Verschlechterungsverbot bei bewährungsauflage

Erstinstanzlich wurde der Angeklagte zu einer 6 monatigen bewährungsstrafe verurteilt mit der auflage 100 Sozialstunden zu leisten.
Die berufung wurde verworfen, das urteil blieb bestehen aber die bewährungsauflage wurde auf 600 Sozialstunden erhöht. darf das sein wenn es ein verschlecherungsverbot gibt?

Hallo,

§ 331 StPO gilt nach seinem Wortlaut nur für Urteile, die Bewährungsauflage ist aber ein Beschluss.

Das Berufungsgericht hat in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Strafaussetzungsbeschluss nach §§ 322, 268a StPO über die Bewährungsauflagen neu und selbständig zu entscheiden und kann diese daher auch verschärfen. Diese Neufestsetzung verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot.

OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2011 - 2 Ws 877/10

VG
EK

die berufung wurde nicht wegen eines Strafaussetzungsgsbeschlusses geführt sondern sollte zu einem freispruch führen.
Wenn aber das urteil bestehen bleibt und die berufung verworfen, dann dürfte sich nach allgemeinem verständnis doch nicht eine verschlechterung einstellen die immerhin 500 Stunden sozilen dienst beinhalten?

Doch.

Da Bewahrungsauflagen verschärft werden dürfen.

S. OLG

VG
EK

hallo,
aber wenn in der verurteilung sogar die formulierung von beihilfe im bsonders schweren fall auf einfache beihilfe redfuziert wurde
dann stellt doch eine erhöhung der sozialstunden um 500 % eine verschlechterung dar die aber aufgrund des rechtsmittelschutzes gar nicht eintreten dürfte.
so hätten gerichte ja die möglichkeit trotz allem nur weil der angeklagte nicht so wollte wie sie die strafe erheblich zu verschäfen…
oder?