich ein Herausgabeanspruch ergeben, aus einer Schenkung nicht. Folglich müssen hier die Tatsachen bewiesen werden - und zwar vom Kläger -, welche eine Leihe ausmachen. Kurzum: Er muss (etwa durch Dokumente oder Zeugen) beweisen, dass er dem Beklagten die Sache nur geliehen hat.
§ 1006 BGB betrifft die dinglichen Ansprüche. Das ist sehr viel komplizierter (insbesondere auch komplizierter, als der Wortlaut vermuten lässt). Das erkläre ich nur auf Anfrage
Hm, also gut, ich leite jetzt mal nicht alles her, sondern beschränke mich auf das Ergebnis:
Vom Wortlaut der Norm her wird vermutet, dass der Besitzer der Eigentümer ist. Durch Auslegung ergibt sich aber eine andere Vermutungsrichtung, genauer gesagt zwei, nämlich dass
bei Besitzerlangung Eigenbesitz erlangt wurde und
deswegen bei Besitzerwerb auch Eigentum übergegangen ist.
Würde man nun also Kläger einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend machen („Es war nur eine Leihe!“), und sagt der Beklagte, er habe die Sache geschenkt bekommen, so wird nun zu Gunsten des Beklagten Folgendes vermutet:
Er hat bei Besitzerlangung Eigenbesitz erworben.
Er hat deswegen auch Eigentum erworben.
Nun gibt es noch die allgemeine Rechtsfortdauervermutung, die besagt: Solange nicht ersichtlich ist, dass sich etwas geändert hat, bleibt es dabei.
Ergebnis: Es streitet tatsächlich für den Beklagten die Vermutung aus § 1006 BGB, dass er (!) der Eigentümer ist. Der Kläger muss gem. § 292 ZPO den vollen Gegenbeweis erbringen.
Den erbringt er faktisch dadurch, dass er (in diesem Fall) eine Leihe nachweist. Kann er das nicht, ist die Vermutung nicht widerlegt. Kamn er es, ist klar, dass der Beklagte nur Fremdbesitz erworben hat. Dann greift § 1006 BGB entgegen seinem Wortlaut nicht.
Ergebnis: Egal, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Kläger stützt, er muss die Leihe nachweisen.
Schwer zu sagen. Wenn es wirklich ein Geschenk war und wenn die Beweislage nicht gegen den Beschenkten spricht, wird Nichtstun das Klügste sein. Ob hier zu viele Indizien für ein berufliches Zurverfügungstellen sprechen, vermag ich so nicht zu beurteilen.
Habe eben mit einem Anwalt gesprochen, und als ich sagte dass A das Handy vor dem Arbeitsverhältnis hatte und da auch SMS existieren die beweisen, dass es privat genutzt wurde, sagte er, dass A dann einfach nicht reagieren soll. Allerdings war das ein sehr kurzes Gespräch, der Anwalt hatte kaine Zeit… Genaueres konnte ich dann gar nicht mehr erklären, aber für ihn schien ausschlaggebend zu sein, dass A das Handy hatte, bevor es das Arbeitsverhältnis gab.
Ok, dann bin ich jetzt wieder bischen beruhigter…
Aber: B wird es 100prozentig vom Gehalt abziehen, dann den vollen Kaufpreis. Kann A das Geld zurück fordern und verlangen, dass B -wenn überhaupt- eine Rechnung schreibt?
Schenken, schenken wieder nehmen tut der Teufel Händ´und Füß´ abbrennen )
Aber vermutlich würde das Handy als Betriebsmittel gelten, weil über den Betrieb gekauft ansonsten Aussage gegen Aussage und der Ärger würde nicht dafür stehen.