Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte hier ein paar Fragen zum Thema Heizkosten in einer Mietwohnung und hoffe Sie können mir ein wenig weiterhelfen.
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Ist es rechtlich möglich zur Kontrolle der aktuellen Heizkostenabrechnung die Abrechnung des/r vergangenen Jahre/s für das gesamte Gebäude und der Wohnung einzusehen, wenn der eigene Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war?
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Wenn 57% der Durchlaufmenge nicht verbraucht wurden (nur 43% verbraucht), steht das gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder ist das rechtlich gesehen vertretbar?
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Die Heizkostenabrechnung erfolgte im 30%/70%-Prinzip. Ist dies bei einem prozentual so niedrigen Verbrauch i.O.?
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Wenn eine Außenwand erst nach dem Abrechnungszeitraum isoliert wurde, aber erst nachdem im Abrechnungszeitraum Wasserrohre eingefroren waren. Kann mann bei mangelhafter Isolierung das Kürzungsrecht bei den Heizkosten in Anspruch nehmen?
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Kann mann rechtlich ab einer gewissen Prozentzahl nachweislicher Überzahlungen ein Kürzungsrecht bei der Heizkostenabrechnung in Anspruch nehmen?
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Gibt es auch Wärmezähler bei denen kein Eichzeichen vorhanden sein muss? Verrät z.B. die Seriennummer auf dem Zähler die Eichung?
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Kann ein geringer Warmwasserverbrauch im Zusammenhang mit zu hohen Heizkosten liegen?
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Wo und wie kann mann herrausfinden wie sich der Energiepreis in den letzten Jahren entwickelt hat und ob es für den Vermieter möglich gewesen wäre einen Wärmelieferungsvertrag mit geringeren Energiepreis abzuschließen?
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Fallen bei Fernwärme wo kein Contracting vorherrscht auch Heiznebenkosten an und müssen diese auch in der Heizkostenabrechnung angegeben werden?
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich wäre riesig dankbar.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen